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Experten-Antwort

tlw. Erwerbsminderungsrente/ Hinzuverdienst

von Bechti01.02.2012 | 17:47
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1 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, vielleicht kann mir hier jemand meine Frage beantworten: Ist Hinzuverdient JEDER der vom Arbeitgeber ausgezahlt wird, unabhängig einer erarbeiteten Leistung? Problem: bei einer tlws. Erwerbsminderungsrente gilt immer eine Hinzuverdienstgrenze. Wenn im Rahmen einer Tarifverhandlung im Ergebnis nach monatelanger Verhandlungsdauer eine Einmalzahlung für die "Tarifvertragsfreie Zeit"gezahlt wird, wodurch der Hinzuverdienst überschritten wird, ist dies rentenschädlich? Diese Zahlung ist ja eine Summenzahlung für mehrere Monate, in denen ich incl. der monatl. Durchschnittssumme zwar innerhalb der Hinzuverdienstgrenze bleibe, im Monat der Auszahlung jedoch die Hinzuverdienstgrenze überschreite, ohne eine entsprechende Leistung für DIESEN Monat erbracht zu haben und ohne jegliche Einflußnahme meiner Person. Das zweimalige Hinzuverdienen der doppelten Hinzuverdienstgrenze ist mir bekannt und würde mir als Antwort oder Trost nicht helfen. Ich wäre für Hinweise oder Erklärungen dankbar.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Bechti,

Als Hinzuverdienst sind grundsätzlich sämtliche Zuwendungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im Sinne der

§ 14 und 17 SGB IV i. V. mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) und damit dem Grunde nach beitragspflichtig sind. Zum Arbeitsentgelt gehören daher z. B. auch die über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Entgeltteile aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.

Zu Einmalzahlungen hat sich die Rechtsauffassung der RV Träger in der Vergangenheit geändert:

Zum Arbeitsentgelt gehören auch und insbesondere Gehaltsnachzahlungen bzw. Einmalzahlungen aufgrund rückwirkender Tariferhöhungen. Die bisherige Rechtsauffassung, nach der Gehaltsnachzahlungen wegen rückwirkender Tariferhöhungen nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen waren, wurde aufgegeben.

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