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Zur Experten-Antwort springenHallo Jennifer,
im Rahmen einer Leistung zur beruflichen Rehabilitation wird das Übergangsgeld aus Ihrem letzten Arbeitsentgelt (sofern es nicht mehr als drei Jahre her ist) bzw. aus einem Tarifentgelt berechnet. Hier gibt es Vergleichsberechnungen. Liegt innerhalb der letzten drei Jahre kein Arbeitsentgelt vor, so erfolgt eine Berechnung aus dem Tarifentgelt. Sollten Sie damit Ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können, wären ergänzende Leistungen des Arbeitslosengeldes II vorstellbar. Hierzu wenden Sie sich an Ihr zuständiges Job-Center.
Der Anspruch auf Übergangsgeld, bei vorherigem Bezug von Arbeitslosengeld II, lässt sich aus der gesetzlichen Regelung des §20 SGB VI herleiten. Danach haben Versicherte Anspruch auf Übergangsgeld, die bei Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Leistung Arbeitslosengeld II bezogen haben und zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. Somit ist kein genereller Anspruch gegeben, sondern es wird auf die Verhältnisse vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II (bzw. bei vorheriger Zahlung von Arbeitslosengeld I) abgestellt. Den Beiträgen vom „Sachbearbeiter DRV Bereich Reha“ wird zugestimmt.
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