Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenHallo mohnblume79,
dies sind Fragen, die Sie direkt mit dem zuständigen Fachberater für berufliche Rehabilitation klären sollten. Setzen Sie sich daher bitte mit dem Fachberater in Verbindung.
Hallo mohnblume79,
während einer Maßnahme zur Teilhabe wird jeglicher Nebenverdienst, d.h. auch der Verdienst aus einem 400,- EUR-Job, angerechnet. Der Rehabiltand sollte voll für die Maßnahme zur Verfügung stehen und daher grundsätzlich nicht gleichzeitig berufstätig sein.
Die Grundlage für die Anrechnung von Einkommen ergibt sich aus § 52 SGB IX.
Hallo keine Ahnung,
hallo noch weniger Ahnung,
zunächst vielen Dank für Ihre sachdienlichen Einlassungen.
Grundsätzlich ist es richtig, dass eine geringfügige Tätigkeit heute nicht mehr unbedingt zur Anrechnung bei der Gewährung von Übergangsgeld führt. Die frühere restriktive Anrechnungspraxis wurde inzwischen aufgegeben. Man muß u.a. im Einzelfall prüfen, ob der Versicherte im Mini-Job aufstockt, ob er den Job schon vor der Umschulung ausgeübt hat und ob damit beispielsweise der fragliche Mini-Job in die Übergangsgeldberechnung eingeflossen ist.
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