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Zur Moderatoren-Antwort springenOnline kann weder die Akte noch das Gutachtensheft bzw. die Sozialmedizinische Stellungnahme seitens des zust. RV Trägers eingesehen werden.
Warum man Ihnen deshalb EM Rente für einen befristeten Zeitraum zugesprochen hat, ist deshalb schwer nachvollziehbar....
Unüblich ist dies seit 2001 aber nicht, vgl. § 102 II Sozialgesetzbuch VI. Unüblich wäre es indes aber durchaus, wenn man Ihnen den Anspruch auf - teilweise - EM Rente auf Zeit gewährt hätte. Welches Restleistungsvermögen lag denn dann dieser Entscheidung zugrunde?
Rein tehoretisch ergeben sich für eine solche Entscheidung zwei Fallvarianten Fallvariante BU scheidet bei Ihnen als 36 Jährige aus):
a) Sie sind selbständig haben ein drei bis unter sechs stündiges Restleistungsvermögen auf dem allg. Arbeitsmarkt und die Behebung der EM ist nicht unwahrscheinlich.
B) Sie sind nicht mehr erwerbstätig, das bisherige Arbeitsverhältnis besteht rechtlich noch fort (was in Ihrem Fall sehr unwahrscheinlich ist) und Sie können mit dem drei bis unter sechs stündigem Restleistungsvermögen beim bisherigen Arbeitgeber auch einer Teilzeittätigkeit nachgehen und die Behebung des Restleistungsvermögens ist nicht unwahrscheinlich.
Bei diesen Fallvarianten dann einen Anspruch auf volle EM Rente zu erhalten ist selbstredend vom verschlechtertem Restleistungsvermögen/Gesundheitszustand abhängig. Dabei sollten Sie bedenken, dass die Beurteilung des RV Trägers hinsichtlich dem Vorliegen einer Erwerbsminderung mit den Beurteilung einer privaten Versicherung wenig zu tun hat.
Einen sogen. Verschlechterungsantrag auf volle EM Rente unter Beireichung aussagekräftiger Befundberichte können Sie natürlich stellen.
Wie das Verfahren dann ausgeht, kann aber nun online wirklich niemand beurteilen.
MfG
Bei aller Liebe - aber online sollte man dies nicht klären, zumal man weder die Akten noch das Gutachtensheft einsehen kann.
ich empfehle Ihnen sich dazu an eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung oder direkt an den für Sie zutändigen Rentenversicherungsträger zu wenden.
MfG
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