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Experten-Antwort

Übergang kleine - große Witwenrente

von Gretel31.03.2015 | 23:13
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7 Antworten

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Brauche Hilfe. Unser Kind ist ende Febr. 18 Jahre geworden, mein Mann verstarb jetzt im März, ich werde im April 45 Jahre, verheiratet seit 1994. Nach vielen lesen müsste ich jetzt die befr. kleine Witwenrente erhalten. Habe ich dann Anspruch ab dem Alter von 45 Jahren auf die große Witwenrente oder bleibt es bei der befristeten kleinen W-Rente für zwei Jahre und dann ist für immer Schluss? Es sei lieb wenn mir jemand licht ins dunkle bringt. DANKE

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Gretel,

nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt haben Sie zunächst Anspruch auf die kleine [Witwenrente:]https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/witwer-witwenrente.html und anschließend ab 45 Jahren und 4 Monaten Anspruch auf die große Witwenrente.

Zur Erläuterung:

Die kleine Witwenrente wird eigentlich nur maximal für 24 Monate gezahlt. Sofern aber mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren und die Ehe vor dem 01. Januar 2002 geschlossen wurde, wird auch die kleine Witwenrente unbefristet gezahlt.

Davon unabhängig besteht der Anspruch auf große Witwenrente bereits ab dem 45. Lebensjahr plus 4 Monaten, wenn der Ehegatte im Jahr 2015 verstorben ist.

Geregelt ist das in § 242a SGB VI als Übergangsregelung zu § 46 SGB VI.

Auch ohne diese Übergangsregelung besteht der Anspruch auf große Witwenrente, sobald sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen, auch wenn die kleine Witwenrente zuvor befristet war.

Da Sie das maßgebliche Lebensalter für die große Witwenrente bereits vor Ablauf einer möglichen Frist für die kleine Witwenrente erreichen, ist es unerheblich, ob Sie die zuvor genannten Voraussetzungen zur Frist erfüllen.

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6 Antworten

A. Lundam 31.03.2015 | 23:52
Sie haben dann ein Anrecht auf die große Witwenrente mit 45 Jahren und 4 Monaten.
Severin am 01.04.2015 | 08:31
Hallo Gretel, sofern Ihr Mann nach dem 1.1.1962 geboren war, gilt für Sie das neue Hinterbliebenenrecht. Für die Monate April, Mai und Juni wird die Rente noch in voller Höhe gezahlt - das s.g. Sterbevierteljahr. Falls Ihr Mann noch keine Erwerbsminderungsrente bezogen hat, auch noch anteilig für den März. Für Juli und August steht Ihnen dann nur die kleine Witwenrente zu und ab September (45 Jahre und 4 Monate) haben Sie dann Anspruch auf die große Witwenrente. Ab Juli wird ggf. auch Ihr eigenes Einkommen angerechnet. Sie sollten - falls noch nicht geschehen - baldmöglichst den Antrag stellen, damit die Deutsche Rentenversicherung Ihre Ansprüche prüfen kann.
Gretelam 01.04.2015 | 08:49
** Ich bin noch irritiert da die kleine Witwenrente ja jetzt befristet ist gegenüber der vorherigen Regelung. **
Gretelam 01.04.2015 | 09:33
Vielen lieben Dank für die Auskunft. Lässt mich etwas beruhigen in der schweren verdammten Zeit. Im Moment nicht vorstellbar wie es wird wenn der zweite Verdienst fehlt und das Kind in Ausbildung ist. DANKE
santanderam 01.04.2015 | 09:53
Wenn das Kind noch Inder Ausbildung ist kann Halbwaisenrente beantragt werden.
=//=am 01.04.2015 | 10:04
Außerdem erhöht sich der Freibetrag bei der Einkommensanrechnung (bei der Witwenrente) von derzeit 755,30 EUR um 160,22 EUR für das waisenrentenberechtigte Kind - auch wenn es älter als 18 Jahre alt ist, aber sich noch in Ausbildung befindet. Bitte beantragen Sie umgehend die Witwen- und Waisenrente. Da Ihr Kind volljährig ist, sollte er den Waisenrentenantrag stellen oder zumindest unterschreiben.
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