Hallo holiday,
zu Frage 1:
Hier sollten Sie sich aus meiner Sicht zunächst an Ihren ehemaligen Arbeitgeber wenden. Dieser ist grundsätzlich verpflichtet, Sie über die bei der zuständigen Einzugsstelle (gesetzliche Krankenkasse des Arbeitnehmers) abgegebenen Meldungen zu Ihrem Beschäftigungsverhältnis zu unterrichten. Anhand dieser Meldungen (die Grundlage für die Berücksichtigung der Entgelte in der Rentenberechnung sind) können Sie dann auch die der Beitragsberechnung zugrundeliegenden beitragspflichtigen Entgelte nachvollziehen.
Soweit der Arbeitgeber über den mit Ihnen vereinbarten Vergleich beim Arbeitsgericht auch zur Nachzahlung von laufendem Arbeitsentgelt (und nicht nur von einer Abfindung) verpflichtet war, hätte er hierfür im Übrigen auch bereits die entsprechenden Beiträge an die zuständige Einzugsstelle abführen und entsprechende Meldungen abgeben müssen. Soweit dies noch nicht geschehen sein sollte, sollten Sie Ihren Arbeitgeber hierzu nochmals auffordern. Im Zweifel können Sie sich auch an Ihre zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) wenden, um den Anspruch durchzusetzen. Zwar wäre der Beitragszahlungsanspruch inzwischen grundsätzlich verjährt (4 Kalenderjahre nach Zahlung des Arbeitsentgelts) - allerdings wäre hier zumindest die Frage zu prüfen, inwieweit die 30jährige Verjährungsfrist wegen vorsätzlich vorenthaltener Beiträge zum Tragen kommen könnte.
Unabhängig davon sollten Sie auch Ihren für die Zahlung der EMR zuständigen Rentenversicherungsträger über die noch bestehenden Beitragszahlungsansprüche informieren, damit dieser ggf. weitere, den Sachverhalt klärende Ermittlungen anstellen kann.
Zu Frage 2:
Je höher der steuer- und sv-pflichtige geldwerte Vorteil ausfällt, desto höher wären folgerichtig auch die hierauf zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge. Ob sich diese höheren Beiträge jedoch unmittelbar erhöhend auf eine Nachfolgerente auswirken, hängt maßgeblich davon ab, wie hoch die bereits aufgrund der in der Erwerbsminderungsrente enthaltenen Zurechnungszeit im gleichen Zeitraum ausfallen. Hier sollten Sie sich ggf. persönlich und individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers beraten lassen.
Zu Frage 3:
Ja, der derzeitige Abschlag bleibt für die mit der Teil-EMR bereits in Anspruch genommenen Entgeltpunkte erhalten. Für die übrigen Entgeltpunkte wird dann bei Inanspruchnahme der nachfolgenden Altersrente (abhängig vom Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Altersrente) ein neuer Zugangsfaktor - und damit bei vorzeitiger Inanspruchnahme ggf. ein neuer Abschlag - ermittelt. Auch zu diesem Thema wäre es aus meiner Sicht sinnvoll, eine persönliche Beratung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres rentenversicherungsträgers in Anspruch zu nehmen.