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Experten-Antwort

Überbrückungstatbestand bei 2-wöch. Lücke?

von Theo17.09.2011 | 17:06
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, nachdem ich im Internet keine eindeutigen Informationen gefunden habe, suche ich auch hier fachkundigen Rat. Ich habe nach dem Schulabschluss (war Mitte Dezember, da Sonderlehrgang) noch bis zum Monatsende Schüler-BaföG erhalten, habe mich trotzdem schon beim AA gemeldet, und noch im Dezember einen Bewilligungsbescheid für AG1 ab 1.1. erhalten. Diese letzten zwei Wochen des Jahres klaffen in meinem Versicherungsverlauf aber als Lücke, da mich das AA dafür aus irgendeinem Grund nicht als Arbeitsuchenden der RV gemeldet hat. Ob das mir selbst zuzuschreiben ist (da ich das aus Unwissenheit nicht explizit verlangt habe) oder die Verfahrensregeln des AA das damals bei Nichtleistungsbezug von AG (ich hatte ja noch Schüler-BaföG) gar nicht vorsahen weiss ich nicht mehr, das AA hat die Unterlagen nicht mehr. Dass diese zwei Wochen trotzdem als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit anerkannt werden (etwa aufgrund Zeugenerklärungen) ist wohl schwer zu erreichen, wäre mir aber gar nicht das wichtigste: mir reicht es wenn diese Zeit hilfsweise als unschädlicher Überbrückungstatbestand eingestuft wird (die Arbeitslosigkeit ab dem 1.1. wäre dann Ersatzzeit statt einfache Anrechnungszeit, ist eine FRG-Geschichte). Ob das Rechtsinstitut des Überbrückungstatbestandes in diesem Falle überhaupt nötig ist habe ich auch nicht eindeutig erfahren können, manchmal heisst es dies sei nicht der Fall wenn die Lücke keinen vollen Kalendermonat umfasst und man zwischen 17 und 25 Jahre alt war (war bei mir so). Wenn doch, was muss ich dafür tun? Laut RV-Regeln sind auch Zeiten einer urlaubsbedingten Unterbrechung der Arbeitsplatzsuche bis zu einer Dauer von insgesamt sechs Wochen je Kalenderjahr Überbrückungstatbestand. Reicht das schon, gilt das auch für mich so ohne weiteres? Wenn nicht müsste ich für die Anerkennung der zwei Wochen als Überbrückungstatbestand "Zeiten einer objektiven und subjektiven Arbeitslosigkeit" plädieren, was für Beweise dafür nötig wären weiss ich auch nicht genau. Bin für jede Antwort dankbar!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Theo,

Sie wollen Zeiten der Arbeitslosigkeit als Anschlussersatzzeit anerkannt bekommen. Davor haben Sie wahrscheinlich selbst nur eine Anrechnungszeit aufgrund des Schulbesuches. Wieso daher die anschließende Zeit der Arbeitslosigkeit als Anschlussersatzzeit anzuerkennen sein soll, ist für uns nicht ganz nachzuvollziehen. Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation empfehlen wir Ihnen daher vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle zu vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link " Beratungsstellen" ermitteln. Dort sollte einmal ein Berater den genauen Versicherungsverlauf unter die Lupe nehmen, und prüfen, ob die Anerkennung der fehlenden zwei Wochen überhaupt zu einem anderen Ergebnis führen kann.

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7 Antworten

Sozialröchler?am 18.09.2011 | 09:17
Sie haben leider den Zeitraum nicht angegeben, um den es Ihnen geht. Eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB 6 kann nur berücksichtigt werden, sofern sich der Ausbildungsuchende bei einer deutschen Agentur für Arbeit gemeldet hat. § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB 6 ist auf alle Zeiten der Meldung als Ausbildungsuchender bei einer deutschen Agentur für Arbeit anzuwenden, unabhängig davon, ob sie vor dem 01.05.2003 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift) oder nach dem 30.04.2003 zurückgelegt worden sind. Die alleinige Meldung als Ausbildungsuchender bei einer deutschen Agentur für Arbeit ohne allgemeine Vermittlungsbemühungen führte bis zum Inkrafttreten der Neuregelung am 01.05.2003 nicht zur Anerkennung als Anrechnungszeit. Eine "Arbeitslosmeldung" i. S. des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB 6 lag in diesen Fällen nicht vor. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Zeiten i. S. des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB 6 sind auch vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung am 01.05.2003 zu melden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind entsprechende Daten im Bestand der Bundesagentur für Arbeit für Zeiten ab dem 01.10.2001 vorhanden. Für die Berichtsjahre 2001 bis 2004 wird für Ausbildungsuchende zentral eine Bescheinigung erstellt und den Ausbildungsuchenden zugesandt. Die Daten des Berichtsjahres 2004/2005 werden von der Agentur für Arbeit gespeichert und an die Rentenversicherungsträger gemeldet. In der Vergangenheit liegende Zeiten der Ausbildungsuche sind im Rahmen der Kontenklärung bzw. Leistungsfestsetzung geltend zu machen und entsprechend nachzuweisen. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Theoam 18.09.2011 | 16:50
Zitat von Sozialröchler? anzeigen
Sozialröchler? schrieb

Sie haben leider den Zeitraum nicht angegeben, um den es Ihnen geht.

Eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB 6 kann nur berücksichtigt werden, sofern sich der Ausbildungsuchende bei einer deutschen Agentur für Arbeit gemeldet hat.

§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB 6 ist auf alle Zeiten der Meldung als Ausbildungsuchender bei einer deutschen Agentur für Arbeit anzuwenden, unabhängig davon, ob sie vor dem 01.05.2003 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift) oder nach dem 30.04.2003 zurückgelegt worden sind.

Die alleinige Meldung als Ausbildungsuchender bei einer deutschen Agentur für Arbeit ohne allgemeine Vermittlungsbemühungen führte bis zum Inkrafttreten der Neuregelung am 01.05.2003 nicht zur Anerkennung als Anrechnungszeit. Eine "Arbeitslosmeldung" i. S. des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB 6 lag in diesen Fällen nicht vor.

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_58ABS1S1NR3AR1

Zeiten i. S. des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB 6 sind auch vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung am 01.05.2003 zu melden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind entsprechende Daten im Bestand der Bundesagentur für Arbeit für Zeiten ab dem 01.10.2001 vorhanden.

Für die Berichtsjahre 2001 bis 2004 wird für Ausbildungsuchende zentral eine Bescheinigung erstellt und den Ausbildungsuchenden zugesandt. Die Daten des Berichtsjahres 2004/2005 werden von der Agentur für Arbeit gespeichert und an die Rentenversicherungsträger gemeldet. In der Vergangenheit liegende Zeiten der Ausbildungsuche sind im Rahmen der Kontenklärung bzw. Leistungsfestsetzung geltend zu machen und entsprechend nachzuweisen.

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_58ABS1S1NR3AR9

Das liegt gut 20 Jahre zurück. Bei mir ging es um Arbeitslosigkeit, d.h. Suche nach einem Arbeitsplatz, ausgebildet war ich schon. Wie auch immer, zumindest für Zeiten bis 31.12.1991 gibt es wenn Unterlagen fehlen noch die Möglichkeit solche Sachverhalte (etwa mithilfe von Zeugenaussagen) glaubhaft zu machen, ist z.B. hier beschrieben. Für den Fall dass das nicht klappt würde ich hilfsweise die Vormerkung als Überbrückungstatbestand beantragen. Da dürften die Chancen besser stehen (?).
Theoam 18.09.2011 | 16:58
Irgendwie werden heute die Links nicht mehr angezeigt, deshalb hier nochmal "in Prosa": - im ersten Beitrag von mir war "RV-Regeln" mit http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… verlinkt - im zweiten Beitrag "hier" mit http://www.ndr.de/radiomv/programm/sendungen/markert_am_morgen/k…
Pfostenpflegeram 18.09.2011 | 17:43
Ein Glück, dass es so superkluge Forumsteilnehmer gibt! Welche 2 Wochen sind denn "diese"? Hier war doch dem Kontext eindeutig entnehmbar, dass die datumsgenaue Bezeichnung oder zumindest das Jahr des Ereignisses gewünscht war.
-_-am 18.09.2011 | 17:33
Glaubhaftmachung heißt: Ihre Behauptung muss „überwiegend wahrscheinlich“ sein. Die alleinige eigene Erklärung reicht in aller Regel für eine Anerkennung von Anrechnungszeiten im Bundesgebiet daher nicht aus. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Sozialleistungsträger regelmäßig Ihrer Verpflichtung zur Meldung rentenrechtlich relevanter Sachverhalte an die Deutsche Rentenversicherung nachgekommen sind. Ist eine Meldung nicht erfolgt, ist daher überwiegend wahrscheinlich, dass ein rentenrechtlich relevanter Tatbestand nicht vorgelegen hat. Im individuellen Fall trifft die Entscheidung der zuständige Rentenversicherungsträger nach Prüfung durch rechtsbehelfsfähigen Bescheid.
Theoam 19.09.2011 | 21:47
Davor habe ich nicht nur den Schulbesuch gehabt, sondern auch eine - schon als solche anerkannte - Ersatzzeit. Somit ist der Schulbesuch als den Anschluss wahrende Zwischenzeit zu werten, und es steht nur diese 2-wöchige Lücke der Vormerkung der danach folgenden Arbeitslosigkeit als Ersatzzeit im Weg. Leider wird auch in der aktuell gültigen „Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung 12/2008“ zur Meldung beitragsfreier Zeiten für die Rentenversicherung in mancher Frage Spielraum zugelassen. Allein schon die Terminologie, mit "Handlungsempfehlung" oder "praktisch relevant ist nur" zeigt dass nicht alles exakt vorgeschrieben ist, das wäre gar nicht möglich. In wohl 95% der Fälle werden Sachverhalte richtig gemeldet. Der Rest sind ungewöhnliche Fälle (wie meiner, noch-BaföG-Empfänger meldet sich arbeitslos), wo der Sachbearbeiter nicht genau weiß was er zu tun hat und im Zweifel lieber nichts meldet (bzw. nur die danach folgende Zeit, wo ALG bezahlt wird).
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