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Experten-Antwort

Übergangsgeld

von Katrin03.09.2019 | 23:41
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Hallo zusammen, Ich war jetzt etwas über 3 Jahre in der Eu Rente auf Zeit. Ich möchte demnächst eine berufliche Reha machen,da wird dann Übergangsgeld von der Rentenkass bezahlt. Meine Frage ist: Wie wir das Übergangsgeld berechnen? Anhand meiner Rente oder des Gahaltes von Ag? Vielen Dank für eine Info Grüße Katrin

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo User Katrin,

wenn die berufliche Reha innerhalb von 3 Jahren nach Ende der letzten Beschäftigung aufgenommen wird, dann wird bei der Berechnung des Übergangsgeldes eine Vergleichsberechnung durchgeführt.

Es wird der tatsächliche Lohn der letzten Beschäftigung mit einem fiktiven Lohn an Hand einer Qualifizierungseinstufung verglichen. Bei der Qualifizierungseinstufung kommt es darauf an, ob und welchen beruflichen Abschluss Sie erlangt haben. Man unterscheidet 5 Stufen: ungelernter Arbeiter, erlernter Beruf mit Abschluss, Meister, Fachhochschulabsolvent und Hochschulabsolvent.

Der höhere Lohn der Vergleichsberechnung wird dann als Grundlage zur Berechnung des Übergangsgeldes genommen.

Sollte die berufliche Reha mehr als 3 Jahre nach Beendigung der letzten Beschäftigung beginnen wird nur der fiktive Lohn der Qualifizierungseinstufung als Grundlage für die Berechnung des Übergangsgeldes genommen.

Die genaue Höhe des Übergangsgeldes kann erst berechnet werden, wenn Ihnen eine berufliche Reha bewilligt wurde.

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3 Antworten

Tippsiam 04.09.2019 | 02:42
Bitte die Frage etwas genauer formulieren, denn das ist wichtig für eine richtige Antwort. Welches Gehalt von AG meinen Sie? Das VOR dem Bezug der EMRente? Oder haben Sie danach schon wieder gearbeitet bzw. sind noch in Anstellung bei Ihrem Arbeitgeber mit Bezug von (teilweise)EM-Rente. Ansonsten gilt allgemein: Übergangsgeld bei beruflicher Reha Für die Zeit der Teilnahme haben Sie regelmäßig einen Anspruch auf Übergangsgeld. Das Übergangsgeld beträgt für Versicherte ohne Kind 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts, mit einem Kind mit Kindergeldanspruch 75 Prozent. Waren Sie zuletzt selbständig tätig, so wird das Übergangsgeld nicht aus dem letzten Nettoarbeitsentgelt, sondern aus 80 Prozent des der Beitragsentrichtung im letzten Kalenderjahr zugrunde liegenden Einkommens berechnet. Die Berechnungsgrundlage darf bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einen bestimmten Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser Mindestbetrag ergibt sich aus 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts, das Ihrer höchsten nachgewiesenen beruflichen Qualifikation entspricht. 68 Prozent oder 75 Prozent der so ermittelten Berechnungsgrundlage ergeben die Höhe dieses Übergangsgeldes.
???am 04.09.2019 | 07:18
Ergänzung: Die Berechnung aus dem bezogenen Lohn erfolgt nur, wenn die Maßnahme innerhalb von 3 Jahren nach dem letzten Monat, für dem Lohn gezahlt wurde, beginnt.
Katrinam 04.09.2019 | 13:53
Hallo zusammen, vielen Dank für die Antwort. Ja, meine letzte Beschäftigung liegt auserhalb der 3 Jahre. Wenn ich es jetzt richtig vetstehe, wird mir ein fiktives Gehalt angerech und davon bekomme ich dann 70 %? Danke und Gruß katrin
Deutsche Rentenversicherung
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