Bei der Deutschen Rentenversicherung gibt es kein Überbrückungsgeld. Nach Ihren Angaben waren Sie wohl kürzlich in einem medizinischen Heilverfahren. Ggf. besteht ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld nach 51 Absatz 1 SGB IX.
Dies kann der Fall sein, wenn nach Abschluss einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer sonstigen Leistung zur Teilhabe oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in dem geplanten Rehabilitationsablauf erbracht werden sollen.
Die vorangegangenen Leistung muss abgeschlossen sein. Desweiteren muss sowohl für die vorangegangene als auch für die folgende Maßnahme ein Übergangsgeldanspruch bestehen.
Sind nach Abschluss von Leistungen zur med. Reha oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese aus Gründen, die der Leistungsempfänger nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar anschließend beginnen, kann das Übergangsgeld für diese Zeit ggf. weitergezahlt werden.
Am Ende der vorangegangenen Maßnahme muss die Erforderlichkeit weiterer Leistungen feststehen.
Ob diese Erforderlichkeit bei Ihnen vorliegt, kann hier nicht geprüft werden.
Weitere Voraussetzung für die Weiterzahlung des Übergangsgeldes ist, dass der Leistungsempfänger entweder arbeitsunfähig ist und ein Anspruch auf Krankengeld nicht mehr besteht oder ihm eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann.
Wir bitten Sie sich bezüglich der Prüfung des Anspruches auf Zwischenübergangsgeld mit dem Rehafachberater bzw. Ihrem Rehasachbearbeiter in Verbindung zu setzen.