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Experten-Antwort

Überbrückungsgeld in Wartezeit?

von Melli13.01.2016 | 19:43
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich habe eine für mich sehr komplizierte Frage. Seit Anfang 2013 bin ich Krank. Nun wird eine Umschulung angestrebt, diese vermutlich erst zu Anfang August beginnt. Nun ich bin bei der KK ausgesteuert und beziehe zur Zeit Arbeitslosengeld 1 nach Paragraph 146 oder so. Also Arbeitsunfähig. Dieses Geld beziehe ich noch bis Mitte Februar. Nach Ablauf dieser Frist, hab ich ein großes Problem, denn Anspruch auf ALG 2 habe ich nicht. Da mein Mann verdient. Er kann es aber realistisch maximal einen Monat auffangen. Der Sozialdienst der Rehaeinrichtung wo ich wsr dagte mir es gäbe ggf ein Überbrückungsgeld bis zum Start der Maßnahme. Können Sie mir dazu Informationen geben? Stimmt das und was muss ggf dafür tun? Mfg

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ab dem ersten Tag der Umschulung haben Sie einen Anspruch auf Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung. Eine Auszahlung kann erst nach dem tatsächlichen Beginn der Maßnahme erfolgen. Vor diesem Zeitpunkt können von der Deutschen Rentenversicherung keine Leistungen gezahlt werden. Bei Fragen zum Übergangsgeld können Sie sich auch gerne an Ihren Rehafachberater oder an Ihren Sachbearbeiter wenden.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Bei der Deutschen Rentenversicherung gibt es kein Überbrückungsgeld. Nach Ihren Angaben waren Sie wohl kürzlich in einem medizinischen Heilverfahren. Ggf. besteht ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld nach 51 Absatz 1 SGB IX.

Dies kann der Fall sein, wenn nach Abschluss einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer sonstigen Leistung zur Teilhabe oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in dem geplanten Rehabilitationsablauf erbracht werden sollen.

Die vorangegangenen Leistung muss abgeschlossen sein. Desweiteren muss sowohl für die vorangegangene als auch für die folgende Maßnahme ein Übergangsgeldanspruch bestehen.

Sind nach Abschluss von Leistungen zur med. Reha oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese aus Gründen, die der Leistungsempfänger nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar anschließend beginnen, kann das Übergangsgeld für diese Zeit ggf. weitergezahlt werden.

Am Ende der vorangegangenen Maßnahme muss die Erforderlichkeit weiterer Leistungen feststehen.

Ob diese Erforderlichkeit bei Ihnen vorliegt, kann hier nicht geprüft werden.

Weitere Voraussetzung für die Weiterzahlung des Übergangsgeldes ist, dass der Leistungsempfänger entweder arbeitsunfähig ist und ein Anspruch auf Krankengeld nicht mehr besteht oder ihm eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann.

Wir bitten Sie sich bezüglich der Prüfung des Anspruches auf Zwischenübergangsgeld mit dem Rehafachberater bzw. Ihrem Rehasachbearbeiter in Verbindung zu setzen.

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4 Antworten

W*lfgangam 13.01.2016 | 21:42
Hallo Melli, die Standard-Antwort ist durchaus richtig. Vielleicht fragen Sie dann dort noch mal nach, wo man Ihnen was von 'Überbrückungsgeld' > Der Sozialdienst der Rehaeinrichtung wo ich wsr dagte mir es gäbe ggf ein Überbrückungsgeld bis zum Start der Maßnahme. erzählt hat - was damit denn genau gemeint sei/wer das angeblich zahlen soll. Fakt aus Ihrer Sicht: ALG 1 läuft aus ...wer zahlt weiter dazu? ALG 2 - kommt nur infrage, da sie noch erwerbsfähig sind und somit kein Fall fürs Sozialamt/Hilfe zum Lebensunterhalt. ALG 2 kommt aber nicht zum Tragen, da das 'Familieneinkommen (Bedarfsgemeinschaft)/Ehemann' zu hoch ist. Wenn Sie das vom Jobcenter schon haben gegenrechnen lassen (??), wars das leider erst mal - keine ergänzenden Sozialleistungen möglich, weil die Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts noch ausreichend sind. Denken Sie dran, der Überbringer der Nachricht hat die Gesetze nicht gemacht ;-) Gruß w.
W*lfgangam 13.01.2016 | 21:53
Hallo Experte/in, beachten Sie die zulässigen Arbeitszeiten und erforderlichen Ruhepausen *g Gruß w.
Melliam 13.01.2016 | 22:10
Vielen Herzlichen Dank für diese Ausführliche Antwort. Das wird wohl das gewesen sein was der Sozialdienst meinte. Ich bin noch in der Reha. Da ich aber nun ein paar Daten habe, nach was genau fragen kann...wird es einfacher nach zu Fragen bei der DRV. Schönen Abend wünsche ich.
Melliam 13.01.2016 | 20:36
Danke. Aber das war nicht meine Frage. Ich habe nicht von Übergangsgeld gesprochen auch meine Situation geschildert. Schade das es scheinbar nur Standard Antworten gibt.
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