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Experten-Antwort

Teilerwerbsminderungsrente und Krankengeldbezug

von Josef10.08.2019 | 15:36
260 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, mir wurde eine Teilerwerbsminderungsrente rückwirkend ab 1.12.2017 zuerkannt. Zu diesem Zeitpunkt bis zum 1.4.2018 habe ich Krankengeld bezogen und wurde zum 1.4.2018 ausgesteuert. Ab da habe ich ALG1 bezogen. Ich habe gehört das das ALG1 als Hinzuverdienst gerechnet wird und daher nicht vom Arbeitsamt zurückverlangt werden kann (natürlich nur wenn man die Hinzuverdienstgrenze nicht überschreitet). Aber wie verhält es sich für die 4 Monate, also vom 1.12.2017 bis zum 1.4.2018, wo ich Krankengeld bezogen habe. Wird dies genauso als Hinzuverdienst behandelt oder erhalte ich für diesen Zeitpunkt keine Teilerwerbsminderungsrente rückwirkend erstattet ? Vielen Dank

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 12.08.2019 | 10:34

Guten Tag Josef,

die Antwort von PeterT enthält alle wesentlichen Informationen.

Wenn Sie weitere Informationen benötigen, können Sie diese in der Broschüre „Erwerbsminderungsrentner: So viel können Sie hinzuverdienen“ nachlesen. Diese Broschüre finden Sie im Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung unter:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/erwerbsminderungsrentner_hinzuverdienen.pdf?__blob=publicationFile&v=6

Benötigen Sie noch weitere Erläuterungen zu Ihrem Rentenbescheid, sollten Sie sich an die für Sie nächstgelegene Auskunfts- und Beratungsstelle wenden. Diese können Sie ebenfalls im Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung unter suchen:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/beratung-und-kontakt_node.html

Experten-Antwortam 12.08.2019 | 14:28

Guten Tag,

vielen Dank an Rosebud für die korrigierenden Hinweise.

Richtig ist, dass bei einem Beginn der Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und dem deshalb gezahlten Krankengeld nicht die zitierte Regelung des § 96 a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI Anwendung findet.

Bei rückwirkender Bewilligung einer Renten wegen Erwerbsminderung kann in diesem Fall die Krankenkasse für den Zeitraum, für den Krankengeld gezahlt wurde , auf die vorhandene Rentennachzahlung gegenüber dem Rentenversicherungsträger einen sogenannten Erstattungsanspruch geltend machen. Denn das Krankengeld ist hier im Verhältnis zur Rente eine nachrangige Sozialleistung.

Aus diesen Gründen wird in diesen Fällen auch zunächst die entstandene Rentennachzahlung vorläufig einbehalten. Erst nach Rückantwort aller Sozialleistungsträger, die eventuell einen Erstattungsanspruch geltend machen könnten, wird geprüft, ob nach Abrechnung des Erstattungsanspruchs bzw. der Erstattungsansprüche, noch ein zahlbarer Betrag aus der Rentennachzahlung übrig bleibt. Dieser eventuelle Restbetrag wird dann an die Rentenberechtigte / den Rentenberechtigten ausgezahlt. Über das Ergebnis dieser Abrechnung erhalten die Betroffenen auch eine entsprechende schriftliche Mitteilung seitens Ihres Rentenversicherungsträgers.

