Hallo Knut,
der für Sie zuständige Rentenversicherungsträger hat festgestellt, dass Sie noch mindestens drei aber weniger als sechs Stunden täglich eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben können. Im Öffentlichen Dienst haben Sie in der Regel nach dem Tarifvertrag Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber. Natürlich muss dieser Teilzeitarbeitsplatz dann auch Ihrem verbliebenen gesundheitlichen und zeitlichen Leistungsvermögen entsprechen. Sie können dem Rentenversicherungsträger mitteilen, dass der Ihnen vom Arbeitgeber angebotene Teilzeitarbeitsplatz in gesundheitlicher Hinsicht nicht Ihrem Leistungsvermögen entspricht. Der Rentenversicherungsträger wird dann prüfen, ob es sich um eine für Sie passende leistungsgerechte Teilzeitbeschäftigung handelt.
Ihr Arbeitgeber kann vom Rentenversicherungsträger im Übrigen auch durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einer erforderlichen innerbetrieblichen Umsetzung unterstützt werden.
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