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Experten-Antwort

Teilrente/Widerspruch/Ärztlicher Dienst Agentur

von Räubertochter22.04.2017 | 21:29
2824 Ansichten
25 Antworten
Guten Abend ins Forum, ich habe nach einem Gutachtertermin eine Teilerwerbsminderungsrente anerkannt bekommen,allerdings mit einer sehr kurzer Laufzeit, nachdem ich zuvor über 3 Jahre eine volle Erwerbsminderungsrente bezog. Da sich mein Gesundheitszustand sehr verschlechtert hat, bin ich gegen den Rentenbescheid bereits in Widerspruch gegangen. Dieser läuft noch. Nun musste ich parallel bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf ALG I im Rahmen der Nahtlosigkeit stellen, da ich von der Teilrente überhaupt nicht leben könnte. Nun hat deren ärztlicher Dienst festgestellt das ich über 6 Stunden erwerbsfähig sei und vermittelbar. Ich bin sprachlos. Meine ärztlichen Unterlagen sagen etwas ganz anderes aus und bei der letzten Begutachtung des ärztlichen Dienstes der Agentur wurde ich bei unter 3 Stunden erwerbs(un)fähig eingestuft, die noch gar nicht so lange zurück liegt. Welche wundersame Heilung.Ich kann aufgrund meiner Erkrankung das Haus alleine überhaupt nicht mehr verlassen und frage mich wie man zu solch einem Ergebnis kommen kann. Was kann ich jetzt tun? Bitte um Hilfe nd Rat. PS: Bekommt die Bundesagentur für Arbeit denn das Gutachten der DRV ausgehändigt?Bzw. haben die diese vll. mit in die Beurteilung einfliessen lassen? Auf der Suche nach Antworten! Mit freundlichen Grüßen Räubertochter

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 24.04.2017 | 18:39

Hallo Räubertochter,

die gesetzliche Rentenversicherung und die Agentur für Arbeit prüfen jeder eigenständig das Vorliegen der Voraussetzungen ihres jeweiligen Leistungsanspruches, die Einschätzung Ihres Gesundheitszustandes eingeschlossen.

Wenn Sie mit der Entscheidung eines Trägers nicht einverstanden sind, ist der richtige Weg einen Widerspruch gegen die Entscheidung dieses (jedes) Trägers einzulegen.

Eine Akteneinsicht kann Aufschluss darüber bringen, welche medizinischen Unterlagen den jeweiligen Entscheidungsfindungen zugrunde lagen und ob ggf. etwas übersehen wurde, bzw. Unterlagen erforderlich werden, um die Gesamtheit Ihres gesundheitlichen Zustandes besser würdigen zu können.

Ggf. können Sie auch Kopien der entscheidenden medizinischen Unterlagen fertigen ( lassen) , um sich dann mit Ihrem behandelnden Arzt hierzu beraten zu können und Ihren Widerspruch (noch) besser zu begründen.

24 Antworten

Grokoam 23.04.2017 | 06:17
Räubertochter schrieb

Vielen Dank auch dem Expertenteam für die genaue Erklärung. Dann werde ich das jetzt so angehen.

MfG

Räubertochter

ich habe nach einem Gutachtertermin eine Teilerwerbsminderungsrente anerkannt bekommen,allerdings mit einer sehr kurzer Laufzeit, nachdem ich zuvor über 3 Jahre eine volle Erwerbsminderungsrente bezog. Da sich mein Gesundheitszustand sehr verschlechtert hat, bin ich gegen den Rentenbescheid bereits in Widerspruch gegangen. Dieser läuft noch. Nun musste ich parallel bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf ALG I im Rahmen der Nahtlosigkeit stellen, da ich von der Teilrente überhaupt nicht leben könnte. Nun hat deren ärztlicher Dienst festgestellt das ich über 6 Stunden erwerbsfähig sei und vermittelbar. Ich bin sprachlos. Meine ärztlichen Unterlagen sagen etwas ganz anderes aus und bei der letzten Begutachtung des ärztlichen Dienstes der Agentur wurde ich bei unter 3 Stunden erwerbs(un)fähig eingestuft, die noch gar nicht so lange zurück liegt. Welche wundersame Heilung.Ich kann aufgrund meiner Erkrankung das Haus alleine überhaupt nicht mehr verlassen und frage mich wie man zu solch einem Ergebnis kommen kann. Was kann ich jetzt tun? Bitte um Hilfe nd Rat. PS: Bekommt die Bundesagentur für Arbeit denn das Gutachten der DRV ausgehändigt?Bzw. haben die diese vll. mit in die Beurteilung einfliessen lassen? Auf der Suche nach Antworten! Mit freundlichen Grüßen Räubertochter [/quot Geh arbeiten.
W*lfgangam 22.04.2017 | 22:49
Räubertochter schrieb

