Hallo Micha P,
die gesetzliche Regelung der persönlichen Entgeltpunkte einer Folgerente ergibt sich aus § 88 SGB VI.
Sowohl bei einer vollen als auch bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente greift der Besitzschutz auf alle der Rentenberechnung zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte. Das bedeutet, dass die Altersrente höher bzw. mindestens genauso hoch ausfällt wie die volle Erwerbsminderungsrente und die teilweise Erwerbsminderungsrente aufgestockt wird. Die Beitragszeiten, die Sie nach dem Leistungsfall zurückgelegt haben, wirken sich lediglich dann aus, wenn das Entgelt, dem die Beiträge entsprechen, höher wäre, als das Durchschnittsentgelt, dass der Zurechnungszeit zugrunde gelegt wurde, oder wenn die neuen Beitragszeiten NACH dem Ende der Zurechnungszeiten zurückgelegt wurden.
Sie können sich auch eine Probeberechnung der späteren Altersrente über Ihren Rentenversicherungsträger anfordern, sofern Sie dies möchten.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.