Hallo Max Mustermann,
zu Frage 1:
Nein. Mir ist hierzu kein aktuelles Urteil bekannt.
zu Frage 2:
Nein. Diese Einschränkung gilt ausnahmslos für Alters(teil)renten, weil hier ein Eintritt in den (Teil)Ruhestand vorliegt, der der Zielsetzung der Förderung der Altersteilzeitarbeit entgegensteht. Dies ist bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht der Fall. Daher sind sie von dieser Regelung auch nicht betroffen.