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Eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB 6 kann nur berücksichtigt werden, sofern sich der Ausbildungsuchende bei einer deutschen Agentur für Arbeit gemeldet hat.
§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB 6 ist auf alle Zeiten der Meldung als Ausbildungsuchender bei einer deutschen Agentur für Arbeit anzuwenden, unabhängig davon, ob sie vor dem 01.05.2003 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift) oder nach dem 30.04.2003 zurückgelegt worden sind.
Die alleinige Meldung als Ausbildungsuchender bei einer deutschen Agentur für Arbeit ohne allgemeine Vermittlungsbemühungen führte bis zum Inkrafttreten der Neuregelung am 01.05.2003 nicht zur Anerkennung als Anrechnungszeit. Eine "Arbeitslosmeldung" i. S. des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB 6 lag in diesen Fällen nicht vor.
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Zeiten i. S. des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB 6 sind auch vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung am 01.05.2003 zu melden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind entsprechende Daten im Bestand der Bundesagentur für Arbeit für Zeiten ab dem 01.10.2001 vorhanden.
Für die Berichtsjahre 2001 bis 2004 wird für Ausbildungsuchende zentral eine Bescheinigung erstellt und den Ausbildungsuchenden zugesandt. Die Daten des Berichtsjahres 2004/2005 werden von der Agentur für Arbeit gespeichert und an die Rentenversicherungsträger gemeldet. In der Vergangenheit liegende Zeiten der Ausbildungsuche sind im Rahmen der Kontenklärung bzw. Leistungsfestsetzung geltend zu machen und entsprechend nachzuweisen.
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