Vielen Dank auch dem Expertenteam für die genaue Erklärung. Dann werde ich das jetzt so angehen.

MfG

Räubertochter

Hallo Räubertochter, Widerspruch gegen alle Entscheidungen einlegen, Akteneinsicht fordern und Akten lesen, anschließend begründen. Können Sie über die örtliche Beratungsstelle DRV oder Rathaus/Versicherungsamt erledigen lassen. Eine hilfreiche med. Begründung für den Widerspruch können Sie da aber nicht erwarten. Daher als Alternative Folgendes ... Aus der Ferne ist es schlecht, med. Entscheidungen zu kommentieren. Daher wäre auch der Rat, örtliche Sozialverbände (kleiner Mitgliedsbeitrag) SoVD, VdK mit dem weiteren Verfahren/Widerspruch/Klage zu beauftragen - oder, auch einen in diesen Fragen geschulten Anwalt zu beauftragen. Gruß w.
Räubertochteram 22.04.2017 | 23:08
Ich danke Ihnen Wolfgang. Dann werde ich mich wohl an den VDK oder den SoVd wenden müssen. Ich kann einfach nicht mehr. Was geschieht denn nun wenn ich mich der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stellen kann? Ist das durch den Widerspruch dann erst einmal hinfällig?Ich hoffe es. Wolfgang ich verstehe das Ganze nicht. Volle EM Rente, dann Teilrente, dann auf einmal voll arbeitsfähig durch die Bundesagentur. Das ist doch schikanös! Erhalte ich denn den kleinen Betrag der Teilrente dennoch? MfG Räubertochter
Fastrentneram 23.04.2017 | 08:18
Vielleicht schätzen Sie Ihren Gesundheitszustand ( wie viele andere die EM-Rente beantragen) falsch ein? Da Sie die Agentur für Arbeit als vermittelbar einstuft, erhalten Sie auch Alogeld). Somit sind Sie erstmal versorgt und können die Entscheidung über Ihren Widerspruch abwarten. Gehen Sie so vor, wie von W*lfgang beschrieben. Mehr wird Ihnen hier niemand raten können!
Räubertochteram 23.04.2017 | 09:02
Ich schätze überhaupt nichts falsch ein und meine behandelnden Ärzte schon gar nicht. Hier geht es einzig ums Geld.Die Behörden wissen genau das man nicht arbeiten kann und nutzen das aus um zu erreichen das man aufgibt. Ich denke morgen wird sich hier sicher noch ein Experte der DRV melden.Das wäre wichtig. Räubertochter
Klaasam 23.04.2017 | 10:17
Hat der Rentenversicherungsträger die verminderte Erwerbsfähigkeit bereits festgestellt, besteht kein Anspruch auf Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld. http://www.frag-einen-anwalt.de/Wie-geht-es-nach-dem-Krankengeld…
Horstiam 23.04.2017 | 09:47
