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Experten-Antwort

Teil-Erwerbsminderungsrente bei BU

von Bodo 5811.07.2017 | 18:25
582 Ansichten
3 Antworten

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Hallo, Ich bekomme die teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer. Wenn ich aus gesundheitlichen Gründen jetzt die volle Erwerbsminderungsrente beantragen möchte muss ich ja das Formular RO 110 ausfüllen. Bei der Beantragung der vollen EM muss da eine bestimmte Zeitspanne eigehalten werden? 1 Jahr oder so? Beim Versorgungsamt kann man ja erst nach einem halben Jahr ein Wiederholungsantrag stellen. Danke Bodo 58

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 12.07.2017 | 10:42

Hallo Bodo 58,

zu Ihrer Frage: bei der Rentenversicherung gibt hinsichtlich des Zeitpunkts, ab wann man die Umwandlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragen kann, keine "Wartefristen". Hat sich Ihr Gesundheitszustand also wesentlich verschlechtert, können Sie die Rente wegen voller Erwerbsminderung jederzeit beantragen.

Eine andere Sache ist dann der mögliche Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung (so diese denn vom Rentenversicherungsträger bewilligt wird). Dieser ist abhängig vom Eintritt der vollen Erwerbsminderung und vom Zeitpunkt der Rentenantragstellung.

Wird volle Erwerbsminderung auf Dauer festgestellt, beginnt die Rente wegen voller Erwerbsminderung mit dem Folgemonat, wenn der Antrag innerhalb von 3 Kalendermonaten nach dem Eintritt der vollen Erwerbsminderung gestellt wird.

Bei Eintritt von voller Erwerbsminderung, die zeitlich befristet ist, beginnt die Rente frühestens mit Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung.

2 Antworten

KSCam 11.07.2017 | 18:51
Da gibt es im Rentenrecht keine Terminvorgaben. Theoretisch kann heute ein Ablehnungsbescheid der Rente im Briefkasten liegen und der kann völlig korrekt sein und morgen fällt der Mensch vom Baum und liegt querschnittsgelähmt im Koma. Dann war er gestern vielleicht noch kein Rentenfall und ist heute voll erwerbsgemindert. Entscheidend sind hier also keine Mindestzeiten sondern ob sich am Gesundheitszustand etwas geändert hat.
Schorscham 11.07.2017 | 18:40
In der Tat berücksichtigen die Versorgungsämter Verschlimmerungsanträge häufig erst dann, wenn die gesundheitlichen Verschlechterungen seit mindestens sechs Monaten bestehen. Es gibt aber auch Ausnahmen, wenn beispielsweise eine neu hinzugekommene Behinderung dermaßen eindeutig ist, dass eine Besserung innerhalb von sechs Monaten nicht zu erwarten ist. Einen Rentenantrag können Sie jederzeit stellen, sobald sich Ihre Erwerbsfähigkeit Ihrer Meinung nach verschlechtert hat. Wartezeiten sind nicht zu beachten. Ob er berechtigt ist oder nicht, wird in einer individuellen Prüfung festgestellt. MfG
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