Hallo Tilo,
grundsätzlich kann ein Anspruch auf Übergangsgeld auch in der passiven Phase der Altersteilzeit entstehen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Solange das Entgelt weitergewährt wird, ist dieses jedoch auf das Übergangsgeld anzurechnen. Da das Entgelt höher ist, als das Übergangsgeld, dürfte regelhaft kein Übergangsgeld-Zahlbetrag verbleiben. Besteht der Lohnfortzahlungsanspruch länger, als die Reha dauern wird, so wird regelhaft kein Übergangsgeld berechnet.
Somit würde das Übergangsgeld bei einem bestehenden Anspruch erst nach Ende der Lohnfortzahlung gewährt werden.
Ohne Antrag kann die Rentenversicherung kein Übergangsgeld berechnen.
Ob dieses Übergangsgeld allerdings dann einen Störfall für die Altersteilzeit im Blockmodell darstellt und ob sich der Übergangsgeld-Bezug auf die Durchführung der Altersteilzeit auswirkt (Verlängerung der passiven Phase?), kann von hier aus nicht beurteilt werden, da es sich um eine arbeitsrechtliche Frage handelt.
Sie sollten vorab Kontakt mit der Sachbearbeitung Ihres zuständigen Rentenversicherungsträgers aufnehmen.
Mit freundlichen Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung