Im Gesetzestext heißt es: „. . . wobei ein zweimaliges Überschreiten . . . im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt.“
Es sind durch das Gesetz weder Monate (z. B. November) noch Gründe (z. B. Weihnachtsgeld) des Überschreitens geregelt. Es kommt (mit Ausnahme des Monats des Rentenbeginns) allein auf die hinzuverdienten Beträge an. Wird in mehreren Monaten eines Kalenderjahres die Grenze überschritten, wird chronologisch entschieden: die ersten beiden Monate bleiben "außer Betracht".