Hallo XXX,
selbstverständlich können Sie jederzeit einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit stellen (siehe auch Beitrag von „Fortitude one“).
Ob der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe bei der AfA in einen Rentenantrag umgedeutet werden kann, muss der zuständige Rentenversicherungsträger im Einzelfall prüfen. Grundsätzlich setzt eine Rentenantragsfiktion nach § 116 SGB VI jedoch voraus, dass ein gegen den Rentenversicherungsträger gerichteter Antrag auf Leistungen zur Teilhabe vorliegt. Anträge, die bei einem anderen Leistungsträger gestellt werden und dort verbleiben (und gegebenenfalls in Leistungen münden), führen in der Regel nicht zur Rentenantragsfiktion. Eine Ausnahme bilden Leistungen, für die nach ihrer Charakteristik und Zielsetzung die originäre, sachliche Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers besteht und die nach den Grundsätzen der Rentenversicherung erbracht wurden.