" Nun hat deren ärztlicher Dienst festgestellt das ich über 6 Stunden erwerbsfähig sei und vermittelbar" Seien Sie froh das man sie dort so einschätzt denn wenn sie der med. Dienst der Agentur als arbeitsunfähig einstuft gibt es kein ALG I !! Und ob Sie überhaupt ALG I nach der sog. Nahtlosigkeitsregelung erhalten bezweifle ich, denn dafür müssten Sie einige Vorrausetzungen erfüllen die bei ihren Angaben scheinbar nicht erfüllt sind. Also Vorsicht mit Widerspruch bei der Agentur. Sie steehn unter Umständen dann ohne Geld da !
Räubertochteram 23.04.2017 | 11:15
Ich warte jetzt besser auf die Expertenmeinung.Danke trotzdem für die Infos. A ist das Urteil über die Rente erst dann rechtskräftig, wenn die erneute Überprüfung meines Rentenbescheides stattgefunden hat. Dafür gibt es ja verschiedene Instanzen. Widerspruch ist bereits eingelegt.Eine Teilrente steht mir ja zu und dagegen gehe ich im Moment auch vor um wieder die volle Rente zu erhalten. Und B war und bin ich erwerbsgemindert! Und arbeitsunfähig sowieso. Deswegen verstehe ich das Ganze nicht wirklich! Wie kann dann die Bundesagentur meinen ich sei voll einsatzfähig. Das ist nicht nachvollziehbar. Aber wie Wolfgang schon sagte werde ich dem VDK oder SOVD beitreten.Trotzdem würde mich die Meinung der DRV Experten noch interessieren. Nahtlosigkeit würde auf jedenfall greifen. Ich habe nie ALG 1 erhalten und Jahrzehnte eingezahlt. Gruß Räubertochter
Amigoam 23.04.2017 | 10:46
" Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung sind nicht miteinander zu verwechseln. Die Arbeitsunfähigkeit bezieht sich darauf, dass eine Person für eine bestimmte Zeit aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage ist, zu arbeiten. Die Erwerbsminderung hingegen bezieht sich auf einen länger – beziehungsweise immer – andauernden Zeitraum, in dem es einem Arbeitnehmer nicht beziehungsweise nur eingeschränkt möglich ist, berufliche Tätigkeiten zu verrichten." Wer arbeitsunfähig ist, ist noch lange nicht erwerbsgemindert und erhält eine EM-Rente. Darum gibt es eben unterschiedliche Einschätzungen zwischen der Agentur für Arbeit für die Arbeitsfähigkeit und der Rentenversicherung in ihrer Zuständigkeit für die Ermittlung der Erwerbsfähigkeit. Das eine hat mit dem anderen NICHTS zu tun und wird unterschiedlich bewertet/beurteilt. Darum sind auch Gutachten der jeweiligen Institutionen von der anderen Seite nicht zu verwerten und fliessen wenn überhaupt nur sehr eingeschränkt mit ins Verfahren ein.
Schorscham 23.04.2017 | 13:55
Räubertochter schrieb

