Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenGuten Tag Josef,
die Antwort von PeterT enthält alle wesentlichen Informationen.
Wenn Sie weitere Informationen benötigen, können Sie diese in der Broschüre „Erwerbsminderungsrentner: So viel können Sie hinzuverdienen“ nachlesen. Diese Broschüre finden Sie im Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung unter:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/erwerbsminderungsrentner_hinzuverdienen.pdf?__blob=publicationFile&v=6
Benötigen Sie noch weitere Erläuterungen zu Ihrem Rentenbescheid, sollten Sie sich an die für Sie nächstgelegene Auskunfts- und Beratungsstelle wenden. Diese können Sie ebenfalls im Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung unter suchen:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/beratung-und-kontakt_node.html
Guten Tag,
vielen Dank an Rosebud für die korrigierenden Hinweise.
Richtig ist, dass bei einem Beginn der Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und dem deshalb gezahlten Krankengeld nicht die zitierte Regelung des § 96 a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI Anwendung findet.
Bei rückwirkender Bewilligung einer Renten wegen Erwerbsminderung kann in diesem Fall die Krankenkasse für den Zeitraum, für den Krankengeld gezahlt wurde , auf die vorhandene Rentennachzahlung gegenüber dem Rentenversicherungsträger einen sogenannten Erstattungsanspruch geltend machen. Denn das Krankengeld ist hier im Verhältnis zur Rente eine nachrangige Sozialleistung.
Aus diesen Gründen wird in diesen Fällen auch zunächst die entstandene Rentennachzahlung vorläufig einbehalten. Erst nach Rückantwort aller Sozialleistungsträger, die eventuell einen Erstattungsanspruch geltend machen könnten, wird geprüft, ob nach Abrechnung des Erstattungsanspruchs bzw. der Erstattungsansprüche, noch ein zahlbarer Betrag aus der Rentennachzahlung übrig bleibt. Dieser eventuelle Restbetrag wird dann an die Rentenberechtigte / den Rentenberechtigten ausgezahlt. Über das Ergebnis dieser Abrechnung erhalten die Betroffenen auch eine entsprechende schriftliche Mitteilung seitens Ihres Rentenversicherungsträgers.
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.