Sie kriegen kein ALG I nach der Nahtlosigkeit weil Sie die 6 Monatsregelung nicht erfüllen.
Begreifen Sie das doch endlich mal.. Das kriegen Sie auch mit keinem Widerspruch dieser Welt hin. Sie glauben doch wohl nicht ernsthaft das der med. Dienst sie plötzlich im Widerspruchsverfahren von voll arbeitsfähig auf mehr als 6 Monate arbeitsunfähig einstuft. Träumen Sie weiter...
Sie kriegen dann aber - wenn Sie sich arbeitsfähig erklären für mind. 15 Stunden - das normale ALG I nach dem § 117.
" Arbeitsfähigkeit im Sinne der AfA sind nur 15 Stunden pro Woche ( Auch ein voller EM-Rentner kann und darf ja bis zu 15 Stunden pro Woche arbeiten ).
ALG I nach der sog. Nahtlosigkeitsregelung §125 wird relativ selten gewährt, da hierfür diverse Voraussetzungen seitens des Antragstellers zu erfüllen sind. Wird nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt darf die AfA kein ALG I nach §125 zahlen.
Nur alleine die Aussteuerung aus der Krankenkasse bedeutet nicht zwansgläufig das auch ALG I nach dem §125 gezahlt werden muss...
u.a. muss auch für mindestens die nächsten 6 Monate nach ALG I Antragstellung noch Arbeitsunfähigkeit prognostiziert werden und hier kommt der ärztliche Dienst der AfA ins Spiel, welcher dies beurteilen wird.
Wird dies vom ärztlichen Dienst der AfA bejaht ( was nicht sehr häufig der Fall ist ) bekommen Sie das ALG I nach dem §125 ( Nahtlosigkeit ) - sonst nicht !
Da wie oben bereits beschrieben, auch ein voller EM-Rentner theoretisch 15 Stunden pro Woche arbeiten kann, ist im Prinzip also auch jeder ALG I Empfänger in diesem Sinne eben arbeitsfähig...
Wird ALG I nach dem §125 verneint, bekommen Sie in jedem Falle ( wenn Sie sich dem Arbeitsmarkt und der Vermittlung - unter Einschränkung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen natürlich - zur Verfügung stellen ) das " normale " ALG I nach dem §117.
In der Praxis werden jedoch - solange der Reha/EM-Antrag dann läuft - weder Bewerbungen noch sonst welche Aktivitäten zur Beschaffung eines geigneten Arbeitsplatzes verlangt. Auch seitens der AfA werden Sie im Normalfall als Karteilleiche behandelt.
Dies ist aber auch sehr stark von ihrem persönlichen Sachbearbeiter bei der AfA abhängig der recht großen Spielraum hat wie er mit ihnen verfährt. Er kann ihnen schon etwas abverlangen ( Bewerbungen , eine Eingliederungsvereinbarung etc. pp - wie normale und völlig gesunde ALG Antragsteller dies auch tun müssen ) - muss dies aber nicht unbedingt und hat vor allem großen zeitlichen Spielraum für diese Dinge. "