Hallo Jasmin,
wenn Sie eine medizinische Rehabilitationsleistung vom Rentenversicherungsträger erhalten haben und im Ergebnis eine weitere berufliche Rehabilitation erforderlich ist, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld.
Ich empfehle Ihnen die Leistung schriftlich zu beantragen. Dann werden Ihre individuellen Voraussetzungen geprüft. Eventuell wird noch eine Bescheinigung über die Arbeitslosigkeit und die fehlende Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung durch die Agentur für Arbeit erforderlich sein.
Das Übergangsgeld für die berufliche Rehabilitation wird zum einen aus dem zuletzt erzielten Arbeitsentgelt berechnet und mit einem tariflichen Arbeitsentgelt verglichen. Wenn Sie die Weiterbildung zur Handelsassistentin abgeschlossen haben, ist dieser Beruf für die Ermittlung des tariflichen Entgeltes maßgebend. Bei der Berechnung erfolgt sowohl bei dem tariflichen Arbeitsentgelt als auch beim Übergangsgeldauszahlbetrag eine prozentuale Kürzung. Im Bescheid werden die Berechnungsschritte ausführlich erläutert.