Sie sollten sich mit dem vorgesehenen Modell vorher unbedingt an die Clearingstelle zur Statusfeststellung wenden. Zuständig für die Durchführung des Anfrageverfahrens ist die
Deutsche Rentenversicherung
Bund
-Clearingstelle-
10704 Berlin
als hierfür bundesweit eingerichtete Stelle.
Näheres unter
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_7112/sid_B2BA971A66…
Die Minijob-Grenze von 400,- EUR gilt nach dem Willen des Deutschen Bundestages nun endlich rückwirkend seit 01.01.2008 auch für Rentenbezieher. Die Stundenzahl ist dabei ohne Bedeutung.
Für Selbständige gilt § 15 SGB IV: "Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist." Also sind 1/12 des Betrages im Steuerbescheid das maßgebliche Monatseinkommen.
Ob die Arbeitsleistung einer Rentengewährung im Einzelfall entgegensteht, bleibt ggf. einer individuellen Nachprüfung unter Einbeziehung medizinischer Sachverständiger vorbehalten, ist aber bei einem sozialen Projekt mit Einkommen bis 400,- EUR wenig wahrscheinlich.
Unbedingt zu klären wäre jedoch die Auswirkung auf die Krankenversicherung, die hier nicht erörtert werden kann. Empfehlung:
http://www.aok-business.de/pad/aok_expertenforum.html