Danke an Werner67 für die ausführliche Antwort.
Wie erwähnt, bleibt der Prozentsatz – in Abhängigkeit des Rentenbeginns – dauerhaft bestehen. Da sich aufgrund des Bezuges von Teilrenten die Rentenhöhe immer wieder ändern kann, muss das Finanzamt auch jährlich die Höhe des Freibetrages neu ermitteln.