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Experten-Antwort

Teil-EMR-Rente - Nachzahlung SV-Beiträge aus Betriebsprüfung - und etliches mehr

von hoilday08.04.2018 | 13:50
442 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, Frage 1) seit 2010 läuft ein Nachforderungsanspruch von SV-Beiträgen für die Jahre 2007/2008 an einen ehemaligen AG. Nach der Betriebsprüfung kam es zu einer Klage vorm Sozialgericht. Dort einigte sich die DRV mit dem AG, ohne dass es zu einem Urteil kam. Nun habe ich per Überprüfungsantrag nach SGB eine Nachberechnung und Nachzahlung von Teil-EMR-Rente für die vergangenen Monate bekommen und auch einen neuen Bescheid. Da es sich aber um kein Urteil, sondern um eine Einigung handelte, ist mir der Inhalt der Einigung auch nicht bekannt, somit kann ich den geänderten Bescheid hinsichtlich der korrekten Höhe gar nicht prüfen. Ich habe das ungute Gefühl, dass die DRV beim gerichtlichen Vergleich mit dem AG eine Einigung zu meinen Ungunsten herbeigeführt hat. Ein Recht auf Einsicht habe ich nicht, da ich nicht Verfahrenbeteiligte bin. Wie soll ich den Bescheid prüfen? Zumal ich vor dem Arbeitsgericht im Jahr 2013 das 8-fache der Summe per Vergleich als Nachzahlung von Arbeitslohn erhalten habe. Auch von dieser Summe wurde vom AG keine SV-Beiträge abgeführt, obwohl er dies hätte tun müssen. Dies geht aus den vorliegenden Versicherungsverläufen hervor. Ich habe das nicht weiter verfolgt, da ich ja wußte, dass die SV-Beiträge von der DRV einzutreiben sind. Nun ist die Einigung anlässlich der Betriebsprüfung geringer ausgefallen, als gedacht. Frage 2) Während des Bezugs der Teil-EMR-Rente arbeite ich Teilzeit. Mein derzeitiger AG gewährt mir 15 % Rabatt für den Kauf von Unternehmensaktien. Diese werden als geldwerter Vorteil vierteljährlich abgerechnet. Da diese auch SV-pflichtig sind, gehe ich davon aus, dass je mehr ich Aktien erwerbe (2-10% des Brutto), desto höher ist auch der Rentenanspruch für die Altersrente? Derzeit liege ich mit meiner Teilzeitbeschäftigung bei ca. 0,75 Entgeltpunkten pro Jahr, die ich zusätzlich erhalte. Also würde ein höherer Aktienrabatt die Entgeltpunkte nochmals erhöhen? Frage 3) Abschläge bei vorzeitigem Rentenbeginn frühestmöglicher Rentenbeginn bei vorzeitiger Inanspruchnahme: Rentenart Vertrauensschutz Rentenbeginn Abschlag in Prozent der monatlichen Rente Altersrente für langjährig Versicherte entfällt 01.10.2031 14.4 Altersrente für schwerbehinderte Menschen entfällt 01.10.2030 10.8 regulärer Rentenbeginn: Rentenart Vertrauensschutz Rentenbeginn Altersrente für besonders langjährig Versicherte entfällt 01.10.2033 Altersrente für langjährig Versicherte entfällt 01.10.2035 Altersrente für schwerbehinderte Menschen entfällt 01.10.2033 Regelaltersrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze entfällt 01.10.2035 Wenn ich das richtig verstehe, gilt obige Tabelle nur für den Rest der Altersrente, wenn ich davon ausgehe, dass ich bis dahin Teil-EMR-Rente beziehe? Weil der derzeitige Abchlag aus der Teil-EMR-Rente ja bleibt? Hier wäre ich froh, wenn jemand etwas Licht ins Dunkel bringen könnte? Ich arbeite seit 1986 durchgehend, nur 1 Jahr fehlt mir komplett. Somit hätte ich 2030 43 Beitragsjahre. Vielen Dank!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo holiday,

zu Frage 1:

