Hallo Mayfair,
die Zeit des Rentenbezuges allein zählt für die Wartezeit von 45 Jahren nicht. Wenn während des Bezugs der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung eingezahlt werden, sind diese Zeiten dagegen auf die Wartezeit anzurechnen. Ob und inwieweit sich durch den Hinzuverdienst evtl. noch eine Auswirkung auf die Höhe einer anschließend zu zahlenden Folgerente ergeben, muss sich im Einzelfall zeigen. Der Hinzuverdienst liegt schließlich zeitlich gesehen häufig parallel zur Zurechnungszeit, die in der Berechnung der Rente wegen Erwerbsminderung bereits enthalten ist, so dass sich in relativ vielen Fällen durch den Hinzuverdienst keine oder nur eine geringe Auswirkung auf die Höhe der Folgerente ergibt.