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Überbrückungsgeld?

von ich03.06.2008 | 16:09
1405 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Wenn man ausgesteuert ist, Arbeitsstelle ist vorhanden (ungekündigt) und krank wird, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellt, übernimmt das Arbeitsamt die "Krankengeldzahlung" (mal davon ausgehend, dass keiner, auch Arbeitgeber nicht mehr zahlen muss)? Also sozusagen als Überbrückung bis zu einer Entscheidung der DRV? Handelt es sich hier um den § 125 SGB III als Grundlage?

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Unter Nahtlosigkeitsregelung versteht man den Anspruch auf Arbeitslosengeld eines nicht nur vorübergehend Leistungsgeminderten, der keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausüben kann - somit nicht "verfügbar" ist -, bei dem aber auch verminderte Erwerbsfähigkeit (noch) nicht festgestellt wurde. Die Nahtlosigkeitsregelung überbrückt also eine Phase bis zur Klärung der Zuständigkeit zwischen Agentur für Arbeit und gesetzlicher Rentenversicherung.

§ 125 Abs. 1 SGB III gibt einem Arbeitslosen, der nach den Feststellungen der Agentur für Arbeit wegen Minderung seiner Leistungsfähigkeit mehr als 6 Monate nicht mehr in der Lage ist/voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein wird, 15 Stunden wöchentlich unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen zu arbeiten, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I.

Die Agentur für Arbeit hat den betroffenen Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen (§ 125 Abs. 2 SGB III). Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er zum Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld (somit rückwirkend) als gestellt. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist bis zu dem Tage, an dem der Arbeitslose den Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nachholt, bzw. Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt.

Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 125 Abs. 1 S. 2 SGB III).

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Die Voraussetzungen des § 125 SGB III werden nicht von der Deutschen Rentenversicherung geprüft. Die Prüfung dieser Vorschrift obliegt der Bundesagentur für Arbeit.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Grundsätzlich muss alles was vom vorliegenden Stufenplan abweicht mit einer ärztlichen Bescheinigung und aktuellem Stufenplan beim zuständigen Träger schriftlich beantragt werden.

3 Antworten

icham 03.06.2008 | 16:44
Vielen Dank! Bitte nochmal zu meinem Verständnis: "Arbeitslos" in dem Sinne ist man ja nicht, da man ungekündigt ist. Gilt die Regelung im SGB III also auch in diesem Fall? Die Sachlage ist so: Krankengeldzahlung läuft am 30.6.08 aus (78 Wochen sind vergangen). Derzeit wird Wiedereingliederung absolviert, auch bis 30.6.08 laut Stufenplan vorgesehen. Hoffnung, dass wieder ab 01.07.08 die volle Beschäftigung weitergeführt wird. Wenn aber dann, sagen wir mal, nach ein paar Wochen, der Körper doch nicht "mitspielt", die Erkrankung wieder ausbricht oder einfach doch eine Überforderung im Rahmen der Krankheit vorliegt? Muss man dann, (nachdem der Arbeitgeber wahrscheinlich die 6 Wochen hat zahlen müssen), um finanzielle Leistung zu erhalten, zur Agentur für Arbeit und diesen Antrag nach § 125 SGB III stellen? Wie ist die weitere versicherungsrechliche Angelegenheit für RV, AlV, PV geregelt? Empfehlen Sie, im Falle einer wiederholten Erkrankung, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen, oder ist die Aussicht, nachdem man erstmal voll arbeiten gegangen ist, sehr begrenzt? Es ist doch schön, wieder arbeiten zu können, aber ein erneutes Ausbrechen der Krankheit ist nicht auszuschließen, und so macht man sich Gedanken, wie es dann weitergehen soll / muss!? Vielen Dank für die Geduld bei meinen langen Ausführungen.
KSCam 03.06.2008 | 19:17
zunächst sollten Sie einfach hoffen, dass es mit der Arbeit klappt und optimistisch ans Werk gehen. In diesem Fall ist die Wiedereingliederung natürlich terminlich so ausgereizt, dass es blöd ist, wenn es dann nicht klappt. Ob es möglich gewesen wäre damit früher zu beginnen und dann "noch ein Polster" zu haben oder ob das einfach Schicksal ist, vermag ich nicht zu sagen (falls es bewusst so gewählt wurde, könnte das auch zum Eigentor werden) Natürlich könnten Sie im Ernstfall die EM Rente beantragen und gleichzeitig für die "Übergangszeit" das ALG 1. Ob die Rente dann durchgeht, wenn man momentan davon ausgeht, dass Sie in 4 Wochen wieder voll die alte Arbeit machen können, steht in den Sternen. In diesem Fall haben Sie nach der Ablehnung ein Problem- oder gehen wieder arbeiten /aber dann hätten Sie den Rentenantrag ja nicht stellen brauchen. Oder Sie geben die alte Arbeit aus gesundheitlichen Gründen auf und beantragen keine Rente - dann dürften Sie ganz normaler Arbeitsloser mit ALG Anspruch sein (aber auch mit allen Problemen). Kurz gesagt, es kann ganz blöd laufen, muss aber nicht. Im Ernstfall sollten Sie sich vor Ort beraten lassen.
icham 04.06.2008 | 09:43
Danke für die Antworten. Natürlich ist für § 125 SGB III das Arbeitsamt zuständig, ist mir schon klar. Man muss es doch aber in dem ganzen Verfahren persönlich mit einbeziehen, es ist schwer genug, die Zuständigkeiten zu erfassen und sich an die richtigen Stellen zu wenden. Aber noch bitte zwei Fragen: Was ist der maximalste Zeitraum für Wiedereingliederungsmaßnahmen? Kann ein Stufenplan zur Wiedereingliederung zeitlich noch verlängert werden? Beispielsweise von 10 Wochen auf ... 12, 15 o. ä.?
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