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Experten-Antwort

Überbrückung bis zum Renteneintritt

von Gerfalke19.01.2017 | 14:10
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin 1959 geboren und arbeite nach dem Realschulabschluss im Jahr 1977 (habe demnächst 40-jähriges Betriebsjubiläum) ohne jegliche Ausfallzeit. Ich muss damit rechnen, dass die Firma in der ich seit nahezu 40 Jahren arbeite die Produktion ins Ausland verlagert. Eine Versetzung ins Ausland kommt für mich nicht in Frage. Ich hatte in den letzten 10 Jahren 7 Tage die Woche gearbeitet und bin zum Entschluss gekommen, falls die Verlagerung vollzogen wird keinen adequaten Job mehr anzutreten. Habe paar Euros gespart. 45 Berufsjahre um mit 64 Jahren und 2 Monaten abschlagsfrei in Rente gehen zu können schaffe ich nicht, insofern ich nicht mehr arbeite. Wann könnte ich den unter oben genannten Voraussetzungen Rente beziehen und mit welchem Abschlag muss ich rechnen? Wäre ein Minijob bis ich 64 Jahre und 2 Monate bin die Lösung um die 45 Beitragsjahre zu erreichen ?

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 19.01.2017 | 16:41

Hallo Gerfalke,

Sie haben die Möglichkeit nach Vollendung des 63. Lebensjahres die Altersrente für langjährig Versicherte mit 11,4 % Rentenminderung in Anspruch zu nehmen. Hierfür ist die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren erforderlich. Diese habe Sie ja bereits erfüllt. Weitere Beitragszahlungen wären somit für diese Rentenart nicht nötig.

Um die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Jahrgang 1959: 64 Jahre + 2 Monate) ohne Rentenminderung in Anspruch zu nehmen, wird die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren gefordert.

Sie haben bereits mehr als 15 Jahre Pflichtbeiträge eingezahlt, daher könnten Sie die fehlenden Beitragsmonate für die 45 Jahre auch durch freiwillige Beiträge auffüllen.

Pflichtbeiträge aus einem Minijob (Abzug für den Arbeitnehmer: 3,7 % / im Privathaushalt: 13,7 %) zählen selbstverständlich auch mit für die Wartezeit von 45 Jahren.

Vermutlich haben Sie ja auch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das Arbeitslosengeld zählt auch mit für die Erfüllung der 45 Jahre. Nur Arbeitslosengeldbezug in den letzten 24 Monaten vor Rentenbeginn würde nicht auf die 45 Jahre angerechnet.

Es ist auf jeden Fall eine persönliche Beratung in einer Beratungsstelle der deutschen Rentenversicherung zu empfehlen, damit Ihnen ausgerechnet werden kann, welche Variante sich für Sie lohnt.

Experten-Antwortam 19.01.2017 | 17:09

Hallo Gerfalke,

sorry Schreibfehler:

freiwillige Beiträge zählen für die Wartezeit von 45 Jahren mit, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorliegen.

8 Antworten

Herz1952am 19.01.2017 | 14:23
Mit 63 Jahren und 11.4% Abschlag. Ein Mini-Job hilft für die 45 Beitragsjahre nicht. Ich bin übrigens bereits EM-Rentner :-)
Schadeam 19.01.2017 | 14:33
Und wieder mal ne grottenfalsche Antwort von unserem Herz1952. Doch der Minijob hilft, wenn man die 3,7% Eigenanteil zahlt und übrigens würden auch ganz normale freiwillige Beiträge bei den 45 Jahren mitrechnen, weil bereits mehr als 18 Jahre Pflichtbeiträge vorhanden sind. Für die Rente wäre dann zu überlegen: mit 63 bei 11,4% Abschlag oder 45 Jahre vollmachen (s.o.) und mit 64+2 abschlagsfrei in Rente. Kann man sich ausrechnen was günstiger erscheint.
taxmanam 19.01.2017 | 15:05
Und genauso unsinnig ist die Antwort von Philips: einen SbA (d.h. GdB von 50) bekommt man nicht einfach so. Da müssen selbst wirklich eingeschränkte oft paar Jährchen drum kämpfen. Früher war das vielen anders
Philipsam 19.01.2017 | 14:32
Hallo, vielleicht klappt es ja mit einem GDB 50. Dann könntest Du mit 61+2 Monate abzgl. 10,8% in AR gehen. Und noch bist du ja in der Firma beschäftigt. Sicherlich erhältst du noch eine ausführliche Experten Antwort. Gruß
Herz1952am 19.01.2017 | 15:04
Hallo Schade, was heißt denn bitte "grottenfalsch"??? Ich habe lediglich nicht erwähnt, "3,7% Eigenanteil zahlt und übrigens würden auch ganz normale freiwillige Beiträge bei den 45 Jahren mitrechnen, weil bereits mehr als 18 Jahre Pflichtbeiträge vorhanden sind". Der Rest meines Beitrags ist aber absolut stimmig und hilft Gerfalke definitiv weiter MfG
Gerfalkeam 19.01.2017 | 15:07
@ Schade - Wie muss ich mir das vorstellen ? Beispiel - ich kündige zum 31.12.2017, dann bis ich 58 Jahre und 8 Monate alt. Muss ich dann die Beiträge bis ich 63 Jahre bzw. 64 Jahre und 2 Monate alt bin selbst bezahlen oder kann ich ohne Beitragszahlung die Zeit abwarten bis ich 63 Jahre bzw. 64 Jahre und 2 Monate alt bin ?
W*lfgangam 19.01.2017 | 20:06
Hallo Gerfalke, die eigentliche Frage sollte sein, was kann ich mit 63 schon als (gekürzte) Rente erhalten - und mit welchen _vergleichbaren laufenden_ Einkünften könnte ich das überbrücken, um es mit dem 'mickrigen' Mehrbetrag dann/wann wieder auszugleichen. Ein Minijob als Einkommensersatz über diese 14 Monate ab 63, nebenbei vielleicht noch die freiwillige Krankenversicherung finanziert, Verzicht auch auf evtl. schon mögliche Betriebsrente ...nun, in 14 Monaten später 'brennt' ein Feuerwerk mit 100/150 EUR Mehrrente gegen 15.000 / 30.000 EUR 'verlorener' Einkünfte + dem 'Verbrennen' von Angespartem ;-) Sind nur Beispielzahlen, die zutreffen können - grundsätzlich gilt, nicht auf dem Abschlag schauen, sondern welche 'Verluste' ich bis dahin einfahre/aufholen muss, statt schon die gekürzte Rente laufen zu lassen. Kann Ihnen jede Beratungsstelle ziemlich im Detail aufschlüsseln. Gruß w. PS: > Herz1952: was heißt denn bitte "grottenfalsch"??? In Kombination mit den 45 Jahren _ist_ es grottenfalsch ...aber das überlassen Sie mal besser denen, die sich damit auskennen ;-) Wobei, der 'echte' Herz1952 kennt sich mit so was doch gar nicht aus ...
Gerfalkeam 20.01.2017 | 15:32
Vielen Dank für die vielen interessanten Beiträge
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