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Teilzeit während voller Erwerbsminderunsgrente u. andere Fragen

von Sabrina28.04.2010 | 19:04
1230 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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ich beziehe eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diese ist jetzt aktuell bis Mai 2012 verlängert worden. Momentan befinde ich mich in einer Art Praktikum, um meine Belastbarkeit zu testen. Was würde passieren, wenn ich z.B. ab Juni Teilzeit (4 Std. pro Tag) arbeiten würde? Ich vermute, dass das erzielte Gehalt auf meine Rente angerechnet wird. In welchem Umfang würde die Rente dann gekürzt werden? Was geschieht, wenn festgestellt wird, dass ich die z.B. von der Firma geforderten 4 Std. pro Tag nicht leisten kann? Bekomme ich dann wieder die volle Rente? Wie wird die Teilzeit bzw. die volle Erwerbsminderungsrente auf die spätere Rente angerechnet?

Antworten der Moderation

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2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Sabrina,

auch während des Bezuges einer Rente wegen voller Erwerbsminderung können Sie etwas hinzuverdienen. Auswirkungen auf Ihre Rente hat Ihr Hinzuverdienst immer dann, wenn er bestimmte Grenzen überschreitet. Das bedeutet, dass Ihre Rente dann gar nicht mehr oder nur noch in geringerer Höhe gezahlt werden kann. Die für Sie geltenden Hinzuverdienstgrenzen können Sie Ihrem Rentenbescheid entnehmen. Entfällt der Hinzuverdienst, wird die Zahlung der Rente wieder aufgenommen. Die während des Rentenbezuges eingezahlten Beiträge werden selbstverständlich bei der Berechnung einer späteren Altersrente berücksichtigt, auch die Rentenbezugszeit als solches wird berücksichtigt.

Sollten Sie weitere Informationen zu Ihrer Rente benötigen empfehlen wir Ihnen bei der nächst gelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle einen Termin zu vereinbaren, damit Sie individuell beraten werden können. Die Ihrem Wohnort nächst gelegene Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Sabrina,

wie bereits in unserer vorigen Antwort dargestellt, so hat der Hinzuverdienst keinen Einfluss auf die die Berechnung der aktuell gezahlten Rente. Allerdings kann durch Überschreiten von Hinzuverdienstgrenzen die Rente sich auf eine niedrigere Teilrente reduzieren, oder sogar ganz entfallen. Die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen können Sie Ihrem Rentenbescheid entnehmen. Für den Fall, dass Sie Ihre "Teilzeitbelastung" wieder beenden, würde die Rente dann wieder in der alten Höhe ausgezahlt.

Im Falle einer Krankheit oder eines Arbeitsunfalls, stehen dem Bezug von Arbeitseinkommen gleich der Bezug von Krankengeld oder von Verletztengeld. Als Hinzuverdienst ist allerdings das der Sozialleistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. So dass sich an der Teilrente oder dem Ruhen der vollen Erwerbsminderungsrente nichts ändern dürfte.

Ob der Hinzuverdienst höher als die ausgezahlte Rente ist oder nicht, hat im übrigen keinen Einfluss auf die Auszahlung der Rente.

2 Antworten

-_-am 28.04.2010 | 21:12
Stufen der Erwerbsminderung: - Bei einem Leistungsvermögen von unter drei Stunden erhält ein Versicherter volle Erwerbsminderungsrente - Bei drei bis unter sechs Stunden halbe Erwerbsminderungsrente - Bei sechs und mehr Stunden keine Erwerbsminderungsrente Tatsächliche Arbeitsleistung hat mehr Beweiswert, als die Beurteilung durch medizinische Sachverständige. Es kann aber auch sein, dass eine Arbeitsleistung vorliegt, die dauerhaft zu Lasten des verbliebenen Leistungsvermögens geht, d. h. zu Lasten der "Restgesundheit" ausgeübt wird. Die bereits gewährte Rente müsste ggf. nach vorheriger Anhörung erst entzogen werden. Wenn es sich nur um eine vorübergehende Arbeitserprobung handelt, die sich dann als missglückter Versuch darstellt, liegt keine "wesentliche Änderung der Verhältnisse" vor (---> § 48 SGB X). Während des Bezuges der Rente wegen Erwerbsminderung entrichtete Beiträge werden bei einem späteren Leistungsfall berücksichtigt. Es kann aber sein, dass sich das nicht auswirkt (Zurechnungszeit, andere Bewertungen, etc.). Das Ergebnis Ihrer Bemühungen ist somit, die Einkommensanrechnung ausgenommen, nur schwer vorraussehbar. Hinzuverdienste über 400,00 EUR werden nach § 96a SGB VI angerechnet. Siehe http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Sabrinaam 01.05.2010 | 15:10
a) ab Juni 4 std am Tag (Angabe über das etwas Einkommen) - Einfluss auf die Berechnung der aktuellen Rente - Höhe der ausgezahlten Rente b) Teilzeitbelastung wird abgebrochen - Höhe der dann ausgezahlten Rente (Einfluss des Hinzuverdienstes) Einfluß der beiden Varianten auf die altersbedingte Rente Was passiert im Krankheitsfall Was passiert bei Arbeitsunfällen Was passiert wenn der Hinzuverdienst > ausgezahlte Rente ist
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