Hallo Bechti,
Als Hinzuverdienst sind grundsätzlich sämtliche Zuwendungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im Sinne der
§ 14 und 17 SGB IV i. V. mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) und damit dem Grunde nach beitragspflichtig sind. Zum Arbeitsentgelt gehören daher z. B. auch die über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Entgeltteile aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Zu Einmalzahlungen hat sich die Rechtsauffassung der RV Träger in der Vergangenheit geändert:
Zum Arbeitsentgelt gehören auch und insbesondere Gehaltsnachzahlungen bzw. Einmalzahlungen aufgrund rückwirkender Tariferhöhungen. Die bisherige Rechtsauffassung, nach der Gehaltsnachzahlungen wegen rückwirkender Tariferhöhungen nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen waren, wurde aufgegeben.