Hallo, liebe Fragende,
bitte entschuldigen Sie die späte Antwort auf Ihre Frage. Es waren noch Recherchen erforderlich. Die Sachlage stellt sich wie folgt dar:
Überbrückungsgelder des Arbeitgebers, die nach tariflichen oder freiwilligen Regelungen während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden, unterliegen der Anrechnung auf Ihre Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 96a des Sechsten Sozialgesetzbuches.
Lediglich der Bezug eines solchen Überbrückungsgeld nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses ist von der Einkommensanrechnung nach § 96a SGB VI frei.
Liebe Grüße!