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Experten-Antwort

Teilerwerbsminderungsrente und Arbeitslosengeld

von Ronny10.09.2019 | 09:48
1919 Ansichten
24 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, mir wurde jetzt rückwirkend zum 5.2.2018 eine Teilerwerbsminderungsrente zuerkannt. In dem gesamten Zeitraum habe ich ALG1 erhalten. Muss ich das jetzt anteilig zurückzahlen oder gilt das als Hinzuverdienst ? Vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

7
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo User Ronny,

wie User Nachzahlung erwähnt hat, müssen Sie nichts an die Agentur für Arbeit zurückzahlen. Die Agentur für Arbeit rechnet direkt mit der Deutschen Rentenversicherung ab. Für den Nachzahlungszeitraum ist das Arbeitslosengeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Sollten Sie das Arbeitslosengeld weiterhin beziehen, dann muss es als Einkommen berücksichtig werden.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Ergänzung: Ob weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Hallo Castle,

bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist Arbeitslosengeld nach § 96a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB VI als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüßen

Expertenantwort · 4Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ronny,

die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird individuell ermittelt. Sie ist u. a. von Ihrem höchsten Jahresbruttoarbeitsverdienst in den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung abhängig. Die Mindesthinzuverdienstgrenze im Jahr 2019 beträgt 15.138,90 Euro jährlich.

Sie können die für Sie maßgebliche Hinzuverdienstgrenze Ihrem Rentenbescheid entnehmen. Andernfalls empfehlen wir Ihnen, sich direkt mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Expertenantwort · 5Deutsche Rentenversicherung

Hallo Castle,

wie bereits oben erwähnt, ist Arbeitslosengeld I als Hinzuverdienst bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu berücksichtigen.

Arbeitslosengeld II dagegen ist bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Hier wird der Träger der Leistung (Jobcenter) einen Erstattungsanspruch beim Rentenversicherungsträger geltend machen.

Auskünfte zu Ihrem individuellen Fall gibt Ihnen gerne der für Sie zuständige Rentenversicherungsträger.

Mit freundlichen Grüßen

Expertenantwort · 6Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ronny,

wie bereits oben geschrieben, sollte das Arbeitslosengeld I auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung angerechnet worden sein. Dies sollte aus dem Rentenbescheid hervorgehen.

Im Rahmen dieses Forums können leider nur ganz allgemeine Fragen beantwortet werden. Sollten Sie nun noch weitere Beratung in Ihrem konkreten Einzelfall benötigen, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Rentenversicherungsträger oder mit einer Auskunfts- und Beratungsstelle in Verbindung. Diese sind Ihnen bei der Klärung Ihrer noch offenen Fragen gerne behilflich.

Mit freundlichen Grüßen

Moderation · 7Ihre Vorsorge

... auch der Amdin wäscht seine Hände in Unschuld ...

Wir haben bis jetzt nicht inden Thread eingegriffen.

