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Experten-Antwort

Teilhabe am Arbeitsleben

von Aasgeier24.10.2015 | 07:43
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9 Antworten

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Ist es möglich, das ein Antrag zur Teilhabe am Arbeitsleben umgewandelt wird in einen Rentenantrag?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Aasgeier,

leider kann ich die bei Ihnen vorliegende Konstellation auch nicht wirklich nachvollziehen. Grundsätzlich gilt hier folgendes:

Wenn die persönlichen Voraussetzungen für Rente wegen voller Erwerbsminderung erfüllt sind, können die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe (§ 10 SGB VI) nicht mehr erfüllt sein. Hier wurde der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe in einen Rentenantrag gemäß § 116 Abs. 2 SGB VI umgedeutet. Dabei gilt der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitation) als Rentenantrag, wenn der Versicherte vermindert erwerbsfähig ist und ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist (§ 116 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI) oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben (§ 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Eine Rentenantragsfiktion setzt damit voraus, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe vermindert erwerbsfähig ist und die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich nicht wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann (§ 116 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI) oder bei Abschluss einer durchgeführten Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben vermindert erwerbsfähig ist (§ 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI).

Die Rentenantragsfiktion erfolgt aber nicht ohne Zustimmung des Versicherten (Dispositionsrecht). Das heißt, der Versicherte wird dazu regelmäßig angeschrieben und ein entsprechender Rentenantrag abgefordert. Hier ist ggf. auch noch zu beachten, dass befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst ab Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt werden können.

Für den Bescheid zur Bewilligung der Teilhabeleistungen bliebe insoweit eigentlich kein Raum, wodurch dieser letztlich entsprechend korrigiert werden müsste. Insoweit kann ich Ihnen hier nur empfehlen, sich zur abschließenden Klärung direkt mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger bzw. dem zuständigen Rehafachberater in Verbindung zu setzen.

