Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Birgit Ortmann,
die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung soll die Lohnminderung für Versicherte ausgleichen, deren Leistungskraft auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist, die aber noch mindestens drei Stunden täglich arbeiten können.
Bei einer Erwerbsminderungrente müssen Sie die Hinzuverdienstgrenzen beachten. Diese sind maßgebend dafür, ob die Rente in voller Höhe oder als Teilrente gezahlt wird. Die Hinzuverdienstgrenzen werden für jeden Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung individuell ermittelt. Sie sind u.a. abhängig von den in den letzten drei Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung versicherten Bruttoarbeitsverdienste. Ob bereits eine Erwerbsminderung vorliegt kann nur bei Rentenantragstellung geprüft werden.
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