Hallo Verwirrt,
die Höhe Ihrer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist abhängig von den individuell errechneten Hinzuverdienstgrenzen. Bei "unzulässigem Überschreiten" der Hinzuverdienstgrenzen wird die Rente nur teilweise oder gar nicht mehr gezahlt. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung steht Arbeitslosengeld dem Bezug von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich und ist daher als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Maßgebend ist nicht der Zahlbetrag des Arbeitslosengeldes, sondern das dem Arbeitslosengeld zu Grunde liegende monatliche Arbeitsentgelt (Bemessungsentgelt).
Wird eine Sozialleistung bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als Hinzuverdienst berücksichtigt, kommt ein Erstattungsanspruch des Leistungsträgers wegen der Zahlung dieser Sozialleistung nicht in Betracht. Das gilt auch, wenn die Rente trotz Berücksichtigung von Hinzuverdienst in voller Höhe gezahlt wird.