Vielen Dank auch dem Expertenteam für die genaue Erklärung. Dann werde ich das jetzt so angehen.

MfG

Räubertochter

Das interessiert in diesem Fall überhaupt nicht. Die allermeisten Mitbürger zahlen mehr in private- und gesetzliche Versicherungen ein als sie rausbekommen. Anders würden solche Versicherungen überhaupt nicht funktionieren. MfG
Fastrentneram 23.04.2017 | 13:22
Räubertochter schrieb

Vielen Dank auch dem Expertenteam für die genaue Erklärung. Dann werde ich das jetzt so angehen.

MfG

Räubertochter

tGenau und die Erde ist eine Scheibe! Seien Sie morgen nicht zu enttäuscht, wenn der Experte Ihnen auch nicht nach dem Mund redet. Einzig und allein die Ärzte entscheiden über Ihre evtl. Erwerbsminderung!
Alex Grenzeram 23.04.2017 | 14:03
" Nahtlosigkeit würde auf jedenfall greifen. Ich habe nie ALG 1 erhalten und Jahrzehnte eingezahlt. Gruß Räubertochter Da irren Sie sich aber gewaltig ! Ob Sie bereits mal ALG I erhalten haben und/oder wie lange Sie eingezahlt haben hat damit überhaupt gar nichts tun. Die Nahtlosigkeitsregelung verlangt eigene - mehrere - Vorraussetzungen und wenn Sie nur 1 Punkt davon nicht erfüllen kann und darf die AfA kein ALG I nach der Nahtlosigkeit an Sie zahlen !! Sie erfüllen z.b. nicht die Prognostische AU über m i n d e s t e n s die nächsten 6 Monate , da der med. Dienst der AfA - und nur der bestimmt das ! - Sie ja für voll arbeitsfähig hält.
Klaus Jürgens MTFam 23.04.2017 | 14:29
" Voraussetzung für die Anwendbarkeit der sog. Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III ist, dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) im Rahmen einer eigenständigen Prüfung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass bei dem Versicherten voraussichtlich für mehr als 6 Monate von einem Leistungsvermögen von unter 15 Stunden wöchentlich auszugehen ist. " Und das ist bei ihnen nicht der Fall, da der med. Dienst Sie aktuell und bis auf weiteres ja für voll arbeitsfähig erklärt hat im Rahmen der 15 Stundenregelung. Da läuft also nix mit ALG I nach Nahtlosigkeitsregelung.
Räubertochteram 23.04.2017 | 14:24
Guten Tag Herr Grenzer, ich habe mir Ihren Link angesehen und dort steht das aber auch was die Nahtlosigkeitsregelung bei Erwerbsminderungsrenten angeht. Darum müsste diese auch Anwendung finden. Bevor ich hier noch länger diskutiere warte ich die Expertenmeinung ab, auch wenn diese vlielleicht ähnlich sein wird. Ansonsten wie gesagt VDK, SoVd oder ggf. ein Anwalt. MfG Räubertochter
Räubertochteram 23.04.2017 | 14:15
Ja Schorsch, aber wenn es nötig ist sollte dann auch gezahlt werden! Dafür ist diese Versicherung auch da! Es kann nicht sein das für Bedürftige dann kein Geld bezahlt wird.Ich werde ja auch nicht gefragt ob ich einzahlen will. Also! Aber ich diskutiere hier nicht unnötig. Das bringt nichts. Es gibt immer einen Weg sich zu wehren. Nur traurig das Betroffene immer soviel kämpfen müssen in diesem Land. Das hört hier sicher ein Großteil wieder gar nicht gern, aber es entspricht der Realität. LEIDER! Über das Thema Beurteilung des Gesundheitszustandes von Ärztes werde ich mich hier nicht groß äussern. Es sagt doch schon viel aus das es 3 verschiedene Meinungen bei der Beurteilung gibt. Sehr" objektiv"würde ich sagen! Räubertochter
Alex Grenzeram 23.04.2017 | 14:10
