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Experten-Antwort

Teilweise Erwerbsminderung und Kurzarbeit

von Corinna23.04.2020 | 12:42
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, bei mir ist noch nicht bekannt, ob die Kurzarbeit mich auch betreffen wird. Gibt es für TeilEMRentner und Beruf bei Kurzarbeit einen Ausgleich über die Rentenkasse. Wird vielleicht auf Antrag vorübergehend eine volle Erwerbsminderungsrente gezahlt, weil ich keinen anderen Beruf ausüben kann bzw. nichts anderes bekomme? Gibt es für die Corona-Zeit vielleicht eine Ausnahme oder keine? Ich freue mich über Nachrichten. DAnke Corinna

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung
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5 Antworten

-am 23.04.2020 | 14:15
Haben Sie bislang die Hinzuverdienstgrenze eingehalten und erhalten nun Kurzarbeitergeld (und ggf. noch den verminderten Lohn) ändert sich nichts an der Rentenzahlung. Die Rente wird deshalb nicht als volle EM-Rente ausgezahlt. Haben Sie schon bislang nur einen Teilrente erhalten, würde sich bei Kurzarbeit der Hinzuverdienst für das Kalenderjahr verringern. Sie können dann einen Antrag auf Neuberechnung Ihrer Rente stellen, wenn sich durch das Kurzarbeitergeld (wobei das Kurzarbeitergeld auch als Hinzuverdienst gilt) Ihr Hinzuverdienst im gesamten Kalenderjahr um mindestens 10 % verringert. Ggf. würde die Rente wieder voll oder mit einem höheren Anteil ausgezahlt werden. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Corinnaam 26.04.2020 | 19:01
Hallo, Das habe ich jetzt leider nicht ganz verstanden. Ich arbeite schon immer in Teilrente. Meine Hinzuverdienstgrenze beläuft sich auf ca. 2500,- Euro Brutto mtl. Mein tatsächlicher Hinzuverdienst ist aber tatsächlich ca. 1600,- Euro brutto mtl. Somit liege ich ich ja immer 10% darunter. Kann ich schon eine Neubrechnung beantragen, weil ich immer drunter liege??? Danke
-am 27.04.2020 | 07:16
Zitat von Corinna anzeigenausblenden
Hallo Corinna, Sie erhalten Ihre Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung solange zu 100 % ausgezahlt, wie Sie Ihre persönliche Hinzuverdienstgrenze im Kalenderjahr nicht überschreiten. Bitte lesen Sie in Ihrem Rentenbescheid nach, wie hoch Ihre Hinzuverdienstgrenze für das Jahr 2020 beträgt. Eine monatliche Hinzuverdienstgrenze gibt es nicht (mehr). Haben Sie dieses Grenze bislang nicht überschritten, ändert sich durch den Bezug von Kurzarbeitergeld für Sie von seitens der Rentenversicherung gar nichts. Sie erhalten weiterhin Ihre Rente zu 100 %. Ihre Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird dagegen nicht zu 100 % ausgezahlt, wenn Ihr jetziger kalenderjährlicher Hinzuverdienst höher ist als die Hinzuverdienstgrenze. Sie haben dann bislang z.B. nur 80 % der Rente erhalten. Dies ergibt sich aus Ihrem Rentenbescheid. Nur wenn das auf Sie zutrifft, könnte es sein, dass Ihnen nun wegen des Kurzarbeitergelds eine höhere Rente zusteht. Wenn Sie jetzt weniger verdienen, weil Sie Kurzarbeitergeld erhalten, wird sich Ihr Hinzuverdienst für dieses Kalenderjahr verringern. Beträgt der Unterschied zwischen dem Betrag, der bislang als Hinzuverdienst berücksichtigt wurde und dem Betrag, den Sie mit dem Kurzarbeitergeld erhalten werden, mindestens 10 %, dann kann die höhere Rente gezahlt werden. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Corinnaam 28.04.2020 | 07:00
Guten Morgen, Okay das habe ich verstanden Aber wie ist es wenn ich Auch ohne Kurzarbeit deutlich unter der hinzuverdienstgrenze liege?
-am 28.04.2020 | 08:32
Hallo Corinna, wenn Sie unterhalb Ihrer individuellen Hinzuverdienstgrenze verdienen, erhalten Sie Ihre Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu 100 % (Vollrente). Dieser Grundsatz gilt immer, egal ob mit oder ohne Kurzarbeit. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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