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Experten-Antwort

Teilweise EMR nach Arbeitsmarktrente ?

von Bender11.07.2021 | 20:17
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Liebe Experten ! Ich beziehe seit 2 Jahren eine vorgezogene Altersrente. Die DRV hat mir nun nach Klageverfahren eine teilweise EMR wegen Berufsunfähigkeit zugesprochen, welche bis zum Beginn der vorgezogenen Altersrente befristet ist. Vor Beginn der Altersrente war ich 3,5 Jahre arbeitslos (ALG1 + ALG2) und bin inzwischen 65 Jahre alt. Frage: Hat die DRV in meinem Fall nicht die Pflicht eine volle EMR aufgrund des verschlossenen Arbeitsmarktes anzubieten ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Bender,

richtig ist, dass in einem sozialgerichtlichen Streitverfahren alle in Betracht kommenden Rentenansprüche geprüft werden. Da Sie vor dem 02.01.1961 geboren sind, kann Ihnen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gezahlt werden. Diese Rente erhalten Sie, weil Sie Ihren letzten Beruf und keine andere sozial und gesundheitlich zumutbare Tätigkeit mehr ausüben können.

Unabhängig davon, könnten Sie für andere (auch ungelernte) Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich eingesetzt werden. Dabei spielt Ihr bisheriger beruflicher Werdegang keine Rolle. Mit dem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt können Sie keine so genannte arbeitsmarktbedingte Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten.

Wie von „Siehe hier" bereits dargestellt, würde die Anerkennung einer arbeitsmarktbedingten Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Blick auf die bisher bezogenen Entgeltersatzleistungen auch keine finanziellen Vorteile bringen.

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4 Antworten

Siehe hieram 11.07.2021 | 20:31
Eine 'Pflicht' in dem Sinne gibt es nicht, es kommt hier auf Ihren Einzelfall an. Da Sie geklagt hatten, haben Sie sicher einen Anwalt an Ihrer Seite, der hierzu dann noch etwas sagen könnte. Aber welchen Vorteil genau versprechen Sie sich davon? Wenn Ihnen tatschlich (auch rückwirkend) eine volle EM-Rente (aufgrund verschlossenem Arbeitsmarkt) bewilligt werden würde, müssten Sie von dieser ALG I+II (auch rückwirkend) für sich überschneidende Zeiträume von der Rente erstatten. Berücksichtigt würde dann Netto-Rente (also Zahlbetrag) gegen Brutto-ALG. Wenn die Rente niedriger ist, ist die darüberhinausgehende Differenz nicht zu erstatten (§§ 103ff. SGB X). Hier nochmal nachzuhaken 'rechnet' sich also nur, wenn die Rente tatsächlich höher gewesen wäre. Sprechen Sie das nochmal mit Ihrem Rechtsbeistand durch.
Grobiam 11.07.2021 | 23:24
Nein, bei einer Teilrente wegen Berufsunfähigkeit kommt eine Arbeitsmarktrente nicht in Betracht. Sie sind in Ihrem Beruf eingeschränkt (was für Jüngere gar nichts bedeutet) aber leistungsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Siehe hieram 12.07.2021 | 01:14
Liebe Experten ! Ich beziehe seit 2 Jahren eine vorgezogene Altersrente. Die DRV hat mir nun nach Klageverfahren eine teilweise EMR wegen Berufsunfähigkeit zugesprochen, welche bis zum Beginn der vorgezogenen Altersrente befristet ist. Vor Beginn der Altersrente war ich 3,5 Jahre arbeitslos (ALG1 + ALG2) und bin inzwischen 65 Jahre alt. tren Frage: Hat die DRV in meinem Fall nicht die Pflicht eine volle EMR aufgrund des verschlossenen Arbeitsmarktes anzubieten ?
Nein, bei einer Teilrente wegen Berufsunfähigkeit kommt eine Arbeitsmarktrente nicht in Betracht. Sie sind in Ihrem Beruf eingeschränkt (was für Jüngere gar nichts bedeutet) aber leistungsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Hmmm....??.... Dass dieser Anspruch bei 'Berufsunfähigkeit' ausgeschlossen ist, geht aus §43 SGB VI nicht hervor. Vielmehr hängt es hier auch davon ab, in wie weit die Leistungsfähigkeit auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingeschränkt ist. So kann durchaus auch bei einer halben EM-Rente wegen 'Berufsunfähigkeit' (die ohnehin nur noch für vor 1961 geborene möglich ist) auch ein Anspruch auf volle EM-Rente aufgrund eines verschlossenen Arbeitsmarktes bestehen. Die konkreten Bedingungen sind hier nachzulesen https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
ist das nicht egal?am 12.07.2021 | 09:45
Nach meiner Meinung sind diese theoretisch Möglichkeiten doch egal. Die DRV muss doch nur zu das zahlen, wozu sie verurteilt wurde. Schließlich werden im SG-Verfahren immer alle Ansprüche geprüft, auch wenn sie über den ursprünglchen Antrag hinausgehen. Oder sehe ich da was falsch?
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