Hallo Micha P,
die gesetzliche Regelung der persönlichen Entgeltpunkte einer Folgerente ergibt sich aus § 88 SGB VI.
Sowohl bei einer vollen als auch bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente greift der Besitzschutz auf alle der Rentenberechnung zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte. Das bedeutet, dass die Altersrente höher bzw. mindestens genauso hoch ausfällt wie die volle Erwerbsminderungsrente und die teilweise Erwerbsminderungsrente aufgestockt wird. Die Beitragszeiten, die Sie nach dem Leistungsfall zurückgelegt haben, wirken sich lediglich dann aus, wenn das Entgelt, dem die Beiträge entsprechen, höher wäre, als das Durchschnittsentgelt, dass der Zurechnungszeit zugrunde gelegt wurde, oder wenn die neuen Beitragszeiten NACH dem Ende der Zurechnungszeiten zurückgelegt wurden.
Sie können sich auch eine Probeberechnung der späteren Altersrente über Ihren Rentenversicherungsträger anfordern, sofern Sie dies möchten.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung