Hallo Gretel,
nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt haben Sie zunächst Anspruch auf die kleine [Witwenrente:]https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/witwer-witwenrente.html und anschließend ab 45 Jahren und 4 Monaten Anspruch auf die große Witwenrente.
Zur Erläuterung:
Die kleine Witwenrente wird eigentlich nur maximal für 24 Monate gezahlt. Sofern aber mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren und die Ehe vor dem 01. Januar 2002 geschlossen wurde, wird auch die kleine Witwenrente unbefristet gezahlt.
Davon unabhängig besteht der Anspruch auf große Witwenrente bereits ab dem 45. Lebensjahr plus 4 Monaten, wenn der Ehegatte im Jahr 2015 verstorben ist.
Geregelt ist das in § 242a SGB VI als Übergangsregelung zu § 46 SGB VI.
Auch ohne diese Übergangsregelung besteht der Anspruch auf große Witwenrente, sobald sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen, auch wenn die kleine Witwenrente zuvor befristet war.
Da Sie das maßgebliche Lebensalter für die große Witwenrente bereits vor Ablauf einer möglichen Frist für die kleine Witwenrente erreichen, ist es unerheblich, ob Sie die zuvor genannten Voraussetzungen zur Frist erfüllen.