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Zur Experten-Antwort springenGuten Morgen,
bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung , die von Ihnen in Anspruch genommen wird, wird der Zugangsfaktor um 10,8 % gemindert. Allerdings errechnet sich eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch nur aus der Hälfte der Entgeltpunkte, die zum Rentenbeginn zu ermitteln sind.
Bei einer späteren sich unmittelbar anschließenden Altersrente werden dann die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte übernommen. Für die bis zum Rentenbeginn der Altersrente noch nicht in Anspruch genommenen anderen Hälfte der Entgeltpunkte und die zusätzlich erworbenen Entgeltpunkte aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung wird dann ein neuer Zugangsfaktor ermittelt, der sich nach dem Beginn der späteren Altersrente richtet.
Wenn Sie Ihre Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente umwandeln lassen, bleibt daher der Abschlag für die Zeiten bestehen, die bereits Grundlage für die Rentenberechnung der Erwerbsminderungsrente waren.
Zur Klärung, ob sich Ihre Rentenhöhe durch Umwandlung in eine Alterrente ändert, empfiehlt sich ein Beratungsgespräch in der nächstgelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.
Dort können Sie auch eine Probeberechnung anfordern.
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