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Experten-Antwort

Übergangsgeld

von Frank Kerpen03.05.2014 | 08:44
1165 Ansichten
7 Antworten

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Hallo, ich war bis vor 2 Jahren als Softwarenwickler tätig. Da ich dieser Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann will ich eine Reha beantragen und bis dahin einem Aushilfsjob nachgehen. Wie wird sich der Aushilfsjob auf das Übergangsgeld auswirken? Vielen Dank schonmal im Voraus.

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Herr Kerpen,

maßgebend ist das Anforderungsprofil des Berufes, der das Berufsleben überwiegend geprägt hat (Hauptberuf / prägender Beruf). Grundsätzlich ist das der zuletzt ausgeübte Beruf. In Ihrem Falle wird das jedoch wahrscheinlich die Tätigkeit als Softwareentwickler sein.

Mit freundlichem Gruß

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Herr Kerpen,

maßgebend ist das Anforderungsprofil des Berufes, der das Berufsleben überwiegend geprägt hat (Hauptberuf / prägender Beruf). Grundsätzlich ist das der zuletzt ausgeübte Beruf. In Ihrem Falle wird das jedoch wahrscheinlich die Tätigkeit als Softwareentwickler sein.

Mit freundlichem Gruß

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5 Antworten

Frank Kerpenam 03.05.2014 | 21:08
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Frank Kerpenam 03.05.2014 | 21:12
RV Beiträge werden einbehalten, Beschäftung ist nicht geringfügig. Ich beziehe keine Leistungen.
Caseam 03.05.2014 | 21:06
Sie müssen schon konkreter werden. Medizinische Reha oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben? Was beziehen Sie derzeit für Leistungen? Nur den Verdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung? Werden davon RV-Beiträge IHRERSEITS abgeführt?
Nixam 03.05.2014 | 23:20
Sie wollen einen Job aufnehmen. Das Übergangsgeld wird aus dem Entgelt aus der letzten Beschäftigung berechnet. Es wird aber auch eine Vergleichsberechnung aus dem Tarifentgelt vorgenommen. Da Sie eine Ausbildung aus Software-Entwickler haben, dürfte das Tarifentgelt aus dieser Beschäftigung maßgebend sein für die Vergleichsberechnung. Dann wird das Übergangsgeld aus dem Tarifentgelt für Softwareentwickler berechnet. Sollte das nicht so sein, dann müssen Sie Widerspruch gegen den Übergangsgeldberechnungsbescheid erheben, um dies noch geradezubiegen, da die letzte Tätigkeit nur vorübergehend ist. Einen Gefallen tun Sie sich mit diesem Aushilfsjob bezüglich der ÜG-Berechnung nicht. Viele Grüsse Nix
Frank Kerpenam 03.05.2014 | 23:26
Vielen Dank für die Info.
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