Viele Grüße

Ihr Admin

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

17 Antworten

Nachzahlungam 10.09.2019 | 09:53
Das wird automatisch von der AfA mit der DRV und der Nachzahlung verrechnet. Ist die Rente höher wie das ALG1, bekommst du etwas, ist die Rente niedriger dann hat die AfA Pech gehabt. Nachzahlen musst du selber nichts.
Castleam 10.09.2019 | 18:47
Hallo, ich meine mich zu erinnern, dass in einem anderen Post hier im Forum geschrieben wurde, dass bei Teilerwerbsminderungsrente das ALG 1 als Hinzuverdienst behandelt wird. Was ist denn nun richtig??
senf-dazuam 11.09.2019 | 10:31
Hallo Castle! Wie die Expertemn-Antwort schon sagt: Rückwirkend werden Sozialleistungen verrechnet, zukünftig wird ALG neben der teilw. EM-Rente als Einkommen gewertet und dann greift ggf. die Hinzuverdienstgrenze!
senf-dazuam 11.09.2019 | 11:01
Hallo Ronny! Zunächst einmal liegt die Hinzuverdienstgrenze bei 6300 Euro pro Jahr. Wenn der Hinzuverdienst die 6300 Euro po Jahr übersteigt, werden 40 % davon auf die Rente angerechnet. Übersteigt die Summe aus Teilrente und Hinzuverdienst auch den sog. Hinzuverdienstdeckel, wird die Rente weiter gekürzt. Versuchen Sie mal den Hinzuverdienstrechner unter https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Dienste…
Ronnyam 11.09.2019 | 10:33
Wenn das ALG1 als Hinzuverdienst gerechnet wird, wie hoch ist denn die Hinzuverdienstgrenze so das durch die Agentur für Arbeit keine Ansprüche bestehen? Wie wird das errechnet ? Vielen Dank
Castleam 11.09.2019 | 10:58
Also, so ganz ist mir das noch nicht verständlich: -ALG 1 bezogen für 8 Monate, danach Alg 2 -Nach 10 Monaten rückwirkend Teil-EMR Heißt das jetzt, Alg 1 und 2 werden zurückgezahlt an die entsprechenden Ämter? Bleibt was übrig kriegt man das ausgezahlt und der Anspruch auf ALG 1 lebt wieder auf, für das nächste Mal. Viele Grüße Castle
Ronnyam 11.09.2019 | 12:13
Hallo, jetzt nenne ich mal Zahlen, ansonsten ist mir das alles zu theoretisch: Höchste Entgeldpunkte der letzten 15 Jahre: 2,15 Teilerwerbsminderungsrente rückwirkend ab 05.02.2018 mtl: 1111€ Nachzahlung laut Rentenbescheid für den Zeitraum ab 05.02.2018: ca. 20.000€ ALG1 mtl: 2100€ Erwerbsminderungsrente rückwirkend ab 05.02.2018, festgestellt im Juli 2019. In dieser Zeit o.g. ALG1 erhalten Und jetzt nochmal die Frage: Hat das Jobcenter Anspruch auf meine Nachzahlung oder bleibt mir diese erhalten/teilweise erhalten ? vielen Dank
Ronnyam 11.09.2019 | 12:37
sorry, Agentur für Arbeit
Tippsiam 11.09.2019 | 13:32
Hat das Jobcenter Anspruch auf meine Nachzahlung oder bleibt mir diese erhalten/teilweise erhalten ?
Wieso denn jetzt Jobcenter? Von ALG2 steht da aber jetzt doch gar nichts?
Für den Zeitraum, in dem sich die rückwirkend bewilligte EM-Rente mit dem bereits bezahlten ALG 1 überschneidet, hat die Arbeitsagentur Anspruch auf den EM-Rentenbetrag (lt. Ihrer Angaben 1.111,00 EUR mtl.) Da aus Ihren Angaben nicht hervorgeht, ab wann genau Sie ALGI bezogen haben, kann von hier aus nicht beantwortet werden, ob aus Ihrem Guthaben etwas übrig bleibt. Aber das sollten Sie nun auch einfach selbst errechnen können :-) Sobald die Arbeitsagentur Kenntnis davon hat, dass Sie EM-Rente (50%) erhalten, gelten Sie auch nicht mehr als 100%-Arbeitsfähig. Demnach dürfte das Ihnen zustehende ALG 1 zukünftig entsprechend gekürzt werden, denn 100% ALG 1 und 50 % EM-Rente widerspricht sich, da Sie entweder voll Arbeitsfähig sind oder eben nicht. Mit neuem Bescheid von der Arbeitsagentur über den zukünftigen Betrag des Anspruches auf (gekürztes) ALG 1 können Sie dann errechnen, ob Sie im Sinne der EM-Rente den erlaubten Hinzuverdienstbetrag (ca. 15.000 EUR pro Jahr, genauer Betrag siehe Experten-Antwort!!!) übersteigen werden. Sofern Ihnen hierzu noch etwas unklar sein sollte, sollten Sie sich von einem Sozialverband (z.B. VdK oder SozVD) beraten lassen, da sich hier Ansprüche gegenüber zwei Sozialversicherungsträgern vermischen und in diesem Forum nur die rentenrechtliche Seite betrachtet werden kann. Viel Erfolg und Gute Besserung!
Hääääääam 11.09.2019 | 13:35
Zitat von Tippsi anzeigenausblenden
Tippsi schrieb

Hat das Jobcenter Anspruch auf meine Nachzahlung oder bleibt mir diese erhalten/teilweise erhalten ?[/quote]

Wieso denn jetzt Jobcenter? Von ALG2 steht da aber jetzt doch gar nichts?[/quote]

