Hallo Mone68,
ob ein Anspruch auf eine [Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit:]https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/erwerbsminderungsrente.html besteht, lässt sich an dieser Stelle genauso wenig beurteilen wie der Anspruch auf eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Auch die konkret für Sie im Falle der Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltenden Hinzuverdienstgrenzen lassen sich so hier nicht ermitteln.
Der Grundsatz "Prävention vor Rehabilitation vor Rente" kommt dann zum tragen, wenn die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund der Durchführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation wegen einer möglichen Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht erforderlich sein könnte.
Eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation wird regelhaft alle 4 Jahre gewährt. Die 4-Jahresfrist kommt jedoch nicht zum tragen, wenn die Durchführung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich ist. Dies kann auch der Fall sein, wenn mit einer erneuten Leistung zur medizinischen Rehabilitation innerhalb der 4-Jahresfrist der Eintritt einer Erwerbsminderung vermieden werden kann.
Ein Antrag auf eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder der Antrag auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat also grundsätzlich nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn seit der von Ihnen erwähnten Leistung zur medizinischen Rehabilitation eine Verschlechterung der damals behandelten gesundheitlichen Beeinträchtigung eingetreten ist, oder gesundheitliche Probleme auf einem anderen Gebiet aufgetreten sind, die einen Rehabedarf begründen oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht haben.
Wenn Sie eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation beantragen, erfolgt auch immer die Prüfung, ob eine Erwerbsminderung vorliegt. Diese Entscheidung kann auch mit dem Entlassbericht der dann gegebenenfalls bewilligten Leistung getroffen werden. Umgekehrt erfolgt im Falle eines Rentenantrags die Prüfung, ob ein Rehabedarf vorliegt. Auch wird in jedem Fall geprüft, ob eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) erforderlich ist.
Eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation wird grundsätzlich dann bewilligt, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und kein Ausschlussgrund vorliegt. Ist die Rentenversicherung nicht zuständig, erfolgt in Regel keine Ablehnung, sondern bei bestehendem Rehabedarf erfolgt eine Weiterleitung an den dann zuständigen Rehabilitationsträger. Eine Ablehnung erfolgt dann, wenn kein Rehabilitationsbedarf im Sinne der Rentenversicherung und auch nicht im Sinne eines anderen Rehabilitationsträgers vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung