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Experten-Antwort

Teilerwerbsminderungsrente und Krankengeld Bezug Anrechnung und Berechnung

von Lisa30.01.2023 | 16:07
820 Ansichten
4 Antworten

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Hallo, ich arbeite schon seit vielen Jahren in Teilzeit weil ich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr schaffe. Zuletzt habe ich 30 Stunden die Woche gearbeitet. Ich hatte dann im März 22 einen Antrag auf teilerwerbsminderungsrente gestellt, der im November 22 auch beschieden wurde. Seit Juli 22 bin ich krankgeschrieben und bekomme seit August 22 Krankengeld. Nun hat meine Krankenkasse das Krankengeld neu berechnet und mir meine Rente in voller Höhe angerechnet. Nur, dass diese Rente ja meine teilweise Erwerbsunfähigkeit ausgleicht, aufgrund derer ich ja eh schon nur teilzeit gearbeitet habe. Also wird das Krankengeld als vollzeitkrankengeld angesehen. Das ist doch ein Rechenfehler? Wenn die Rente 20 Stunden die eroche abdeckt, dann muss die Krankenkasse die restlichen 20 Stunden abdecken. Bei einem Tagessatz von ursprünglich knapp 40 Euro, darf es doch jetzt nicht 20 Euro, sondern 30 Euro sein? Vielen Dank für ihre Antwort

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 31.01.2023 | 10:16

Hallo Lisa,

wir schließen uns inhaltlich den Ausführungen von „Abschläge“ an. Für Fragen zu Ihrem Krankengeld ist Ihre Krankenkasse der richtige Ansprechpartner, die Sie bitte im Zweifelsfall hierzu ansprechen.

3 Antworten

Abschlägeam 30.01.2023 | 16:48
Hallo Lisa, hier geht es leider nicht um Teilzeit oder Vollzeit, sondern um die Beitragshöhe, die für die Sozialversicherung zu berücksichtigen ist. Ob Sie dieses in 15 / 20 oder 40 Stunden erzielen ist 'egal'. Die ursprüngliche Berechnung des Krankengeldes müssten Sie also als 'aus vollem Beitrag' betrachten. Und die Berechnung Ihrer EM-Rente hat zumindest schon mal in einer für Sie 'Günstigerprüfung' die letzten vier Jahre vor Leistungsfall (siehe Bescheid > die Voraussetzung sind erfüllt am xxx) 'ausgeklammert' und dann mit den für Sie besseren Werten weitergerechnet. Aber es ist dann nur eine 'halbe' EM Rente. Hier also 50% der Beitragshöhen, die Sie im Gesamtwert im Laufe Ihres Versicherungsverlaufes erworben haben. Und nach §50 SGB V darf nun also die Krankenkasse um den 'Zahlbetrag' der Rente kürzen. Schauen Sie hier also die Berechnungen noch mal genau an! Die Grundberechnung der KK darf sich nicht geändert haben, aber 'netto' wird dann davon die Rente abgezogen. Auf den Kalendertag bezogen ist also das Netto-Krankengeld/Tag um die Monatsrente durch 30 Tage geteilt zu kürzen. Denn es steht Ihnen grundsätzlich erst einmal das 'volle' Krankengeld zu, da die Rente später nach Beginn der AU dazu kam, aber dann ab Rentenzahlung nur noch gekürzt. Und wenn Sie also vorher 40 EUR Krankengeld hatten und nun nur noch 20 EUR, dann müsste Ihre Netto-Rente ziemlich genau 600 EUR hoch sein. Auf 'Arbeitszeit' verteilt wären dies also nun nur noch 15h Krankengeld und 15h EM-Rente weil IHRE Vollzeit ja 30h war. Kann man hin- und herrechnen, wie man mag, kommt irgendwie immer das gleiche raus... Aber diese Tagesberechnung des Krankengeldes sich GENAU anzuschauen sollten Sie machen, denn es darf wirklich nur der Zahlbetrag der Rente abgezogen werden (NICHT die Brutto-Rente). Und informieren Sie sich auch rechtzeitig, wie es mit Ihnen weiter geht... wenn Sie noch länger AU sind, entfällt irgendwann das Krankengeld. Was passiert mit Ihrem Arbeitsplatz, welche Ansprüche haben Sie dann bei der Agentur für Arbeit, ist vielleicht doch zu überlegen, ob nicht die EM-Rente auf eine 'volle' erweitert werden müsste, denn Sie schaffen ja noch nicht einmal die bis zu 30 erlaubten Stunden mehr... Lassen Sie sich entsprechend bei den verschiedenen Stellen vor Ort auch noch mal beraten und besprechen Sie das Thema auch mit Ihren Ärzten. Alles Gute!
Mikeam 30.01.2023 | 18:27
Ist bei einer Teilerwerbsminderungsrente das KG nicht Hinzuverdienst, wenn es erst nach Eintritt der Rente gezahlt wurde. Gab es doch mal ein Urteil mit einer Sparkassen Angestellten.
Mikeam 30.01.2023 | 18:28
falsch gelesen
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