Sie haben scheinbar gar keine Ahnung von der Materie. Anders kann man solche Aussagen ihrerseits ja nicht interpretieren - weil Sie völlig FALSCH sind !! " Wie kann dann die Bundesagentur meinen ich sei voll einsatzfähig. " Das kann Sie nämlich deshalb, weil : Arbeitsfähigkeit im Sinne der Agentur für Arbeit sind nur mind. 15 Stunden pro Woche und eben nicht 6 Stunden oder mehr pro Tag. Also ein Mini Job zum Beispiel reicht dafür aus. " Arbeitslosengeld kommt nur in Betracht, wenn ein Restleistungsvermögen von mindestens 15 Stunden pro Woche besteht. " https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/sozialrecht/arbeitslosigkei…
Räubertochteram 23.04.2017 | 14:35
Ich kenne die Nahtlosigkeitsregelung! Aber danke Ihnen. Ich werde das alles überprüfen lassen und dann sehen wie ich mich dagegen wehren kann. MfG
Phoetonam 23.04.2017 | 14:47
Sie kriegen kein ALG I nach der Nahtlosigkeit weil Sie die 6 Monatsregelung nicht erfüllen. Begreifen Sie das doch endlich mal.. Das kriegen Sie auch mit keinem Widerspruch dieser Welt hin. Sie glauben doch wohl nicht ernsthaft das der med. Dienst sie plötzlich im Widerspruchsverfahren von voll arbeitsfähig auf mehr als 6 Monate arbeitsunfähig einstuft. Träumen Sie weiter... Sie kriegen dann aber - wenn Sie sich arbeitsfähig erklären für mind. 15 Stunden - das normale ALG I nach dem § 117. " Arbeitsfähigkeit im Sinne der AfA sind nur 15 Stunden pro Woche ( Auch ein voller EM-Rentner kann und darf ja bis zu 15 Stunden pro Woche arbeiten ). ALG I nach der sog. Nahtlosigkeitsregelung §125 wird relativ selten gewährt, da hierfür diverse Voraussetzungen seitens des Antragstellers zu erfüllen sind. Wird nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt darf die AfA kein ALG I nach §125 zahlen. Nur alleine die Aussteuerung aus der Krankenkasse bedeutet nicht zwansgläufig das auch ALG I nach dem §125 gezahlt werden muss... u.a. muss auch für mindestens die nächsten 6 Monate nach ALG I Antragstellung noch Arbeitsunfähigkeit prognostiziert werden und hier kommt der ärztliche Dienst der AfA ins Spiel, welcher dies beurteilen wird. Wird dies vom ärztlichen Dienst der AfA bejaht ( was nicht sehr häufig der Fall ist ) bekommen Sie das ALG I nach dem §125 ( Nahtlosigkeit ) - sonst nicht ! Da wie oben bereits beschrieben, auch ein voller EM-Rentner theoretisch 15 Stunden pro Woche arbeiten kann, ist im Prinzip also auch jeder ALG I Empfänger in diesem Sinne eben arbeitsfähig... Wird ALG I nach dem §125 verneint, bekommen Sie in jedem Falle ( wenn Sie sich dem Arbeitsmarkt und der Vermittlung - unter Einschränkung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen natürlich - zur Verfügung stellen ) das " normale " ALG I nach dem §117. In der Praxis werden jedoch - solange der Reha/EM-Antrag dann läuft - weder Bewerbungen noch sonst welche Aktivitäten zur Beschaffung eines geigneten Arbeitsplatzes verlangt. Auch seitens der AfA werden Sie im Normalfall als Karteilleiche behandelt. Dies ist aber auch sehr stark von ihrem persönlichen Sachbearbeiter bei der AfA abhängig der recht großen Spielraum hat wie er mit ihnen verfährt. Er kann ihnen schon etwas abverlangen ( Bewerbungen , eine Eingliederungsvereinbarung etc. pp - wie normale und völlig gesunde ALG Antragsteller dies auch tun müssen ) - muss dies aber nicht unbedingt und hat vor allem großen zeitlichen Spielraum für diese Dinge. "
Tommsenam 23.04.2017 | 19:46
Genau@Wolfgang Der mit einer vollen EM-Rentner darf exakt 14 Stunden und 59 Minuten ( eben unter 15 Stunden ) pro Woche arbeiten und der bei der AfA gemeldete Arbeitssuchende muss mindestens 15 Stunden arbeitsfähig sein um ALG I zu bekommen.
W*lfgangam 23.04.2017 | 19:20
Phoeton schrieb

