Guten Morgen Corina!
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum weder zu Ihrem Einzelfall, noch zu trägerspezifischen Verfahren Auskünfte geben können.
Viele Grüße
Ihr Expertenforum der Deutschen Rentenversicherung
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Wenn sie doch bestens Bescheid wissen, weshalb fragen Sie denn dann eigentlich?Hallo Corina, mag aus Ihrer Sicht so 'gefühlt' sein. Die DRV macht nur ihren Job und spult Schema 'EM' ab. Auch das müssen Sie verstehen, dass 'ungerechtfertigte' Bewilligungen einer vollen EMRT nicht zum Nutzen der Versichertengemeinschaft und deren (berechtigten) Ansprüchen widersprechen + nicht mit Ihrem Argument (das steht mir jetzt einfach mal zu/die müssen sich nicht so anstellen) konform geht. Wären Sie auf der anderen Seite der hier oftmals 'kommentierenden' Krakeeler (das geht doch nicht/geh' arbeiten), würden Sie verstehen, warum die DRV auf Ihren Einzelfall bezogen da nochmal einen 'besonderen' Blick draufwerfen will - um Ihnen rechtlich einwandfrei die volle EMRT zu bewilligen/oder, entsprechend Ihrem Leistungsvermögen + ggf. Arbeitsmarktumfeld so oder so nur die halbe EMRT weiterzuzahlen. Abwarten und erstmal nicht aufregen! Wie Sie schon erwähnten ...Vergeudung von Geld = Beiträge der Versicherten/auch Ihre, um Ihre Rente zu finanzieren ;-) Gruß w.Es gibt ein eindeutiges Urteil dazu. Da steht nichts von einem "besonderen Blick drauf werfen". Außerdem ist es nach Rehgutachten Eindeutig, dass ich nicht geheilt werden kann. Eine Verschlechterung ist aber ebenfalls nicht zu erwarten. Urteil des BSG vom 10. Dezember 1976, GS 2/75, Leitsätze 1- Für die Beurteilung, ob ein Versicherter, der aufgrund seines Gesundheitszustandes nur noch Teilzeitarbeit verrichten kann, berufsunfähig im Sinne des § 1246 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung oder erwerbsunfähig im Sinne des § 1247 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung ist, ist es erheblich, dass für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten Arbeitsplätze vorhanden sind, die der Versicherte mit seinen Kräften und Fähigkeiten noch ausfüllen kann. 2- Der Versicherte darf auf Tätigkeiten für Teilzeitarbeit nicht verwiesen werden, wenn ihm für diese Tätigkeiten der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist. 3- Dem Versicherten ist der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen, wenn ihm weder der Rentenversicherungsträger noch das zuständige Arbeitsamt innerhalb eines Jahres seit Stellung des Rentenantrages einen für ihn in Betracht kommenden Arbeitsplatz anbieten kann. 4- Der Versicherte darf in der Regel nur auf Teilzeitarbeitsplätze verwiesen werden, die er täglich von seiner Wohnung aus erreichen kann.
Es gibt ein eindeutiges Urteil dazu. Da steht nichts von einem "besonderen Blick drauf werfen". Außerdem ist es nach Rehgutachten Eindeutig, dass ich nicht geheilt werden kann. Eine Verschlechterung ist aber ebenfalls nicht zu erwarten. Urteil des BSG vom 10. Dezember 1976, GS 2/75, Leitsätze 1- Für die Beurteilung, ob ein Versicherter, der aufgrund seines Gesundheitszustandes nur noch Teilzeitarbeit verrichten kann, berufsunfähig im Sinne des § 1246 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung oder erwerbsunfähig im Sinne des § 1247 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung ist, ist es erheblich, dass für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten Arbeitsplätze vorhanden sind, die der Versicherte mit seinen Kräften und Fähigkeiten noch ausfüllen kann. 2- Der Versicherte darf auf Tätigkeiten für Teilzeitarbeit nicht verwiesen werden, wenn ihm für diese Tätigkeiten der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist. 3- Dem Versicherten ist der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen, wenn ihm weder der Rentenversicherungsträger noch das zuständige Arbeitsamt innerhalb eines Jahres seit Stellung des Rentenantrages einen für ihn in Betracht kommenden Arbeitsplatz anbieten kann. 4- Der Versicherte darf in der Regel nur auf Teilzeitarbeitsplätze verwiesen werden, die er täglich von seiner Wohnung aus erreichen kann.Für mich ist das alles sinnfreie Vergeudung von Geld bzw. Zeit zu schinden.Hallo Corina, mag aus Ihrer Sicht so 'gefühlt' sein. Die DRV macht nur ihren Job und spult Schema 'EM' ab. Auch das müssen Sie verstehen, dass 'ungerechtfertigte' Bewilligungen einer vollen EMRT nicht zum Nutzen der Versichertengemeinschaft und deren (berechtigten) Ansprüchen widersprechen + nicht mit Ihrem Argument (das steht mir jetzt einfach mal zu/die müssen sich nicht so anstellen) konform geht. Wären Sie auf der anderen Seite der hier oftmals 'kommentierenden' Krakeeler (das geht doch nicht/geh' arbeiten), würden Sie verstehen, warum die DRV auf Ihren Einzelfall bezogen da nochmal einen 'besonderen' Blick draufwerfen will - um Ihnen rechtlich einwandfrei die volle EMRT zu bewilligen/oder, entsprechend Ihrem Leistungsvermögen + ggf. Arbeitsmarktumfeld so oder so nur die halbe EMRT weiterzuzahlen. Abwarten und erstmal nicht aufregen! Wie Sie schon erwähnten ...Vergeudung von Geld = Beiträge der Versicherten/auch Ihre, um Ihre Rente zu finanzieren ;-) Gruß w.
Ihre Bewertung brauche ich nicht.Es gibt ein eindeutiges Urteil dazu....schön, dann nimmt man sich einen Advokaten und lotet nicht in einem 'Laberforum' seine Ansprüche aus ;-) Gruß w.
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