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Zur Experten-Antwort springenHallo Sabine,
neben dem Übergangsgeld gibt es sogenannte ergänzende Leistungen. Nach §44 Abs.1 Nr.2 Bst.a) SGB IX sind dies Beiträge zur KV nach Maßgabe des SGB V.
Gemäß §5 Abs.1 Nr.6 SGB V liegt Versicherungspflicht in der KV vor. Das dürfte nicht nur für die Zeit des Übergangsgeldbezuges während einer Maßnahme gelten, sondern auch für das Zwischenübergangsgeld. Dies zu Beurteilen ist Aufgabe der Krankenkasse.
Warum die Versicherungspflicht in Ihrem Falle nicht mehr vorliegen soll kann von hier nicht nachvollzogen werden.
Der zuständige RV-Träger soll Ihnen eine vorläufige Bescheinigung über die Zahlung von Übergangsgeld ausstellen sofern das nicht schon in der Form eines Bescheides geschehen ist. Manchmal klärt unsere Sachbearbeitung diese Fälle auch direkt mit der Krankenkasse und hilft Missverständnisse auszubügeln. Setzen Sie sich bitte deshalb mit Ihrem RV-Träger direkt in Verbindung.
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