Hallo Ilona,
können aus Gründen, die nicht vom Leistungsempfänger zu vertreten sind, die im Rehabilitationsprozess erforderlichen einzelnen Leistungsabschnitte nicht unmittelbar aufeinanderfolgen, besteht ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld, wenn Arbeitsunfähigkeit vorliegt und ein Anspruch auf Krankengeld nicht mehr besteht oder eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann. Die nachfolgende Leistung muss eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sein.
Ob die Voraussetzungen für ein Zwischenübergangsgeld in Ihrem konkreten Einzelfall wirklich alle vorliegen, kann ich im Rahmen dieses Forums allerdings nicht abschließend beurteilen. Zur Prüfung des Anspruchs sollten Sie sich daher direkt mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.