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Experten-Antwort

Teilweise Erwerbsminderungsrente vor 1961 geboren

von alfa10.10.2021 | 14:26
404 Ansichten
6 Antworten

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Seit dem 1.9.2021 bin ich, 1960 geboren, im Alg 1 weil der Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Nach einer Reha im Juni diesen Jahres habe ich einen Antrag auf teilweise EWR vor 1961 geborene gestellt. Wie würde es finanziell gehandhabt, falls der Antrag positiv bescheinigt würde. Kann die Agentur darauf verweisen bei halber Rente würde ich dem Arbeitsmarkt nicht mehr voll zur Verfügung stehen, obwohl der Entlassungsbericht es anders darstellt, und das ALG 1 entsprechend kürzen, oder könnte es bis zum Hinzuverdienstdeckel gehen. Mit ALG 1 und Rente würde dieser überschritten. Im Entlassungsbericht der Reha Klinik steht 3-unter 6 Stunden im zuletzt ausgeführten Beruf, und über 6 Stunden in allen anderen Berufen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo alfa,

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht, wenn der bisherige qualifizierte Beruf nicht mehr oder nur noch weniger als sechs Stunden täglich ausgeübt werden kann, Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber noch mindestens sechs Stunden täglich einsetzbar sind. Eine sogenannte "Arbeitsmarktrente" kommt dann nicht in Betracht. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosengeld setzen Sie sich bitte mit Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit in Verbindung.

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5 Antworten

Suchfunktion nutzenam 10.10.2021 | 18:00
Wurde hier schon oft erläutert. Mit ein wenig Eigeninitiative finden Sie hier die Antworten.
Siehe hieram 10.10.2021 | 19:51
Hallo alfa, zunächst einmal konnten Sie 'nur' einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente überhaupt stellen, denn es ist nicht möglich, eine 'halbe EM-Rente' zu beantragen. Und nun müssen Sie das Ergebnis abwarten. Wenn tatsächlich auch vom sozialmedizinischen Gutachterteam der DRV dann festgestellt/bestätigt wird, dass Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben können, andere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedoch möglich sind, hätten Sie wohl aufgrund Ihres Jahrgangs einen Anspruch auf eine halbe EM-Rente. Je nach Lage auf dem Arbeitsmarkt (das 'beschließt' die DRV in Abstimmung mit der Agentur für Arbeit) UND wenn Sie keinen Arbeitsplatz mehr haben, könnte dies auch zu einer vollen EM-Rente (die sogenannte Arbeitsmarktrente) führen, nämlich dann, wenn dieser als verschlossen gilt. Dies wird bereits im Rahmen des Antragsverfahrens berücksichtigt. Ob im Falle einer halben EM-Rente das ALGI gekürzt würde, erfragen Sie bitte beim Leistungsträger (Agentur für Arbeit). Aus Sicht der Rentenversicherung würde ein weiterhin bezahltes ALG bei einer halben EM-Rente als Hinzuverdienst berücksichtigt werden. Hier käme dann der Hinzuverdienstdeckel ins Spiel. Wobei die Rente selbst nicht mitgerechnet wird. Sollte eine volle EM-Rente bewilligt werden, wird die Zahlung des ALGI mit Rentenbescheid eingestellt. Und es hat die Agentur für Arbeit und auch evtl. die zuvor zahlende Krankenkasse (?) einen Erstattungsanspruch gemäß §§ 102ff SGB X für Leistungen, die zeitgleich mit einem (rückwirkenden) Rentenanspruch zusammentreffen. Zur Erstattung kann hier nur der 'Zahlbetrag' der EM-Rente herangezogen werden. Sind die Brutto(> siehe Bescheide KG/ALG)Zahlungen höher, muss eine Differenz nicht erstattet werden. Weiterführende Informationen finden Sie auch hier: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Einen schönen Abend und alles Gute!
PeterTam 11.10.2021 | 06:09
Aus eigener Erfahrung kann ich sagen: Sollte es zu einer Teil Erwerbsminderungsrente kommen kann man sich auch vollschichtig mit einer anderen Tätigkeit dem Arbeitsamt zur Verfügung stellen. Dann könnte es allerdings mit dem Hinzuverdienst eng werden. Oder man stellt sich in seinem Job, oder auch in anderen Tätigkeiten, mit mehr als 15 Std/Woche der Afa zur Verfügung. z.b. 20 Std /Woche oder 30 Std./ Woche. Je nachdem wie hoch der Hinzuverdienst sein darf. Es sei denn die DRV kommt in Zusammenarbeit mit der Afa zu dem Ergebnis, das der Arbeitsmarkt verschlossen ist und es somit zu einer Arbeitsmarktrente ( also volle Rente ) kommt. Dann gibt es auch kein ALG1 mehr. Mit Eintritt in die Rente ( egal ob halb oder voll ) werden allerdings erst einmal die anderen Leistungsträger ( KK, Afa ) mit einer eventuellen Nachzahlung der Rente bedient.
alfaam 10.10.2021 | 20:07
@ siehe hier: Vielen Dank für die sehr guten Erläuterungen, genau diese Antworten hatte ich leider per Suchfunktion nicht gefunden.
alfaam 12.10.2021 | 07:57
Vielen Dank für Eure Antworten, sehr hilfreich. Habe mich gestern mit der Agentur in Verbindung gesetzt und mit dem zuständigen Sachbearbeiter die von Euch angesprochenen Angelegenheiten weitestgehend geklärt. Schöne Grüße
Deutsche Rentenversicherung
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