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8 Antworten

Schadeam 24.10.2015 | 11:02
Natürlich. und zwar dann wenn sich bei der Bearbeitung des Antrages herausstellt, dass LTA nichts bringt, weil der Antragssteller bereits erwerbsgemindert ist und sich daran auch nichts ändern wird durch Reha.
Aasgeieram 25.10.2015 | 07:52
Danke "Schade" für deine Antwort. Das ein Antrag zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht sehr sinnvoll ist, wenn man einen Rentenantrag stellt weil sich die beiden Anträge ja widersprechen, dürfte jeden Normaldenkenden klar sein. Der Reha Antrag 2014 wurde umgewandelt in ein Rentenantrag. Folgender Verlauf: Reha Antrag 2013 abgelehnt, Wiederspruch wurde ebenfalls abgelehnt. 13 Monate Später wieder Reha Antrag (2014) diesmal bewilligt. Reha gemacht, direkt im Anschluss Antrag zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt (gem. Sozialberater aus Reha), 2 Monate später bewilligt für 2 Jahre!!!! Jetzt auf einmal, wo ich jetzt wieder am Arbeiten war, volle EM Rente, mit der Begründung Reha Antrag von 2014 (der Bewilligt wurde) wurde umgewandelt in Rentenantrag. Trotz bewilligten Antrag zur Teilhabe am Arbeitsleben, der noch bis Ende 2016 läuft. Ich könnte damit leben, wenn der Antrag zur Teilhabe als Rentenantrag umgewandelt werden würde, und die 22 Monate Rente im Anschluss zählt. Vieleicht kann die DRV ihre Akten nicht lesen, oder sie ist lückenhaft, und der Antrag zur Teilhabe am Arbeitsleben ist verloren gegangen !
Schadeam 25.10.2015 | 14:34
Und was ist Ihre Frage ans Forum? Wollten Sie sich nur Ihren Frust von der Seele schreiben? Selbst wenn in diesem konkreten (Einzel)Fall was schiefgelaufen ist, sehe ich nicht wie wir im Forum das ändern könnten.
Aasgeieram 26.10.2015 | 05:20
Wie schaut die rechtslage aus ? Was für ein Bescheid ist gültig? Der Bescheid zur Teilhabe am Arbeitsleben von 2014 wurde nicht zurückgezogen., also habe ich zwei gültige Bescheide.
???am 26.10.2015 | 13:40
Lesen Sie mal § 100 Abs. 3 S.2 oder § 102 Abs. 2a SGB VI. Aus diesen Regelungen können sie erkennen, dass LTA und Rentenbezug sich nicht zwingend ausschließen müssen. Ob die LTA bei Ihnen derzeit sinnvoll ist oder der Bescheid aufgehoben werden muss, lässt sich in diesem Forum nicht feststellen.
Aasgeieram 28.10.2015 | 07:32
Was mir noch nicht klar ist, nach der Reha wurde der Antrag auf LTA gestellt, der Bescheid wurde anhand der Aktenlage entschieden. Ohne das ich zu einem Gutachter musste. Als ich wieder Arbeiten ging, kam 3 Wochen später der Bescheid für die volle EM Rente. Wieder ohne Gutachten und ohne Vorwarnung, an der Gesundheitlichen Situation, zum Antrag LTA, hat sich auch nichts geändert, also gleich Aktenlage. Der Experte schrieb: "Die Rentenantragsfiktion erfolgt aber nicht ohne Zustimmung des Versicherten (Dispositionsrecht). Das heißt, der Versicherte wird dazu regelmäßig angeschrieben und ein entsprechender Rentenantrag abgefordert." Beides ist nicht geschehen! Was ich auch noch nicht verstehe ist, das hier ein Antrag, der 18 Monate zurück liegt, einfach ohne Info an mich Umgewandelt wird. Das ich Rentner bin, habe ich auch zuerst von der GKV erfahren. Als der Rentenbescheid kam, war ich laut Bescheid schon 11 Monate Rentner. Finanziell freut sich jeder AG, keine Lohnkosten und der Urlaub von ca. 66 Tagen wird auch gestrichen. Kann man hier vieleicht Gerichtlich was machen (Schadenersatz usw.)?
???am 28.10.2015 | 09:34
"Finanziell freut sich jeder AG, keine Lohnkosten und der Urlaub von ca. 66 Tagen wird auch gestrichen." Wo haben Sie denn das her? Es gibt genug Rentner, die nebenher für Lohn arbeiten und Rentner bekommen auch regelmäßig Urlaubsabfindungen, wenn sie aus dem Betrieb ausscheiden. Sie müssen nur hier im Forum mal nachlesen, da gibt es zu diesen Themen regelmäßig Fragen und Diskussionen. Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen das so gesagt haben, würde ich persönlich mal mir einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt suchen.
Aasgeieram 07.12.2015 | 07:35
Nach einem telef. Gespräch mit der DRV wurde mir mitgeteilt, das meine Zahlungen vom Arbeitgeber Hinzuverdienst sei und mit der Nachzahlung verrechnet werden. Die Nachzahlung bezieht sich zu 90% aus einem Guthaben eines Lebensarbeitszeitkonto, was über mehrere Jahre letztmalig 2013 aufgefüllt wurde. Gem. eines Gerichtsurteils das genau meine Konstellation aufweist: " Das Urteil des BSG vom 10.07.2012 ist als Grundlage zu sehen, wenn es um die Frage des Überschreitens des Hinzuverdienstes durch eine Zahlung aus einem früheren Arbeitsverhältnis geht. Danach sind Einmalzahlungen, die einem Versicherten nach Rentenbeginn bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis und einem zu diesem Zeitpunkt schon unterbrochenen oder beendeten Beschäftigungsverhältnis noch zufließen, kein rentenschädlicher Hinzuverdienst im Sinne des § 96 a SGB VI." Also wirst du meines Erachtens zur Rente gezwungen und musst mit den Paar Kröten auch noch Klagen, ganz zu schweigen davon das man seit Ende 2014 als Rentner eingestuft ist und erst im Okt 2015 davon erfährt, und die erste Rentenzahlung im Nov 2015 beginnt. Es hat in dieser Abt. keinen interessiert, das man 2 Monate ohne Kohle ist. Den zuunrecht Verrechneten Rest musst du auch noch einklagen.
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