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Da würde ich doch mal denjenigen fragen, von dem Sie das gehört haben. Er wird Ihnen sicherlich den § 77 Abs. 2 eräutern können. Fazit daraus: Wenn das von Ihnen bezeichnete "vorübergehend" vor dem 62. Lebensjahr endet, gibt es bei der Regelaltersrente mit 67 keine Abschläge. So jedenfalls das geltende RechtBei Jg 81 sind Sie 37 oder 38 Jahre alt und eine Altersrente kann fühestens mit 62 also in 25 Jahren beginnen. Wer soll da Prognosen für so ein Szenario abgeben? Sorry, aber es kommt wie es kommt, Hellseher ist hier niemand. Was nützen theoretische Prognosen wo hier keiner Ihre Versicherungszeiten kennt, keiner weiß ob und wie lange Sie irgendwann Rente beziehen werden, ob und wielange Sie dann wieder arbeiten, wie viel Sie dann verdienen und wie die Gesetze in 25 Jahre sein werden) Das ist eine Gleichung mit zu vielen Unbekannten.Vielen Dank für die Antwort! Es geht mir auch weniger um eine Prognose, sondern darum, dass ich gehört habe, dass es bei Erhalt einer vorübergehenden teilweisen/vollen Erwerbsminderungsrente dann später bei der Altersrente Abzüge gibt, es geht mir also um die Gesetzeslage jetzt- bin gespannt, ob dazu noch jemand was weiss?
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