8 Antworten

PeterTam 11.08.2019 | 06:52
Sowohl das ALG1 als auch das KG wird als Hinzuverdienst angerechnet. Eine rückwirkend anerkannte Rente wird in den meisten Fällen eine Rentennachzahlung beinhalten. Allerdings werden die Hinzuverdienste angerechnet. Und zwar das ALG1 und KG BRUTTO. Also der Betrag der zur Berechnung der Lohnersatzleistungen zugrunde liegt. NICHT das NETTO ! Je nach dem wie hoch das ALG1 und KG waren, wird die Rente entweder zur Hälfte oder gar nicht gezahlt. Aber das steht ja alles genau im Rentenbescheid.
PeterTam 11.08.2019 | 06:55
Nachtrag: Und die Rentennachzahlung wird mit dem ALG1 und KG verrechnet. Bleibt was übrig, wird es ausgezahlt. Bleibt nichts übrig, braucht auch nichts deinerseits nachgezahlt zu werden.
rosebudam 12.08.2019 | 12:58
Die bisherigen Antworten sind m. E. falsch. Krankengeld ist nur dann als Hinzuverdienst anzurechnen, wenn es aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Rentenbeginn eingetreten ist (§ 96 a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI). Dies ist bei Ihnen - wie ich Ihre Schilderungen verstanden habe - nicht der Fall. Vielmehr wird das Krankengeld um den Zahlbetrag der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuerkannt wird. Es kommt zum Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegen den Rentenversicherungsträger und je nach Höhe der Rente/des Krankengeldes erhalten Sie für diesen Zeitraum keine Rentennachzahlung.
Josefam 16.08.2019 | 16:30
Hallo Rosebud, ich verstehe deine Ausführungen nicht. Ich war das ganze Jahr 2017 schon arbeitsunfähig mit der entsprechend Arbeitsunfähigkeitsbescheiniung und habe entsprechend Krankengeld erhalten. Rückwirkend zum 1.12.2017 wurde mir eine Teilerwerbsminderungsrente zugesprochen. Daher liegt doch meine Krankenzeit vor der Teilerwerbsminderungsrente. ?????
PeterTam 17.08.2019 | 07:34
Nochmal: Von dem Moment an, an dem deine Rente bewilligt wurde (01.12.17) wird geschaut wieviel Rente dir für den kompletten Zeitraum zustehen würde. Diesen Betrag bekommst du " ausgezahlt ". ABER ...... Du kannst nur eines bekommen. Entweder Rente oder KG / ALG1. D.h. die Rente wird erst einmal nicht ausgezahlt, sondern mit KG / ALG1 verrechnet. Ebenso wird das KG als Hinzuverdienst gerechnet. Liegt es ÜBER deiner zu bekommenden Rente ( für diese 4 Monate), bekommst du entweder die hälfte deiner Rente angerechnet oder sogar gar nichts. in jedem Falle brauchst du aber nichts zurückzahlen. Das machen die Ämter unter sich aus.
Modi1969am 17.08.2019 | 09:25
Hallo, wie schon Rosebud und Experte erklärten, ist Krankengeld KEIN Hinzuverdienst, wenn die dem Krankengeld zugrunde liegende AU VOR Rentenbeginn eintrat. Die KK und die AfA werden aber Erstattungsansprüche beziffern, die von der Nachzahlung einbehalten werden. Wie Peter T korrekt feststellt, ist vom Rentner die Differenz zwischen ggf. höherem KG /Alogeld und Rente NICHT zu erstatten. Da KG bei TEIL-EM um Rentenbetrag gekürzt wird, dürfte komplette Rentennachzahlung, die mit KG zusammentrifft, an die KK gehen...
Mariaam 16.08.2019 | 19:57
Zitat von Josef anzeigen
So dringend kann Ihre Frage ja nicht sein, wenn Sie erst nach 5 Tagen nachhaken. Im Übrigen haben Rosebud und der Experte die Antwort schon gegeben. Die KK hat einen Erstattungsanspruch auf Ihre Rentenzahlung.
Modi1969am 17.08.2019 | 09:37
Hallo, wie schon Rosebud und Experte erklärten, ist Krankengeld KEIN Hinzuverdienst, wenn die dem Krankengeld zugrunde liegende AU VOR Rentenbeginn eintrat. Die KK wird aber Erstattungsansprüche beziffern, die von der Nachzahlung einbehalten werden. Da KG bei TEIL-EM um Rentenbetrag gekürzt wird, dürfte komplette Rentennachzahlung, die mit KG zusammentrifft, an die KK gehen. Wegen des Arbeitslosengeldbezugs nach Aussteuerung dürfte ab 2018 auch der Kalenderjahres-Hinzuverdienst ins Spiel kommen. Da bei der Teil-EM allerdings oftmals sehr hohe Hinzuverdienstgrenzen gelten (Best of 15), dürfte in den meisten Fällen die Kürzung der Teil-EM durch Hinzuverdienst eher NICHT eintreten. Als weitere Entwicklung könnte ich mir vorstellen, dass aus der Konstellation Teil-EM + Arbeitslosengeld die Arbeitsmarktrente folgt, die dann wiederum das Arbeitslosengeld beendet mit der Folge, dass spätestens dann die AfA einen Erstattungsanspruch auf die Arbeitsmarktrenten-nachzahlung hat (obiges zur AM-Rente gilt nur, wenn es KEINE Teil-EM wegen BU bezogen wird..)
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