Für den Zeitraum, in dem sich die rückwirkend bewilligte EM-Rente mit dem bereits bezahlten ALG 1 überschneidet, hat die Arbeitsagentur Anspruch auf den EM-Rentenbetrag (lt. Ihrer Angaben 1.111,00 EUR mtl.) Da aus Ihren Angaben nicht hervorgeht, ab wann genau Sie ALGI bezogen haben, kann von hier aus nicht beantwortet werden, ob aus Ihrem Guthaben etwas übrig bleibt. Aber das sollten Sie nun auch einfach selbst errechnen können :-)

Sobald die Arbeitsagentur Kenntnis davon hat, dass Sie EM-Rente (50%) erhalten, gelten Sie auch nicht mehr als 100%-Arbeitsfähig. Demnach dürfte das Ihnen zustehende ALG 1 zukünftig entsprechend gekürzt werden, denn 100% ALG 1 und 50 % EM-Rente widerspricht sich, da Sie entweder voll Arbeitsfähig sind oder eben nicht.

Mit neuem Bescheid von der Arbeitsagentur über den zukünftigen Betrag des Anspruches auf (gekürztes) ALG 1 können Sie dann errechnen, ob Sie im Sinne der EM-Rente den erlaubten Hinzuverdienstbetrag (ca. 15.000 EUR pro Jahr, genauer Betrag siehe Experten-Antwort!!!) übersteigen werden.

Sofern Ihnen hierzu noch etwas unklar sein sollte, sollten Sie sich von einem Sozialverband (z.B. VdK oder SozVD) beraten lassen, da sich hier Ansprüche gegenüber zwei Sozialversicherungsträgern vermischen und in diesem Forum nur die rentenrechtliche Seite betrachtet werden kann.

Viel Erfolg und Gute Besserung!

Wieso denn jetzt Jobcenter? Von ALG2 steht da aber jetzt doch gar nichts?
Für den Zeitraum, in dem sich die rückwirkend bewilligte EM-Rente mit dem bereits bezahlten ALG 1 überschneidet, hat die Arbeitsagentur Anspruch auf den EM-Rentenbetrag (lt. Ihrer Angaben 1.111,00 EUR mtl.) Da aus Ihren Angaben nicht hervorgeht, ab wann genau Sie ALGI bezogen haben, kann von hier aus nicht beantwortet werden, ob aus Ihrem Guthaben etwas übrig bleibt. Aber das sollten Sie nun auch einfach selbst errechnen können :-) Sobald die Arbeitsagentur Kenntnis davon hat, dass Sie EM-Rente (50%) erhalten, gelten Sie auch nicht mehr als 100%-Arbeitsfähig. Demnach dürfte das Ihnen zustehende ALG 1 zukünftig entsprechend gekürzt werden, denn 100% ALG 1 und 50 % EM-Rente widerspricht sich, da Sie entweder voll Arbeitsfähig sind oder eben nicht. Mit neuem Bescheid von der Arbeitsagentur über den zukünftigen Betrag des Anspruches auf (gekürztes) ALG 1 können Sie dann errechnen, ob Sie im Sinne der EM-Rente den erlaubten Hinzuverdienstbetrag (ca. 15.000 EUR pro Jahr, genauer Betrag siehe Experten-Antwort!!!) übersteigen werden. Sofern Ihnen hierzu noch etwas unklar sein sollte, sollten Sie sich von einem Sozialverband (z.B. VdK oder SozVD) beraten lassen, da sich hier Ansprüche gegenüber zwei Sozialversicherungsträgern vermischen und in diesem Forum nur die rentenrechtliche Seite betrachtet werden kann. Viel Erfolg und Gute Besserung!
Und wieso werde ich dabei zitiert? Was hat meine Frage nach dem Jobcenter mit dieser Antwort zu tun?
Tippsiam 11.09.2019 | 14:26
Sorry Hääää, aber das müssten wir die Admins fragen, war von mir keine Absicht!
Ronnyam 11.09.2019 | 18:11
Zitat von Tippsi anzeigenausblenden
Tippsi schrieb

Hat das Jobcenter Anspruch auf meine Nachzahlung oder bleibt mir diese erhalten/teilweise erhalten ?[/quote]

Wieso denn jetzt Jobcenter? Von ALG2 steht da aber jetzt doch gar nichts?[/quote]

