Nachdem die Überbrückungshilfe nach Art. 137a KWBG u. a. ehrenamtliche erste Bürgermeister erhalten, die aus den im Gesetz ausgeführten Gründen aus ihrem Bürgermeisteramt ausgeschieden sind, kann kein Beschäftigungsverhältnis mehr bestehen.
Damit kann keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung vorliegen.