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Teilzeitselbständige Rentenbezieher

von Projektmanager08.02.2008 | 14:51
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Wir planen derzeit ein Projekt für behinderte Menschen, die arbeitswillig und in gewissem Umfang arbeitsfähig sind, aber Bezieher einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente oder einer vorgezogenen oder normalen Altersrente sind oder anderer Transferzahlungen sind. Wir möchten diesen Personen das Gefühl vermitteln, dass sie mit eigener Leistung noch Einkommen hinzuverdienen können. Um möglichen Auftraggebern arbeitsrechtliche Probleme und weitere Investitionen zu ersparen, sollen die Leistungen in (Teilzeit-)Selbständigkeit erbracht werden. Fragen: 1. Könnte es Probleme geben für Bezieher einer EMR, wenn die Aufträge über ein durchschnittliches tägliches Arbeitsvolumen von 3 bzw. 6 Stunden hinausgehen würden? 2. Gibt es ein tägliches oder wöchentliches Zeitlimit fürArbeitsleistungen in Selbständigkeit? 3. Gilt für die Hinzuverdienstgrenzen der Jahressteuerbescheid, insbesondere wenn die Rechnungsstellung einen längeren Zeitraum umfasst? 4. Da bei Interessenten an diesem Projekt Angst vor Nachteilen besteht, wie könnte vor Projektstart eine generelle rechtsverbindliche Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung eingeholt werden?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Bei Hinzuverdienstgrenzen wurde seit 01.01.2001 die Arbeitsgrenze von bis 15 Stunden in der Woche gestrichen. Deshalb ist seit dem nur noch der Verdienst zu prüfen. Bei Selbstständigen ist der Steuerbescheid Grundlage des Hinzuverdienstes. Eine pauschale Antwort für diesen Komplex ist trotzdem recht schwierig, da jeder Fall einzeln geprüft werden müßte. Ein Besuch oder Termin bei einer AuB-Stelle wäre ratsam.

1 Antworten

bekissam 08.02.2008 | 18:27
Sie sollten sich mit dem vorgesehenen Modell vorher unbedingt an die Clearingstelle zur Statusfeststellung wenden. Zuständig für die Durchführung des Anfrageverfahrens ist die Deutsche Rentenversicherung Bund -Clearingstelle- 10704 Berlin als hierfür bundesweit eingerichtete Stelle. Näheres unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_7112/sid_B2BA971A66… Die Minijob-Grenze von 400,- EUR gilt nach dem Willen des Deutschen Bundestages nun endlich rückwirkend seit 01.01.2008 auch für Rentenbezieher. Die Stundenzahl ist dabei ohne Bedeutung. Für Selbständige gilt § 15 SGB IV: "Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist." Also sind 1/12 des Betrages im Steuerbescheid das maßgebliche Monatseinkommen. Ob die Arbeitsleistung einer Rentengewährung im Einzelfall entgegensteht, bleibt ggf. einer individuellen Nachprüfung unter Einbeziehung medizinischer Sachverständiger vorbehalten, ist aber bei einem sozialen Projekt mit Einkommen bis 400,- EUR wenig wahrscheinlich. Unbedingt zu klären wäre jedoch die Auswirkung auf die Krankenversicherung, die hier nicht erörtert werden kann. Empfehlung: http://www.aok-business.de/pad/aok_expertenforum.html
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