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Experten-Antwort

Übergangsgeld

von Gisela28.04.2016 | 17:14
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Hallo, am 02.09.2013 begann ich eine Maßnahme von der Rentenversicherung "Teihabe am Arbeitsleben" und bekam Übergangsgeld. Am 20.12.2013 wurde die Maßnahme seitens der Rentenversicherung beendet, da ich an Krebs erkrankte. Danach erhielt ich von der Krankenkasse Krankengeld bis ich dann am 27.05.2015 ausgesteuert wurde. Als ich dann einen Antrag auf ALG stellte erführ ich, das während der Maßnahme keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden und ich somit nicht die Anwartschaftszeit erfülle, seitdem habe ich keine Geld. ALGII würde ich nicht bekommen, da mein Mann zuviel verdient. Da arbeitet Frau 35 Jahre war nie arbeitslos und wegen diesen 4 Monaten ist niemand für einen zuständig. Ist es das was man von einen " Sozialstaat" erwartet? Solange man arbeitet ist man gut aber wehe man wird krank..... dann ist es vorbei.....

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen Gisela,

der guten Rückmeldung von **** sollten Sie folgen.

Freundliche Grüße

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4 Antworten

Hugoam 28.04.2016 | 17:52
Hallo Gisela, wonach wurde denn das Übergangsgeld berechnet? Bzw. was haben Sie unmittelbar vor der Reha gemacht? (beruflich) Hat die Kasse vom Krankengeld auch keine Alo-Versicherung gezahlt? Fragen über Fragen....
Giselaam 28.04.2016 | 18:35
Hallo, das Übergangsgeld wurde nach meinen letzten Verdienst berechnet. War ja bis dahin 30 Jahre bei real am Service und Technikcenter als Verkäuferin angestellt, musste wegen meinen schweren Tinnitus den Job aufgeben und ging nahtlos in die Maßnahme. Da die Rentenvers. keine Beiträge in die Arbeitslosenver. abgeführt hat hat die Krankenkasse auch keine abgeführt.
****am 28.04.2016 | 17:47
Hallo Gisela, sie sollten unter Hinweis auf die u. a. Regelung beim AA einen Überprüfungsantrag stellen und auch die Bescheinigung über den Ü-Geldbezug beifügen. "Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben berücksichtigt das SGB III nicht als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses. Sie begründen auch keine Beitragspflicht. Zur Vermeidung sozialer Härten sehen aber leistungsrechtliche Regelungen (§ 143 Abs. 3 SGB III - § 124 Abs. 3 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) in diesen Fällen eine Verlängerung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld maßgeblichen Rahmenfrist vor, so dass die Betroffenen nach Beendigung der Leistungen in der Regel weiterhin geschützt sind." Viel Glück
Giselaam 07.05.2016 | 20:08
und schon hab ich das nächste Problem......... da mein Vertrag zum 31.08.2013 aufgehoben wurden und der 1.September ein Sonntag war wird mir von der Rentenversicherung die Teilnahme ab 02.09.2013 bestätigt...... und somit hab ich lt. Arbeitsamt einen Fehltag........ ich verzweifle langsam.....es war doch ein Sonntag!!! Und warum ist es für die Rentenversicherung ein Problem die Bestätigung ab 01.09.2013 auszustellen??? Ich versteh die Welt nicht mehr.....!!
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