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Experten-Antwort

Teil-Erwerbmindeungsrente Zuschlag Sommer 2024

von Andrea20.03.2023 | 22:23
125 Ansichten
2 Antworten

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Hallo zusammen, seit 2015 erhalte ich eine Teilerwerbminderungsrente. Damals wurden alle Rentenpunkte hochgerechnet mit einer Zurechnungszeit bis 62 Jahre. Im Sommer 2024 erhalten die EM-Renten den Ausgleich. Wie verhält sich das bei den Teil-EM-Renten? Werden nun auch wieder alle Rentenpunkte hochgerechnet oder nur die der Teil-EM-Rente. Ich frage dies, weil meine Rentenpunkte nun geteilt sind, da ich seit 2016 auch halbtags arbeite, die Zurechnungszeit vorbei ist und ich damit wieder auf mein Rentenkonto einzahle. Schon mal vielen Dank!!! Andrea

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Andrea,

"Abschläge" hat Ihre Frage bereits ausführlich beantwortet.

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1 Antworten

Abschlägeam 21.03.2023 | 01:43
Hallo Andrea, es wird nicht komplett wieder neu hochgerechnet, sondern die pEP, die der Berechnung der (teilweisen) EM-Rente zugrunde lagen, erhalten einen Zuschlag. Stichtag ist hier der per 30.06.2024 zu berücksichtigende pEP-Stand. Dieser hat sich (noch) nicht erhöht, da der Hinzuverdienst aus Ihrer Teilzeittätigkeit sich erst bei einer späteren Altersrente auswirkt. Wie viele pEP seinerzeit für die halbe EM-Rente maßgeblich waren, können Sie dem damaligen Bescheid entnehmen. Wenn Sie also seinerzeit z.B. 40 EP hatten, werden die zunächst um den Zuschlag erhöht, dann aber wieder auf 'halbe' Rente reduziert. (Oder anders gerechnet: Zuschlag nur auf 20 EP). Diese EP, multipliziert mit dem per 01.07.2024 geltendem 'Rentenwert' ist dann der neue Rentenbetrag.* So jedenfalls ist das erst am 01.07.2024 in Kraft tretende Gesetz §307i SGB VI zu interpretieren. Nachlesbare GRA (Gemeinsame rechtliche Anweisungen) der DRV gibt es hierzu noch nicht, ist ja auch noch über ein Jahr lang Zeit. Den 'reinen' Gesetzestext können Sie aber z.B. hier nachlesen: https://datenbank.nwb.de/Dokument/136725_307i/ *Anmerkung: Der vorgesehen Zuschlag wirkt sich direkt auf die Anzahl der EP aus, während eine 'allgemeine' Rentenanpassung lediglich den 'Wert' eines EP erhöht.
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