Hier sollten Sie sich aus meiner Sicht zunächst an Ihren ehemaligen Arbeitgeber wenden. Dieser ist grundsätzlich verpflichtet, Sie über die bei der zuständigen Einzugsstelle (gesetzliche Krankenkasse des Arbeitnehmers) abgegebenen Meldungen zu Ihrem Beschäftigungsverhältnis zu unterrichten. Anhand dieser Meldungen (die Grundlage für die Berücksichtigung der Entgelte in der Rentenberechnung sind) können Sie dann auch die der Beitragsberechnung zugrundeliegenden beitragspflichtigen Entgelte nachvollziehen.

Soweit der Arbeitgeber über den mit Ihnen vereinbarten Vergleich beim Arbeitsgericht auch zur Nachzahlung von laufendem Arbeitsentgelt (und nicht nur von einer Abfindung) verpflichtet war, hätte er hierfür im Übrigen auch bereits die entsprechenden Beiträge an die zuständige Einzugsstelle abführen und entsprechende Meldungen abgeben müssen. Soweit dies noch nicht geschehen sein sollte, sollten Sie Ihren Arbeitgeber hierzu nochmals auffordern. Im Zweifel können Sie sich auch an Ihre zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) wenden, um den Anspruch durchzusetzen. Zwar wäre der Beitragszahlungsanspruch inzwischen grundsätzlich verjährt (4 Kalenderjahre nach Zahlung des Arbeitsentgelts) - allerdings wäre hier zumindest die Frage zu prüfen, inwieweit die 30jährige Verjährungsfrist wegen vorsätzlich vorenthaltener Beiträge zum Tragen kommen könnte.

Unabhängig davon sollten Sie auch Ihren für die Zahlung der EMR zuständigen Rentenversicherungsträger über die noch bestehenden Beitragszahlungsansprüche informieren, damit dieser ggf. weitere, den Sachverhalt klärende Ermittlungen anstellen kann.

Zu Frage 2:

Je höher der steuer- und sv-pflichtige geldwerte Vorteil ausfällt, desto höher wären folgerichtig auch die hierauf zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge. Ob sich diese höheren Beiträge jedoch unmittelbar erhöhend auf eine Nachfolgerente auswirken, hängt maßgeblich davon ab, wie hoch die bereits aufgrund der in der Erwerbsminderungsrente enthaltenen Zurechnungszeit im gleichen Zeitraum ausfallen. Hier sollten Sie sich ggf. persönlich und individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers beraten lassen.

Zu Frage 3:

Ja, der derzeitige Abschlag bleibt für die mit der Teil-EMR bereits in Anspruch genommenen Entgeltpunkte erhalten. Für die übrigen Entgeltpunkte wird dann bei Inanspruchnahme der nachfolgenden Altersrente (abhängig vom Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Altersrente) ein neuer Zugangsfaktor - und damit bei vorzeitiger Inanspruchnahme ggf. ein neuer Abschlag - ermittelt. Auch zu diesem Thema wäre es aus meiner Sicht sinnvoll, eine persönliche Beratung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres rentenversicherungsträgers in Anspruch zu nehmen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

2 Antworten

On Iceam 08.04.2018 | 14:46
Hallo, wie ich finde haben Sie zuviel geschrieben. Leider werden Sie bis auf weiteres im Dunkeln bleiben. Woher wollen Sie wissen, dass Sie bis 2030 die 43 Beitragsjahre voll kriegen? Denken Sie positiv. Viel Glück und Erfolg. Gruß
hoildayam 09.04.2018 | 13:11
TOP!!! Ich bin begeistert! Frage 1-3 beinhaltet alles, was ich wissen wollte. Vielen Dank an den Experten, man muß halt nur die richtigen Fragen stellen...
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