Hallo Aasgeier,
leider kann ich die bei Ihnen vorliegende Konstellation auch nicht wirklich nachvollziehen. Grundsätzlich gilt hier folgendes:
Wenn die persönlichen Voraussetzungen für Rente wegen voller Erwerbsminderung erfüllt sind, können die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe (§ 10 SGB VI) nicht mehr erfüllt sein. Hier wurde der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe in einen Rentenantrag gemäß § 116 Abs. 2 SGB VI umgedeutet. Dabei gilt der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitation) als Rentenantrag, wenn der Versicherte vermindert erwerbsfähig ist und ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist (§ 116 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI) oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben (§ 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Eine Rentenantragsfiktion setzt damit voraus, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe vermindert erwerbsfähig ist und die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich nicht wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann (§ 116 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI) oder bei Abschluss einer durchgeführten Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben vermindert erwerbsfähig ist (§ 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI).
Die Rentenantragsfiktion erfolgt aber nicht ohne Zustimmung des Versicherten (Dispositionsrecht). Das heißt, der Versicherte wird dazu regelmäßig angeschrieben und ein entsprechender Rentenantrag abgefordert. Hier ist ggf. auch noch zu beachten, dass befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst ab Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt werden können.
Für den Bescheid zur Bewilligung der Teilhabeleistungen bliebe insoweit eigentlich kein Raum, wodurch dieser letztlich entsprechend korrigiert werden müsste. Insoweit kann ich Ihnen hier nur empfehlen, sich zur abschließenden Klärung direkt mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger bzw. dem zuständigen Rehafachberater in Verbindung zu setzen.