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teilweise EM-Rente und Entgeltumwandlung

von Ulli21.12.2010 | 10:56
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Sehr geehrtes Expertenforum, wenn eine Teilerwerbsminderungsrente bezogen wird, wird diese gekürzt, wenn der Hinzurechnungsverdienst überschritten wird. Nun wurde zum 1.10.2008 eine arbeitnehmer- finanzierte Entgeltumwandlung abgeschlossen, so das das sozialversicherungspflichtige Entgelt (welches für die Beitragsberechnung massgebend ist) und dieses damit unter der Hinzuverdienstgrenze lag. Jetzt wurde mir mitgeteilt, dass der § 96a SGB VI der angibt, welches Arbeitseinkommen zugrundegelegt wird mit Wirkung vom 01.01.2009 geändert wurde und damit auch der Entgeltumwandlungsbetrag mit in das Einkommen eingerechnet wird. Hierüber wurde ich nicht informiert. Wird mir nun die EM-Rente rückwirkend ab 01.01.2009 ab dieser Rechtsänderung gekürzt bzw. entfällt, obwohl ich keine Info hierüber bekam, oder gibt es einen Besitzstandsschutz für Altfälle, die diese Verträge vor dem 01.01.2009 abgeschlossen haben. Für eine Rückmeldung mit Angabe der Rechtsvorschrift , wo man das nachlesen kann, sage ich schon mal herzlichen Dank

3 Antworten

Knut Rassmussenam 21.12.2010 | 11:59
Der umgewandelte Teil des Gehaltes ist sozialrechtlich kein Entgelt und somit kein Einkommen nach § 96a SGB VI. Nur wenn Sie mehr als die Höchstgrenze (4%-Regelung) in einen der 5 Durchführungswege einzahlen würden, ist noch Entgeltcharakter vorhanden.
Ulliam 21.12.2010 | 12:10
Es werden monatlich 200.- Euro zur Entgeltumwandlung abgeführt, also innerhalb der 4 % - Grenze. Da es sich aber um eine arbeitnehmerfinanzierte Entgeltumwandlung handelt, hätte sich nach Aussage der Rentenkasse ab 01.01.2009 eine Rechtsänderung ergeben, die besagt, dass es keine Berücksichtigung mehr gäbe.
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