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übergangsgeld

von mara15.04.2008 | 18:16
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Hallo, ich bin es noch einmal habe am samstag schon eine frage gestellt, da mein bescheid über übergangsgeld nach ortsüblichen tarif berechnet wurden ist, habe auch wiederspruch eingelegt und wie es aussieht wird er wieder abgelehnt da ich 3 jahre nicht beitragspflichtig in deutschland tätig war, nun möchte ich wissen ob eine klage beim sozialgericht sinnvoll wäre, ich bekomme jetzt nur 450 euro übergangsgeld da kann man nicht von leben habe familie. habe die 3 jahre in holland gearbeitet mit unterbrechung wegen krankheit (bandscheibe)arbeitslosengeldanspruch besteht noch war natürlich viel höher als das was mir jetzt angeblich an übergangsgeld zusteht. ich hoffe jemand kann mir noch einen rat geben.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo mara,

ich kann den Usern Unbekannt und NIx darin zustimmen, dass man den Ausgang von Widerspruchs- und Klageverfahren nicht voraussehen kann. Wenig Aussicht auf Erfolg dürfte es jedenfalls haben, nur daraufhin zu weisen, dass es "zu wenig" ist.

Es ist durch das 9. Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehen, dass in bestimmten Fällen das Tarifentgelt oder das ortsübliche Entgelt zur Berechnung des Übergangsgeldes verwendet wird (§ 48 SGB 9). Eine Klage könnte daher nur Erfolg haben, wenn für Sie diese Vorschrift gar nicht anzuwenden wäre oder wenn bei der Berechnung ein falsches Tarifentgelt verwendet worden wäre. Das kann ich von hier aus natürlich nicht beurteilen.

Ich würde Ihnen empfehlen, unbedingt den Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen prüfen zu lassen (Hartz 4, Sozialhilfe...), da diese Leistungen in der Regel nicht rückwirkend gezahlt werden.

2 Antworten

Unbekanntam 15.04.2008 | 20:47
Hallo, ob eine Klage Erfolg haben kann oder nicht, kann Ihnen niemand sagen. Wir sind keine Richter. Das man mit 450 € nicht leben ist wohl verständlich. Ggf. müssten Sie Hartz4 beantragen. Falls Sie kein Anspruch hierauf haben, scheinen Sie über soviel zu verfügen, dass der Grundbedarf abgesichert ist. Das Ihr Widerspruch erfolg haben soll, kann ich auch nicht glauben. Sie wurden scheinbar nach dem ortsüblichen Tarif abgerechnet. Hätten Sie in Deutschland gelebt, hätten Sie nur dieses ortsübliche Gehalt gehabt und hätten jetzt auch nicht argumentieren können, dass es zu wenig ist.
Nixam 16.04.2008 | 06:48
Als Mitarbeiter aus dem Bereich Rehabilitation, der ich täglich mit der Festsetzung von Tarifentgelt beschäftigt bin, kann ich Ihnen sagen: Ihre Klage hat wenig Aussicht auf Erfolg. Haben Sie einmal Widerspruch gegen den Bescheid erhoben, dann beschäftigt sich Ihr Sachbearbeiter und Sachgebietsleiter mit Ihrem Widerspruch noch einmal. Können diese keine Abhilfe schaffen, geben diese Ihren Vorgang an den Bereich Widerspruchsstelle weiter. Hier wird Ihr Vorgang nochmals eingehend überprüft und auch die Entscheidung der Sachbearbeitung nochmals durchleuchtet hinsichtlich der korrekten Anwendung der entsprechenden Vorschriften. Es tagt ein Widerspruchsausschuss und bespricht Ihren Vorgang. Erhalten Sie anschliessend einen klagefähigen Widerspruchsbescheid, dann entspricht Ihr Übergangsgeld in aller Regel der geltenden Rechtslage, da in der Widerspruchsstelle nochmal hauseigene Juristen sich mit Ihrem Fall beschäftigt haben. Hiergegen - gegen den klagefähigen Widerspruchsbescheid der Widerspruchsstelle - können Sie Klage vor dem Sozialgericht erheben. Tatsache ist: Der RV-Träger kann nicht dafür verantwortlich gemacht werden dafür, dass Sie durch niedriges Tarifentgelt in den Sozialhilfeanspruch reinrutschen. Sinn des Übergangsgeldes ist es, Sie finanziell sicherzustellen. Dafür bekommen Sie Übergangsgeld. Eine gesetzliche Grundlage, wonach Ihr Übergangsgeld oberhalb des Sozialhilfebedarfssatztes liegen muss, gibt es nicht. Ich sehe hier wenig Aussicht auf Erfolg, denn es gibt tatsächlich Versicherte, welche neben dem Übergangsgeld gleichzeitig Anspruch auf Sozialhilfe haben. Sozialklagen vor dem Sozialgericht sind für den Kläger in der 1.Instanz kostenfrei(solange Sie keinen eigenen Anwalt dafür bezahlen müssen). Sollten Sie einen Anwalt einschalten, dann müssen Sie die Verhandlung "gewinnen", damit Ihre Anwaltskosten vom RV-Träger übernommen werden. Was macht der Richter vor dem Sozialgericht? Er durchleuchtet ebenfalls Ihren Fall und lässt sich vom vertretenden Sachgebietsleiter den Fall nochmals schildern. Sind die Argumente des Sachbebietsleiters zutreffend, wird der Richter ihm Recht geben und Sie scheitern. Sie müssen schon neue - bisher nicht berücksichtigte Tatsachen - vorlegen können, um Erfolg zu haben, denn die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften ist begrenzt. Bei individuellen Einzelfällen -wie in Ihrem - muss es auch individuelle Entscheidungen geben. Ich wünsche Ihnen jedenfalls viel Erfolg! Nix
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