Für den Zeitraum, in dem sich die rückwirkend bewilligte EM-Rente mit dem bereits bezahlten ALG 1 überschneidet, hat die Arbeitsagentur Anspruch auf den EM-Rentenbetrag (lt. Ihrer Angaben 1.111,00 EUR mtl.) Da aus Ihren Angaben nicht hervorgeht, ab wann genau Sie ALGI bezogen haben, kann von hier aus nicht beantwortet werden, ob aus Ihrem Guthaben etwas übrig bleibt. Aber das sollten Sie nun auch einfach selbst errechnen können :-)

Sobald die Arbeitsagentur Kenntnis davon hat, dass Sie EM-Rente (50%) erhalten, gelten Sie auch nicht mehr als 100%-Arbeitsfähig. Demnach dürfte das Ihnen zustehende ALG 1 zukünftig entsprechend gekürzt werden, denn 100% ALG 1 und 50 % EM-Rente widerspricht sich, da Sie entweder voll Arbeitsfähig sind oder eben nicht.

Mit neuem Bescheid von der Arbeitsagentur über den zukünftigen Betrag des Anspruches auf (gekürztes) ALG 1 können Sie dann errechnen, ob Sie im Sinne der EM-Rente den erlaubten Hinzuverdienstbetrag (ca. 15.000 EUR pro Jahr, genauer Betrag siehe Experten-Antwort!!!) übersteigen werden.

Sofern Ihnen hierzu noch etwas unklar sein sollte, sollten Sie sich von einem Sozialverband (z.B. VdK oder SozVD) beraten lassen, da sich hier Ansprüche gegenüber zwei Sozialversicherungsträgern vermischen und in diesem Forum nur die rentenrechtliche Seite betrachtet werden kann.

Viel Erfolg und Gute Besserung!

Wieso denn jetzt Jobcenter? Von ALG2 steht da aber jetzt doch gar nichts?
Für den Zeitraum, in dem sich die rückwirkend bewilligte EM-Rente mit dem bereits bezahlten ALG 1 überschneidet, hat die Arbeitsagentur Anspruch auf den EM-Rentenbetrag (lt. Ihrer Angaben 1.111,00 EUR mtl.) Da aus Ihren Angaben nicht hervorgeht, ab wann genau Sie ALGI bezogen haben, kann von hier aus nicht beantwortet werden, ob aus Ihrem Guthaben etwas übrig bleibt. Aber das sollten Sie nun auch einfach selbst errechnen können :-) Sobald die Arbeitsagentur Kenntnis davon hat, dass Sie EM-Rente (50%) erhalten, gelten Sie auch nicht mehr als 100%-Arbeitsfähig. Demnach dürfte das Ihnen zustehende ALG 1 zukünftig entsprechend gekürzt werden, denn 100% ALG 1 und 50 % EM-Rente widerspricht sich, da Sie entweder voll Arbeitsfähig sind oder eben nicht. Mit neuem Bescheid von der Arbeitsagentur über den zukünftigen Betrag des Anspruches auf (gekürztes) ALG 1 können Sie dann errechnen, ob Sie im Sinne der EM-Rente den erlaubten Hinzuverdienstbetrag (ca. 15.000 EUR pro Jahr, genauer Betrag siehe Experten-Antwort!!!) übersteigen werden. Sofern Ihnen hierzu noch etwas unklar sein sollte, sollten Sie sich von einem Sozialverband (z.B. VdK oder SozVD) beraten lassen, da sich hier Ansprüche gegenüber zwei Sozialversicherungsträgern vermischen und in diesem Forum nur die rentenrechtliche Seite betrachtet werden kann. Viel Erfolg und Gute Besserung!
Also irgendwas stimmt hier nicht. Ich erhalte keine EM-Rente sondern Teilerwerbsminderungsrente. Oben im Chatverlauf wurde gesagt das hier andere Hinzuverdienstgrenzen liegen. Ist hier jemand der das Thema auflösen kann ? Zur Info, ich erhalte jetzt kein ALG1 mehr (auch nicht ALG2)
Auflösungam 11.09.2019 | 18:17
Zitat von Ronny anzeigenausblenden
Ronny schrieb

Wieso denn jetzt Jobcenter? Von ALG2 steht da aber jetzt doch gar nichts?[/quote]

