Hallo Anna,
maßgeblich für die Beurteilung des Berufsschutzes ist der versicherungspflichtig ausgeübte Hauptberuf des Versicherten, sogar dann wenn die Ausübung dieses Berufes schon längere Zeit zurückliegt.
Falls der Beruf aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde, wird dieser für die weitere Beurteilung zugrunde gelegt. Bei einer freiwilligen Aufgabe des erlernten Berufes, wäre die zuletzt ausgeübte Beschäftigung zu beurteilen. Dies geht aus der gesetzlichen Regelung des § 240 SGB VI hervor.
Die Rente wegen voller Erwerbsminderung muss auf jeden Fall beantragt werden. Neben dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist ein Hinzuverdienst im geringfügigen Rahmen möglich (450 EUR mtl.).
Sollte ein höherer Verdienst erzielt werden, wäre die entsprechende Teilrente zu zahlen.