Den zuvor gemachten Ausführungen ist zuzustimmen. Der Rentenversicherungsträger konnte damals meldetechnisch nicht zwischen Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Arbeitslosenhilfe entscheiden.
Der Rentenversicherungsträger muss daher zunächst alle Leistungsnachweise von den Versicherten anfordern. Liegen Ihnen die Unterlagen nicht oder nicht mehr alle vor, kann in vielen Fällen die Krankenkasse die Leistungsbezugszeiten bestätigen.