Hallo Teilrentner,
in Ihrer Rente ist eine sogenannte Zurechnungszeit enthalten. Dabei wurde die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zum 62. Lebensjahr mit einem Durchschnittswert aus allen bisherigen Zeiten bewertet.
Dass sich die Erwerbsminderungsrente bei einer eventuellen Weitergewährung nicht ändern wird, hat aber zunächst einen anderen Grund: Sollte nach Ablauf der Frist eine Weiterzahlung bewilligt werden, handelt es sich nicht um einen neuen Leistungsfall, sondern nur um eine "Verlängerung". Und in eine EM-Rente können immer nur die Entgeltpunkte einfließen, die bis zum Leistungsfall (Eintritt der Erwerbsminderung) erwirtschaftet wurden. Allein wegen einer Weitergewährung ändert sich also die Rentenhöhe nicht.
Die Entgeltpunkte, die Sie mit der aktuellen Beschäftigung neben der Rente erarbeiten, können erst bei einem neuen Leistungsfall berücksichtigt werden, also wenn Sie in die Altersrente wechseln oder falls eine Verschlechterung und damit die volle Erwerbsminderung eintreten sollte. Dann würden die Entgeltpunkte zu dem Zeitpunkt neu berechnet, wobei für die Zeit der teilweisen EM-Rente - vereinfacht gesagt - der bessere Wert entweder aus der Zurechnungszeit oder aus der Beschäftigung einfließt.