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Experten-Antwort

Teilrente und 'Hinzuverdienst

von Panzkampfer27.01.2023 | 14:21
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Hallo ! Habe eine Frage ob meine Vorstellung durchsetzbar ist. Habe vor mit 63 in die Altersrente mit Abschlag (12,0 %)zu gehen und diese als Teilrente in Höhe von 30 % zu beziehen und daneben voll weiterarbeiten. Möchte dann mit 64 Jahren und 4 Monaten in die Altersrente mit 45 Jahren Wartezeit wechseln als Vollrente. Ein Bekannter der in der Rentenversicherung arbeitet, sagte dass dies nicht geht, weil dies verschiedene Renten wären. Ich denke doch, es geht. Richtig verstanden habe ich seine Aussage nicht.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Panzkampfer,

nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel in eine andere Altersrente ausgeschlossen (§34 Abs. 4 SGB VI).

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11 Antworten

DRVam 27.01.2023 | 14:37
Den Grund mit der Teilrente müssten Sie mal erklären, da der Hinzuverdienst keine Rolle mehr spielt. Tatsächlich können Sie aber nicht von einer Altersrente in eine andere wechseln.
Abschlägeam 27.01.2023 | 14:44
Aber Ihr Bekannter hat Recht. Die Rente für 'besonders langjährig Versicherte' benötigt das notwendige Alter UND 45 Beitragsjahre, dann kann die ohne Abschlag in Anspruch genommen werden. Vorzeitig ist diese Rente nicht möglich. Da kommt dann die Rente für 'langjährig Versicherte' in Betracht. Mit >=35 Beitragsjahren. Und mit Abschlag. Also entweder warten Sie, bis Sie alt genug sind für die 45 Beitragsjahre oder Sie haben die Abschläge lebenslang. Wenn Ihr Bekannter dies Ihnen nicht verständlich vermitteln kann, dann versuchen Sie es bei seinen Kollegen in einer für Sie zuständigen DRV-Beratungsstelle :-) Die erklären Ihnen dann auch noch, wie Sie Abschläge möglicherweise durch zusätzliche Zahlungen ausgleichen können.
Panzkampferam 27.01.2023 | 15:38
Ergänzung: Mein Bekannter ist der Meinung, dass ich später die Altersrente von der Art her nicht wechseln kann. Warum sollte dies nicht mgl. sein, zunächst die eine Altersrente mit Teilabschlag und dann die bessere Altersrente ab dem Monat indem ich sie bekommen kann zu nehmen. Das ist doch dann ein flexible Regelung und ich bin der Meinung gehört zu haben dass der Gesetzgeber Flexible Regelungen in der Rente verabschiedet hat.
Panzkampferam 27.01.2023 | 15:30
Hallo DRV ! Der Grund für die Teilrente ist, dass ich den Abschlag nur auf einen Teil der Rente hinnehmen will und nicht auf die komplette Rente. Da ich bei der Rente mit 45 Jahren diese erst mit 64 Jahren und 4 Monaten bekommen kann ich sie also somit nicht mit 63 Jahren bekommen. Weil ich aber mit 63 schon einen Teil der Rente haben und weiterarbeiten möchte nehme ich die Rente mit 63 mit Abschlag aber halt nicht auf die komplette Höhe sondern nur zu einem Teil. Dann wechsel ich rüber mit 64 Jahren und 4 Monaten auf die Rente mit 45 Jahren ohne Abschläge und nehme nur den Abschlag hin, den ich auf die 50 % Teilrente hinnehmen musste und die anderen 50 % meiner Rente sind dann abschlagsfrei.
Liaam 27.01.2023 | 15:38
Aber sie können nicht "rüberwechseln". Das hat man doch schon erklärt. Egal, ob sie Teilrente beziehen oder Vollrente.
Liaam 27.01.2023 | 15:58
So flexibel ist der Gesetzgeber dann doch nicht, auch wenn sie sich das wünschen.
W°lfgangam 27.01.2023 | 17:30
Zitat von Panzkampfer anzeigenausblenden
...wie schon oben ausgeführt: ein Wechsel in eine neue/spätere Rentenart ist nicht mehr möglich. Lediglich die Abschläge _entsprechend der bewilligten Rentenart _aus der DER DANN auszuzahlenden 'Restteilrente' werden kleiner *), also bei Erreichen Ihrer Regelaltersgrenze gibt es auf die 70/50 % 'Rest-Rente' keinen Abschlag mehr. *) wenn Sie allerdings vor Regelaltersgrenze schon die Vollrente verlangen, ist weiterhin ein Abschlag auf diese 'Restrente' zu machen = 0,3 % vorgezogenem Monat vor Regelaltersgrenze. Daneben werden die aus der Weiterbeschäftigung erzielten EP mit Erreichend der Regelaltersgrenze natürlich auch dann ohne Abschlag ontop auf Ihre Altersrente draufgesattelt. > "Ein Bekannter der in der Rentenversicherung arbeitet, sagte dass dies nicht geht," ...offensichtlich haben Sie einen Bekannten, der Ahnung hat! :-) Und SIE stellen das mit Ihrem Nullwissen infrage? Nun, Ihr gutes Recht, da eine 2. Meinung einzuholen...denn wer nicht fragt/nachfragt <- eben/hätte ich mal ...hinterher ist dann oft zu spät ;-) Gruß w.
Jensam 27.01.2023 | 17:19
Und wenn ich mit 62 in die Schwerbehindertenrente gehe und nur 50 % nehme und und die anderen 50 % erst in 3 Jahren? Hab ich dann die 10,8 % Abschlag nur auf die ersten 50 %? Aber ich glaub, das rechnet sich letztendlich nicht.
Lohnt nichtam 27.01.2023 | 17:45
Wenn Sie ca. 90 Jahre werden, könnten Sie in den positiven Bereich kommen. Sie sollten dringend darüber nachdenken, warum Ihre Idee nicht schon längst von anderen Versicherten bzw. Rentnern so umgesetzt wurde. Auch Sie erfinden das Rad nicht neu!
KSCam 27.01.2023 | 17:54
Seit 01.01.23 könnte man sich fragen ob nicht die Vollrente (oder 99,99%) die geschicktere Lösung wäre. Aber das wäre halt durchzurechnen, auch unter steuerlichen Aspekten. Ob es sich dann so oder so gerechnet hat, wissen Sie letztlich wenn Sie Ihr Sterbedatum kennen. Und auch dann kommt es auf die Restlaufzeit Ihre Witwe an….. Letztlich Ihre Entscheidung
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