Für den Zeitraum, in dem sich die rückwirkend bewilligte EM-Rente mit dem bereits bezahlten ALG 1 überschneidet, hat die Arbeitsagentur Anspruch auf den EM-Rentenbetrag (lt. Ihrer Angaben 1.111,00 EUR mtl.) Da aus Ihren Angaben nicht hervorgeht, ab wann genau Sie ALGI bezogen haben, kann von hier aus nicht beantwortet werden, ob aus Ihrem Guthaben etwas übrig bleibt. Aber das sollten Sie nun auch einfach selbst errechnen können :-)

Sobald die Arbeitsagentur Kenntnis davon hat, dass Sie EM-Rente (50%) erhalten, gelten Sie auch nicht mehr als 100%-Arbeitsfähig. Demnach dürfte das Ihnen zustehende ALG 1 zukünftig entsprechend gekürzt werden, denn 100% ALG 1 und 50 % EM-Rente widerspricht sich, da Sie entweder voll Arbeitsfähig sind oder eben nicht.

Mit neuem Bescheid von der Arbeitsagentur über den zukünftigen Betrag des Anspruches auf (gekürztes) ALG 1 können Sie dann errechnen, ob Sie im Sinne der EM-Rente den erlaubten Hinzuverdienstbetrag (ca. 15.000 EUR pro Jahr, genauer Betrag siehe Experten-Antwort!!!) übersteigen werden.

Sofern Ihnen hierzu noch etwas unklar sein sollte, sollten Sie sich von einem Sozialverband (z.B. VdK oder SozVD) beraten lassen, da sich hier Ansprüche gegenüber zwei Sozialversicherungsträgern vermischen und in diesem Forum nur die rentenrechtliche Seite betrachtet werden kann.

Viel Erfolg und Gute Besserung!

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Also irgendwas stimmt hier nicht. Ich erhalte keine EM-Rente sondern Teilerwerbsminderungsrente. Oben im Chatverlauf wurde gesagt das hier andere Hinzuverdienstgrenzen liegen. Ist hier jemand der das Thema auflösen kann ? Zur Info, ich erhalte jetzt kein ALG1 mehr (auch nicht ALG2)

§96a SGB VI
W°lfgangam 11.09.2019 | 18:34
> Also irgendwas stimmt hier nicht. Ich erhalte keine EM-Rente sondern Teilerwerbsminderungsrente. Oben im Chatverlauf wurde gesagt das hier andere Hinzuverdienstgrenzen liegen. Ist hier jemand der das Thema auflösen kann ? Zur Info, ich erhalte jetzt kein ALG1 mehr (auch nicht ALG2) Mööönsch Ronny, auch eine nur teilweise EM-Rente IST eine EM-Rente! Ja, die Hinzuverdienstgrenzen (hier das ALG) sind in Anbetracht Ihrer Daten (Bestwert der letzten 15 Jahre = 2,15 EP) exorbitant hoch, geht wohl locker gegen 40/50/60T+ im Jahr. Damit könnte das ALG im Hinzuverdienstzeitraum (die dafür zugrunde liegende Bemessungsgrenze, NICHT der ALG-Auszahlungsbetrag) noch im Rahmen liegen/vielleicht zu leichten Kürzungen der Teil-EM-Rente führen. Da Sie aktuell aus dem ALG raus sind, ist auch nur dieser Hinzuverdienst/ALG bis dahin, im Rahmen der jährlichen Betrachtung/Hinzuverdienstgrenze zu berücksichtigen. Alles ganz einfach - wenn Sie es aus den Hinweisen hier + den Daten aus dem Rentenbescheid (Ihre Hinzuverdienstgrenze wird Cent-genau erklärt!) immer noch nicht ableiten können, dann gehen Sie bitte in die nächste Beratungsstelle und hoffen auf einen 'geduldigen' Berater ;-) Gruß w.
Jonnyam 11.09.2019 | 21:48
@Ronny Wenn der höchste Entgeltpunktwert in den letzten 15 Kalenderjahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung wirklich 2,15 beträgt (für ein Kalenderjahr also, nicht für die Summe aus mehreren Jahren) liegt der Freibetrag nach § 96a SGB VI bei 63.634,44 € für ein Kalenderjahr. Best of 2,15 kann aber nicht so ganz stimmen. Das höchste war im Jahre 2005 2,1368. Aber selbst dann liegt der Freibetrag bei 63.243,72
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