Sie kriegen kein ALG I nach der Nahtlosigkeit weil Sie die 6 Monatsregelung nicht erfüllen.

Begreifen Sie das doch endlich mal.. Das kriegen Sie auch mit keinem Widerspruch dieser Welt hin. Sie glauben doch wohl nicht ernsthaft das der med. Dienst sie plötzlich im Widerspruchsverfahren von voll arbeitsfähig auf mehr als 6 Monate arbeitsunfähig einstuft. Träumen Sie weiter...

Sie kriegen dann aber - wenn Sie sich arbeitsfähig erklären für mind. 15 Stunden - das normale ALG I nach dem § 117.

" Arbeitsfähigkeit im Sinne der AfA sind nur 15 Stunden pro Woche ( Auch ein voller EM-Rentner kann und darf ja bis zu 15 Stunden pro Woche arbeiten ).

ALG I nach der sog. Nahtlosigkeitsregelung §125 wird relativ selten gewährt, da hierfür diverse Voraussetzungen seitens des Antragstellers zu erfüllen sind. Wird nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt darf die AfA kein ALG I nach §125 zahlen.

Nur alleine die Aussteuerung aus der Krankenkasse bedeutet nicht zwansgläufig das auch ALG I nach dem §125 gezahlt werden muss...

u.a. muss auch für mindestens die nächsten 6 Monate nach ALG I Antragstellung noch Arbeitsunfähigkeit prognostiziert werden und hier kommt der ärztliche Dienst der AfA ins Spiel, welcher dies beurteilen wird.

Wird dies vom ärztlichen Dienst der AfA bejaht ( was nicht sehr häufig der Fall ist ) bekommen Sie das ALG I nach dem §125 ( Nahtlosigkeit ) - sonst nicht !

Da wie oben bereits beschrieben, auch ein voller EM-Rentner theoretisch 15 Stunden pro Woche arbeiten kann, ist im Prinzip also auch jeder ALG I Empfänger in diesem Sinne eben arbeitsfähig...

Wird ALG I nach dem §125 verneint, bekommen Sie in jedem Falle ( wenn Sie sich dem Arbeitsmarkt und der Vermittlung - unter Einschränkung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen natürlich - zur Verfügung stellen ) das " normale " ALG I nach dem §117.

In der Praxis werden jedoch - solange der Reha/EM-Antrag dann läuft - weder Bewerbungen noch sonst welche Aktivitäten zur Beschaffung eines geigneten Arbeitsplatzes verlangt. Auch seitens der AfA werden Sie im Normalfall als Karteilleiche behandelt.

Dies ist aber auch sehr stark von ihrem persönlichen Sachbearbeiter bei der AfA abhängig der recht großen Spielraum hat wie er mit ihnen verfährt. Er kann ihnen schon etwas abverlangen ( Bewerbungen , eine Eingliederungsvereinbarung etc. pp - wie normale und völlig gesunde ALG Antragsteller dies auch tun müssen ) - muss dies aber nicht unbedingt und hat vor allem großen zeitlichen Spielraum für diese Dinge. "

Richtiger: Allgemein unter 3 Std. täglich, und damit _weniger_ als 15 Std./Woche. Ein voller EM-Rentner (aus med. Gründen, nicht Arbeitsmarktrente) steht damit der Arbeitsvermittlung AfA / Jobcenter nicht mehr zur Verfügung. Gruß w.
Räubertochteram 23.04.2017 | 17:03
Hallo Phoeton, mir wird das hier alles zu anstrengend. Danke dennoch für Ihre Erklärung. Zumindest interessant und informativ zu lesen. Ich kann nur noch einmal sagen das ich weder erwerbs, noch arbeitsfähig bin! 3 Jahre volle Rente gehen der Geschichte voraus. Des weiteren nun eine bewilligte Teilrente die ich nicht akzeptieren werde und kann. Deswegen der Widerspruch.Mein Gesundheitszustand hat sich verschlechtert und nicht verbessert. Daran gibt es nichts zu rütteln. Das ist Fakt! Darum werde ich auch für mein Recht kämpfen. So ist der Weg! Man muss sich nur ein bisschen umhören und mitlesen, ich bin kein Einzelfall. Traurig aber wahr! Im schlimmsten Fall verzichte ich auf das Geld der Agentur. Was nicht geht, geht nicht! MfG Räubertochter
Räubertochteram 24.04.2017 | 15:12
Hallo ins Forum, ich bitte immernoch um eine Expertenantwort. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Räubertochter
Fastrentneram 24.04.2017 | 19:54
Hallo Räubertochter! Alles was der Experte geschrieben hat, wurde schon vorher von den anderen Usern erläutert. Sind Sie jetzt zufriedener?
Räubertochteram 25.04.2017 | 12:07
Vielen Dank auch dem Expertenteam für die genaue Erklärung. Dann werde ich das jetzt so angehen. MfG Räubertochter
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